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Religion in der Weimarer Reichsverfassung
Die Staatskirche ist abgeschafft

Vor 100 Jahren wurde die Weimarer Reichsverfassung beschlossen, im August 1919 trat sie in Kraft. Damit wurde auch das Verhältnis zwischen Staat und Religion neu geordnet, die Kirchen verloren formal politischen Einfluss. Die wichtigsten Passagen gelten bis heute.

Von Marie Wildermann | 24.07.2019
Theatermodell des Deutschen Nationaltheater Weimar (DNT) von Mathias Möhl im Stadtmuseum Weimar im Bertuchhaus zeigt die historische Situation am 21. August 1919
Epochenwandel: die Trennung zwischen Staat und Kirche in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (imago )
"So wollen wir an die Arbeit gehen, ruft Ebert den Abgeordneten zu, unser großes Ziel fest vor Augen, in Deutschland eine starke Demokratie zu verankern".
Bundespräsident Frank Walter Steinmeier zitiert bei einem Festakt zu 100 Jahren Weimarer Reichsverfassung den Sozialdemokraten und Reichspräsidenten Friedrich Ebert. Demokratie macht Arbeit, damals wie heute.
Als am 31. Juli 1919 die Weimarer Reichsverfassung beschlossen wurde, war - zumindest auf dem Papier - ein besonders anspruchsvolles Arbeitsziel erreicht: das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen wurde neu geregelt. Nach Jahrhunderten blutiger Religionskriege in Europa. Nach eineinhalb Jahrtausenden, in denen weltliche und geistliche Macht miteinander verflochten waren.
Die Verbindung von Thron und Altar hat eine lange Tradition. 380 n. Chr. wurde das Christentum Staatsreligion. Diese Verbindung blieb das gesamte Mittelalter hindurch bestehen, bis in die Neuzeit, bis ins 20. Jahrhundert. 1918 endete die Monarchie, Kaiser Wilhelm II. ging ins Exil. Damit dankte nicht nur ein weltliche Herrscher ab, sondern auch ein religiöses Oberhaupt, denn Wilhelm II. war zugleich oberster Bischof der evangelischen Kirche Preußens.
Einflussbereich begrenzen
Erst nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und dem Untergang der Monarchie setzt sich der Gedanke durch, Kirche und Staat voneinander zu trennen und den Einflussbereich der Religion zu begrenzen. Dazu Peter Unruh, Präsident des Landeskirchenamtes der Nordkirche.
"Im Zuge der Aufklärung, aber auch der Aufbrechung der konfessionellen Homogenität der Bevölkerung, Wiener Kongress usw. kam man langsam dazu, dass man sich verabschiedet hat von der Dominanz des Staates, es kam zu einer langsamen Entflechtung. Aber erst mit der Weimarer Reichsverfassung, erst mit dem dortigen Artikel 137, Absatz 1, kam es zu einer wirklich formalen, auch verfassungsrechtlich fundierten Trennung von Staat und Kirche. Und deswegen ist die Weimarer Reichsverfassung eben ein solcher Epochenwandel, weil nach Jahrhunderten festgeschrieben wurde die Trennung zwischen Staat und Kirche."
Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung: "Es besteht keine Staatskirche. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen."
Das klingt für uns heute wenig spektakulär, doch damals ist es bahnbrechend. Nach Jahrhunderten der Bevormundung sind die Menschen nun frei, sich für oder gegen eine Konfession zu entscheiden oder ob sie überhaupt einer Religionsgemeinschaft angehören wollten.
"Freundliche" Trennung
Der Text der Weimarer Reichsverfassung ist das Ergebnis harter Auseinandersetzungen extrem unterschiedlicher Positionen. Nach dem Untergang der Monarchie hätten die Revolutionäre von 1918, wäre es allein nach ihnen gegangen, die Kirche gern mitentsorgt, galt sie doch als Unterstützer der Monarchie.
Religionsfreundliche Kräfte hingegen, allen voran die katholische Zentrumspartei, waren bestrebt, die Macht der Kirchen zu erhalten.
