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Online-Handel in der EU
Geoblocking-Verordnung tritt in Kraft

Keine Preisdiskriminierung, keine automatischen Weiterleitungen mehr: Durch die Geoblocking-Verordnung gelten nun für Kunden in der EU überall dieselben Bedingungen. Dennoch sind der Verordnung auch Grenzen gesetzt - bei digitalen Medien, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen zum Beispiel.

Von Paul Vorreiter | 03.12.2018
    Zwei kleine Plastikfiguren mit Einkaufswagen stehen in Berlin vor einem iPhone auf dem der virtuelle Einkaufswagen dargestellt ist, aufgenommen am 06.11.2012.
    Bietet ein Online-Händler einen Preisrabatt an, muss der auch für alle anderen Kunden der EU gelten (dpa /Sven Hoppe)
    "Geoblocking" – wo dieses Wort fällt, ist aus Verbrauchersicht meistens Ärger vorprogrammiert. Denn wenn erstmal der Aufenthaltsort per IP-Adresse ausfindig gemacht wird oder eine ausländische Kreditkarte bei einem Online-Kauf zum Zuge kommen soll, dann kann das Shoppingvergnügen schnell zu Ende sein. Heute tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die das Geoblocking im Online-Handel begrenzt.
    So sollen Kunden aus Ländern, die sich außerhalb des Liefergebiets eines Dienstleisters befinden, nicht benachteiligt werden dürfen. Ein Beispiel: Ein deutscher Kunde möchte einen Fotoapparat kaufen und findet das beste Angebot auf einer belgischen Internetseite; der belgische Dienstleister liefert aber nur nach Belgien, ob zum Wohnort oder zu einer Abholstelle. Der belgische Dienstleister wird zwar nicht gezwungen, die Ware nach Deutschland zu liefern. Aber er muss dem deutschen Kunden genauso wie dem belgischen ermöglichen, diese Ware zu bestellen und sie zum Beispiel in Belgien selbst abzuholen oder von einem Lieferdienst abholen zu lassen.
    Ein guter erster Schritt
    Oder: Wer als Kunde aus Deutschland auf einer dänischen Website Tickets für ein Konzert in Dänemark kaufen will, sollten sie zu denselben Bedingungen kaufen, wie ein Däne. Das heißt: Bietet der Dienst Dänen einen Preisrabatt im Vorverkauf an, muss der auch für Kunden aus Deutschland gelten. Eine weitere Änderung betrifft den Zugang zu Internetseiten: Bisher können Online-Händler mit Hilfe des "Geoblockings" den Zugang zu bestimmten Bestellseiten verweigern, wenn die Kunden in einem anderen Staat ansässig sind.
    Ein Beispiel: Deutsche Kunden, die einen italienischen Online-Shop besuchen wollen, sollen ab sofort nicht mehr automatisch auf eine Website für Deutschland zurückgeleitet werden, sondern erstmal gefragt werden, ob sie auf die deutsche Version geführt werden möchten. Auch wenn sie sich wieder umleiten lassen, sollte die ursprünglich aufgerufene italienische Version immer noch zugänglich bleiben. Julia Reda, Europaabgeordnete der Piratenpartei, hält die Änderungen für einen guten ersten Schritt:
    "Das ist vielleicht ganz sinnvoll, also teilweise hatten wir Probleme wie Preisdiskriminierung, wo Käuferinnen und Käufern aus unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Preise angezeigt wurden, solche Dinge werden dementsprechend ab Dezember nicht mehr legal sein."
    Die Grenzen der Verordnung
    Eine weitere Änderung betrifft die Annahme ausländischer Kreditkarten. Ein deutscher Händler, der eine bestimmte Kreditkartenmarke für Zahlungen über seine Website akzeptiert, muss ab sofort die gleiche Marke auch dann annehmen, wenn die Karte in Österreich ausgestellt wurde. Lassen Händler die Zahlung per Überweisung zu, sollte diese Möglichkeit auch Kunden mit einem Bankkonto in einem anderen Mitgliedsstaat gegeben werden.
    Der Verordnung sind aber auch Grenzen gesetzt: Wer urheberrechtlich geschützte digitale Medien wie E-Books, Software, Computerspiele, Filme oder Musik kaufen will profitiert nicht von den Regeln. Ein großes Manko, meint Julia Reda:
    "Genau dort wird die Geoblocking-Praxis erstmal weiterbestehen. Deswegen ist es sehr wichtig, dass auch das nächste Europaparlament nach den Wahlen im Mai weiterhin Druck auf die EU-Kommission ausübt, einen neuen Vorschlag vorzulegen, der das Geoblocking endgültig abschafft."
    Ebenso von der Verordnung ausgenommen sind Finanz- und Verkehrsdienstleistungen - wie zum Beispiel Flugtickets. Ob der Anwendungsbereich der Verordnung allerdings ausgeweitet werden soll, wird im März 2020 geprüft.