Donnerstag, 28. März 2024

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Meldonium-Doping
Suspendierungen, aber keine Sperren

Nachdem die WADA wegen der offenbar längeren Abbaudauer von Meldonium zurückrudern musste, ist die Verwirrung groß. Sollte die Einnahme erfolgt sein, bevor das Mittel im Januar verboten wurde, dürfe es keine Sperren durch die WADA geben, so der Strafrechtler Dieter Rössner im DLF. Die Suspendierung sei aber regelgerecht.

Dieter Rössner im Gespräch mit Astrid Rawohl | 16.04.2016
    Der Strafrechtsprofessor Dieter Rössner.
    Der Strafrechtsprofessor Dieter Rössner. (picture alliance / dpa - Marijan Murat)
    Die Welt Anti Doping Agentur WADA hatte Meldonium im Januar 2016 verboten, woraufhin viele Sportler suspendiert wurden. Nach neuen Erkenntnissen über die Abbaudauer der Substanz ruderte die WADA zurück und will nun unter Umständen die Strafen lockern. Athleten, die vor dem 1. März 2016 mit weniger als einem Mikrogramm des Herzmittels erwischt worden waren, können demnach nun auf Gnade hoffen.
    Eine verbotene Substanz werde zwangsläufig als Dopingverstoß gesehen, sagte der Strafrechtsprofessor Dieter Rössner. Sollte die Einnahme lange, bevor das Mittel verboten war, erfolgt sein, gebe es aber keine Bestrafung. Eine Suspendierung sei jedoch regelgerecht, weil die Leistung durch das Mittel gesteigert werde und einen Vorteil bringe. Der oder die Sportler müssten suspendiert bleiben, bis die Substanz abgebaut sei.
    Nach Anti-Doping-Gesetz: Besitz strafbar
    Was ein Strafverfahren gegen die Ringer des SV Nendingen wegen Meldonium-Missbrauchs nach dem neuen Anti-Doping-Gesetz betrifft, sagte Rössner: "Soweit Meldonium nach dem 1. Januar gefunden wurde, ist es ein Dopingvergehen nach dem NADA-Code und nach dem Doping-Gesetz." Wenn Doping-Mittel im Besitz von Athleten oder Trainern seien, sei das eine Straftat - unabhängig vom Nachweis im Körper.
    Das vollständige Gespräch können Sie als Audio-on-Demand nachhören.