"Und dieses Aufeinanderprallen mehr oder weniger radikaler Kräfte in der Revolutionszeit hat dazu geführt, dass die Weimarer Verfassung im sogenannten Kulturkompromiss das bestimmte religionsverfassungsrechtliche System ausgeformt hat, von dem wir heute noch guthaben."
Das Ergebnis: die sogenannte "freundliche" Trennung von Staat und Kirche, das heißt kirchliche Institutionen verschwinden nicht, sondern bekommen einen neuen Platz zugewiesen.
Ein Bespiel ist der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen. Der soll fortan von den Religionsgemeinschaften verantwortet werden, aber unter staatlicher Aufsicht stehen.
Artikel 149 der Weimarer Reichsverfassung: "Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt."
Der bekenntnisorientierte Religionsunterricht wird in der Weimarer Verfassung angelegt und 1949 ins Grundgesetz übernommen.
Das Konzept sei in die Jahre gekommen, kritisiert Johann Albrecht Haupt, der sich für die Humanistische Union engagiert.
"Mir wäre es wichtig, dass nicht ein missionarisch-glaubensvermittelnder Unterricht in der Schule stattfindet, sondern ein Informationsunterricht für alle Schüler über Fragen der Religion insgesamt, sozusagen ein lebenskundlicher Unterricht, an dem alle Schüler teilnehmen und dass die Christen, wenn sie das denn wollen, zusätzlich an ihrem Glaubensunterricht teilnehmen, so wie es in der Verfassung vorgesehen ist."
"Heidenhüten"
Dass Schüler wählen müssten zwischen bekenntnisorientiertem Religionsunterricht und dem Fach Ethik, spalte die Schülerschaft.
Statt gemeinsam Werte zu lernen, würden die Gräben vertieft – zwischen den Konfessionen, aber auch zwischen den Religionen.
Aber da nun einmal bekenntnisorientierter Religionsunterricht in der Schule verfassungsrechtlich garantiert sei, sollte das Fach zusätzlich angeboten werden, nicht als Wahlmöglichkeit, meint der Jurist:
"Womit wir nicht leben müssen, ist dieses Heidenhüten, wie ich es mal genannt habe, der Nicht-Christen in einem Ethik-Unterricht, oder wie es in Niedersachsen heißt Werte- und Normenunterricht, das ist nicht gut für unser Zusammenleben. Und das sollte geändert werden."
Unterzeichnung der Weimarer Verfassung am  11. August 1919 durch Reichsprä­sident Friedrich Ebert
Unterzeichnung der Weimarer Verfassung am 11. August 1919 durch Reichsprä­sident Friedrich Ebert (imago stock&people)
Der Präsident des Landeskirchenamtes der evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland Peter Unruh sieht das naturgemäß anders:
"Der Religionsunterricht stellt die Frage – und versucht, konfessionsgebundene Antworten darauf zu finden –, woher der Mensch kommt, wohin er geht und wozu er da ist. Und das jeweils aus einer transzendenten, glaubenszentrierten Perspektive. Das ist wichtig für die Menschen, das kann der Staat so nicht leisten."
Staatsleistungen fliessen weiter
Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung: Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Johann Albrecht Haupt war als Verwaltungsbeamter im niedersächsischen Kultusministerium für die Auszahlung der Staatsleistungen an die Kirchen zuständig.
Staatsleistungen meint Entschädigungsleistungen, die der Staat an die Kirchen zahlt. Die sollten, wie Artikel 138 der WRV festlegt, eigentlich abgelöst sein, also nicht mehr gezahlt werden müssen. Doch sie fließen weiter, auch 100 Jahre später.
Akt der Säkularisation
Warum überhaupt Staatsleistungen fällig werden, hat mit der konfliktreichen Vorgeschichte der Weimarer Republik zu tun. Ihren Ursprung hat die Regelung in der sogenannten Säkularisation, nach den napoleonischen Kriegen um 1800.
"Das war keine Enteignung im heutigen Sinne, es war ein Akt der Säkularisation, sagt man, das heißt der Verweltlichung der geistlichen Fürstentümer. Und das hatte damit zu tun, dass die deutschen Länder, die in den napoleonischen Kriegen von Napoleon besiegt waren, die linksrheinischen Gebiete abgeben mussten und dafür entschädigt wurden in den rechtsrheinischen Gebieten durch die geistlichen Fürstentümer. "
Die Güter dafür stammten aus kirchlichem Besitz, vor allem aus katholischem: Klöster, Stifte, Kulturschätze, aber auch Ländereien, mit denen die Kirchen Einkommen erwirtschaftet hatten. Das ging in den Besitz weltlicher Fürstentümer über.
Im Gegenzug verpflichteten sich die neuen Herren, finanziell für die Seelsorge, für das Schulwesen, den Unterhalt der Gotteshäuser und für andere kirchliche Aufgaben aufzukommen.
Diese finanziellen Verpflichtungen werden 1919 in die Weimarer Verfassung aufgenommen und 1949 sogar ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dass sie bis heute nicht abgelöst sind, erklärt Kirchenamtspräsident Peter Unruh so:
"Auch da muss man sich klarmachen, was ist der Begriff der Ablösung? Ablösung heißt: eine einseitige Aufhebung dieser Leistungen durch den Staat, aber nur gegen eine angemessene Entschädigung.
So kann man sich von Schadensersatzleistungen nach dem Grundgesetz sozusagen freikaufen. Dafür gibt es ein vorgeschriebenes Verfahren, nämlich eine Ablösung durch Landesgesetze, es müssen Landesgesetze sein, weil die Bundesländer Schuldner der Staatsleistungen sind, nicht der Bund, aber der Bund muss ein vorgeschaltetes Grundsätzegesetz erlassen."
Gescheiterte Versuche
Doch das ist bislang nicht geschehen, und so zahlt der Staat seit 100 Jahren diese Staatsleistungen an die Kirchen.
"Es gab in der Weimarer Zeit zwei zaghafte, gescheiterte Versuche, eine solche Ablösung zu erreichen, auch in der bundesrepublikanischen, auch in der jüngeren Zeit gab es zwei Versuche, die bisher gescheitert sind."
Während Peter Unruh keiner Ablösung ohne Entschädigung zustimmt, sieht Johann Albrecht Haupt das ganz anders:
"Die Organisationen, in denen ich tätig bin, also die Humanistische Union etwa oder das Bündnis altrechtliche Staatsleistungen ablösen, abgekürzt Basta, die sind dafür, dass entschädigungsfrei abgelöst wird, und zwar deswegen, weil wir sagen: Es wird seit 100 Jahren gezahlt und ständig, jedes Jahr wird mehr gezahlt, obwohl seit 100 Jahren diese Ablösung Verfassungspflicht gewesen wäre, wenn man das rechtzeitig gemacht hätte, zur Weimarer Zeit oder spätestens zum Beginn der Bundesrepublik Deutschland. Dann wären gar keine weiteren Zahlungen erfolgt. Da aber diese Zahlungen erfolgt sind, ist jetzt schon viel mehr geleistet worden als die Kirchen möglicherweise jemals verloren haben."
548 Millionen Euro– jährlich
Doch was genau haben die Kirchen damals verloren? Um welche Summen geht es überhaupt?
"Eine schöne Frage. Die würde ich gerne denjenigen stellen, die behaupten, sie hätten solche Ansprüche. Es steht ja in der Weimarer Reichsverfassung, dass für die historischen Rechtstitel, die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden Ansprüche Zahlungen zu erfolgen haben. Und soweit ich weiß, ist niemals irgendwann mal festgestellt worden, welche Gesetze, Verträge oder sonstigen Rechtstitel im Jahre 1918 oder 19 bestanden haben, die dann später zu den Staatsleistungen der Länder geführt haben. Ich kenne solche Verträge nicht und die heutigen Zahlungen beruhen darauf, dass in Staatskirchenverträgen, die nach 1919 geschlossen worden sind, von allen Ländern Beträge festgeschrieben und heute fortgeschrieben werden. Und darauf beruht, dass es heute 548 Millionen Euro sind."
548 Millionen Euro – jährlich. Dabei ist die Summe, die die einzelnen Bundesländer zahlen, unterschiedlich hoch.
"Und erstaunlicherweise sind die höchsten Leistungen heute im Durchschnitt in den ostdeutschen Ländern zu beobachten, obwohl mir nicht erklärlich ist, warum gerade in den ostdeutschen Ländern historische Rechtstitel in dieser Höhe bestanden haben sollen. Die sind auch niemals aufgeführt oder mal festgestellt worden, während in manchen westdeutschen Ländern, insbesondere NRW, am allerwenigensten im Saarland, da gibt es relativ wenig Staatsleistung. Wie das zustande kommt, weiß ich nicht."
Die Höhe der Beträge sei jedes Jahr gewachsen, ergänzt der pensionierte Verwaltungsbeamte Haupt. Peter Unruh sieht die Politik in der Pflicht.
"Ich will nochmal sagen, dass nach meinem Dafürhalten die Kirchen, die betroffenen Religionsgemeinschaften nicht der Hemmschuh sind einer Ablösung, sondern bisher hat es die staatliche Seite nicht vermocht, ein solches Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, wie es dem Grundgesetz entspricht und damit mit den Kirchen ins Gespräch zu kommen. Ich glaube nicht, dass es eine grundlegende Abneigung der Kirchen gibt, diesen Verfassungsauftrag, der in der Tat seit 100 Jahren im Verfassungsrecht steht, nachzukommen."
Artikel 4 des Grundgesetzes: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die Weimarer Reichsverfassung enthält zwar den Gedanken der Religionsfreiheit, ein solches Grundrecht enthält sie jedoch nicht. Dass es 1949 so ausdrücklich formuliert wird, hat mit der Erfahrung der nationalsozialistischen Diktatur zu tun.
"Diktaturen, welcher Couleur auch immer tendieren dazu, die Religion radikal zu unterdrücken und das ist die Erfahrung, die wir im 20. Jahrhundert gemacht haben mit den Diktaturen unterschiedlicher Coleur. Die Erfahrung des Grundgesetzes ist eben, dass in der NS-Zeit die Religion radikal unterdrückt worden ist und deswegen hat man an die Spitze des Kataloges der Freiheitsrechte im Grundgesetz – Artikel 4, sehr weit vorne – schon die Religionsfreiheit gesetzt, weil man aus historischer Erfahrung gemerkt hat, wie wichtig es eigentlich ist, die Religionsfreiheit zu schützen. So, und diese, ich sag mal Gewichtsverschiebung ändert nichts an dem grundsätzlichen System der Kooperation von Staat und Kirche wie Weimar es auch wollte, aber verschiebt etwas das Gewicht in Richtung individueller Religionsfreiheit."
Rätselhaftes Privilegienbündel
Ein Instrument zur Förderung der Religionsfreiheit ist seit 1919 die Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Der Status der Körperschaft steht allen Religionsgemeinschaften offen.
"Jetzt hat sich aber entwickelt, im Laufe der letzten 100 Jahre, seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung, dass die Körperschaften des Öffentlichen Rechts ein sogenanntes Privilegienbündel besitzen, d.h. sie sind im Gebühren- und Steuerrecht besonders begünstigt, sie haben viele andere Vergünstigungen, die viele andere Vereine nicht haben. Dieses Privilegienbündel ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz, ich weiß überhaupt nicht, woraus sich das ergibt, das ist eine freie Erfindung der Staatspraxis geworden und ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. "
Feierlichkeiten zu 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung im Bild: Ankunft Bundeskanzlerin Angela Merkel vor der Herderkirche 
Vor 100 Jahren trat die Weimarer Reichsverfassung in Kraft. Ihre Veränderungen im Verhältnis zwischen Kirche und Staat wirken bis heute (imago )
Haupt kritisiert auch, dass der Staat im Auftrag der Kirchen die Kirchensteuer eintreibt, denn damit werde zwangsläufig die Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.
"All das ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil da eine solche Befugnis nicht im Grundgesetz verankert ist und die Trennung von Staat und Kirche ja damit eklatant durchbrochen wird."
Seelsorge im staatlichen Dienst
Auch die Seelsorge in Krankenhäusern, Gefängnissen und beim Militär wird schon 1919 in die Weimarer Verfassung geschrieben.
"Zwar wird später der entsprechende Artikel 141 auch ins Grundgesetz übernommen, aber der Charakter der Militärseelsorge verändert sich auch nach der historischen Erfahrung von NS-Zeit und Zweitem Weltkrieg stark."
Die Seelsorger, die heute bei der Bundeswehr eingesetzt sind, tragen keine Uniformen. Der Militärbischof der Evangelischen Kirche Deutschland Sigurd Rink.
"Das ist schon Teil der neuen Bundeswehr von 1957, denn seitdem ist die Militärseelsorge ganz anders aufgestellt als bis 1945, bis dahin war sie Teil der Streitkräfte. Die Militärseelsorger und Feldpröpste, wie man sie ursprünglich nannte, hatten natürlich auch Rang und Uniform, aber in den 50er Jahren hat man gesagt, man möchte die Militärseelsorger an der Stelle nochmal ganz anders aufstellen: Sie soll klar unter einer kirchlichen Leitung stehen, sie soll eine hervorragende Kenntnis der Streitkräfte haben, aber nicht Teil der Streitkräfte sein."
Auch die Selbstwahrnehmung und das Selbstverständnis von Soldatinnen und Soldaten ändert sich in der Bundeswehr grundlegend.
"Es ist ein unglaubliches Verdienst dieser Gründungsväter der Streitkräfte in den 50er Jahren, dass man gesagt hat, es kann nicht der blinde Gehorsam sein – der die Menschen bis 1945 millionenfach in den Tod getrieben hat –, sondern jede einzelne Entscheidung muss auch in dem Individuum sozusagen nochmal durchreflektiert sein."
Für Kirchenpräsident Peter Unruh hat sich die Arbeit von Weimar gelohnt.
"Also ich möchte nur noch mal betonen, dass der Staat mit seinem Religionsverfassungsrecht die Religion nicht nur deshalb anerkennt, weil er halt nicht anders kann, weil er nicht umhin kann, dass es dieses Phänomen gibt, sondern weil aus seiner Perspektive die Religion und die Religionsgemeinschaften Gutes tun und eben einen positiven Effekt eben auch haben, das merkt man eben an dem Phänomen Gemeinwohlorientierung, Krankenhausbetreibung, Kitabetreibung und Ähnliches. Also der Staat anerkennt die Religion als positives Phänomen als solche und nicht nur notgedrungen."
Und Johann Albrecht Haupt von der Humanistischen Union kommt trotz aller Kritik auch zu einem überraschend positiven Ergebnis:
"Also ich halte das deutsche Religionsverfassungsrecht eigentlich für gelungen. Das Religionsverfassungsrecht hat, so wie wir es in Deutschland haben, zu einem friedlichen Beieinander der Religionen in Deutschland geführt. Leider ist die Praxis des Religionsverfassungsrechtes, die durch die Regierungen von Bund und Ländern, aber auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sich entwickelt hat, entspricht nicht dem Religionsverfassungsrecht, weil Verfassungstext und Verfassungsidee in weiten Teilen missachtet wird."
Ein Weimarer Religionsfrieden also. Der deutsche Glaubenskrieg wurde nicht nur, aber auch durch die Verfassung von Weimarer beigelegt.
Welcher Glaube der rechte ist und wie es der Staat mit der Religion halten soll, entfacht heute keine blutigen Konflikte mehr.
Sondern allenfalls Debatten.