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Richard J Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte, 1532 - 1987

Die Todesstrafe fördert die menschliche Würde nicht, sondern setzt sie herab und mit ihr den Staat, in dem sich die menschliche Gesellschaft organisiert hat.

Stephan Wehowsky | 03.09.2001
    Die Todesstrafe fördert die menschliche Würde nicht, sondern setzt sie herab und mit ihr den Staat, in dem sich die menschliche Gesellschaft organisiert hat.

    Das ist auch ein Kommentar zu us-amerikanischen Verhältnissen, vor allem aber ist das die Kernaussage des Plädoyers für die weltweite Ächtung dieser barbarischen Straf- und Rachepraxis, mit dem Richard J. Evans sein voluminöses Werk über "Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte" abschließt.

    Das Thema des Buches ist sehr viel weiter gefasst, als der Titel vermuten lässt. Der englische Historiker Richard Evans bleibt bei der Darstellung der Todesstrafe in der deutschen Geschichte nicht stehen. Vielmehr zielt er auf eine Theorie, die zwei Fragen beantworten soll. Evans möchte wissen, wie sich der Wandel in der Einstellung zur Todesstrafe deuten lässt, also der Übergang von den ebenso grausamen wie festlichen Spektakeln im frühneuzeitlichen Deutschen Reich über immer verborgenere Hinrichtungspraktiken bis zur Abschaffung der Todesstrafe. Und er erörtert die Frage, ob sich mit der Praxis der Todesstrafe in Deutschland die Theorie vom "deutschen Sonderweg" erhärten lässt. Hat also der deutsche Umweg in die Demokratie, der durch die Abgründe des Nationalsozialismus führte, etwas mit der Hinrichtungspraxis zu tun?

    Den theoretischen Rahmen für dieses anspruchsvolle Unterfangen bildet die Auseinandersetzung mit Michel Foucault, Norbert Elias und Philippe Ariès. Allen drei Theoretikern verdankt Richard Evans leitende Fragestellungen für seine eigenen Untersuchungen. Mit und gegen Michel Foucault fragt er danach, ob es sinnvoll ist, die gesellschaftliche Entwicklung so zu deuten, dass aus brutalen Körperstrafen eine zwar subtilere, aber nicht weniger repressive Überwachung wurde, wie Foucault in seinem Buch "Überwachen und Strafen" dargelegt hatte. Mit und gegen Elias geht er dem "Prozess der Zivilisation" nach, also der Theorie, dass die Menschen zunehmend über Scham gesteuerte Selbstregulierungen annehmen. Und mit Ariès untersucht er den Bedeutungswandel des Todes. Dies geschieht, indem Richard Evans akribisch zahllose historische Dokumente auswertet. Das vorliegende Buch ist die Frucht einer imponierenden 25-jährigen Forschungsarbeit.

    Wie unsere Vorfahren die Todesstrafe erlebt haben, können wir, so Evans, innerlich nicht mehr nachvollziehen. Mit einem ethnologischen Blick betrachtet er die für uns bizarren Vorgänge. Ein Beispiel dafür bildet die Henkersmahlzeit.

    Ihr wohnten Beamte, Richter, der Verurteilte und mitunter auch der Scharfrichter bei, die alle um einen Tisch saßen. Die Henkersmahlzeit machte mit Nachdruck deutlich, dass alle Anwesenden bereitwillig an diesem Ereignis mitwirkten, sie sollte dem Delinquenten die Kraft geben, die Qual dieses Tages durchzustehen. Sie war womöglich noch üppiger als die Mahlzeiten der vergangenen Tage. Bei der Henkersmahlzeit für die Kindesmörderin Susanna Margarethe Brandt - das Urbild von Goethes Gretchen - wurden 1772 in Frankfurt am Main den beteiligten sieben Personen drei Pfund Bratwürste, zehn Pfund Rindfleisch, sechs Pfund gebackener Karpfen, zwölf Pfund gespickter Lammbraten, Suppe, Kohl, Brot, eine Süßspeise und achteinhalb Maß Wein des Jahrgangs 1748 vorgesetzt. Weder die verurteilte Frau, die nur ein Glas Wasser herunterbrachte, noch die anderen hatten den Magen für solche Quantitäten. Doch waren Üppigkeit und Menge der Speisen bei diesem Anlass keineswegs untypisch. Das Schwelgen in einer Verzehrorgie betonte den physischen Aspekt des Lebens und unterstrich den Zustand des Seins, aus dem der Delinquent bald scheiden würde. Die Henkersmahlzeit wurde so zum strukturellen Ausgangspunkt für das nun folgende Ritual. Die Geistlichen, die den Gefangenen in der Armensünderstube besucht hatten, waren ebenfalls bei der Henkersmahlzeit zugegen. Zur Verdeutlichung des Gegensatzes zwischen der Aufgabe der Geistlichen, die arme Seele des Gefangenen der Gnade Gottes zu empfehlen, und der Aufgabe der Justizorgane, dem Leib des Gefangenen die Gnade des Staates zu versagen, bekamen Geistliche und weltliche Amtsträger bei der Henkersmahlzeit oft unterschiedliche Gerichte vorgesetzt. So nahmen im 18. Jahrhundert in Leipzig die Richter, die Gerichtsdiener, der örtliche Notar und der Stadtschreiber ein schmackhaftes Mahl zu sich ... , während der Klerus Süßigkeiten vorgesetzt bekam.

    Der Kern des für uns heute Unbegreiflichen liegt in diesem festlichen Charakter der Hinrichtungen. Richard Evans schildert, dass im 18. Jahrhundert an Hinrichtungstagen schulfrei war:

    An der berühmten Leipziger Thomasschule, wo Johann Sebastian Bach später Thomaskantor war, fiel in den 1860er Jahren der Unterricht an Hinrichtungstagen aus, weil heut ein armer Sünder auf dem marckt enthauptet: Bey welchem Fall denn von den classibus inferioribus, darinnen lauter kleine Knaben und Externi, niemand in die Schul zu kommen pflegt, in dem die Eltern selbst ihre Kinder davon abzuhalten pflegen, damit sie die Execution mit mögen ansehen helfen.' Die Thomasschule stellte auch einen Chor, der Kirchenlieder für die Gefangenen und die Menge sang. Ob Bach selbst bei solchen Anlässen seines Amtes waltete, ist den Quellen nicht zu entnehmen, doch wäre dies im 18. Jahrhundert keineswegs unüblich gewesen.

    Es ist eine bizarre Welt, die Richard Evans beschreibt. Da drängen sich Epileptiker zu den Schafotts, um ein paar Tropfen Blut einzufangen. Denn das Volk glaubt, dass das Trinken dieses Blutes Epilepsie heile. Kinderlose Frauen sammeln Haare aus dem Schambereich der Hingerichteten, um leichter schwanger zu werden. Schauderhaft sind diese Bräuche, und dem Volk hat es selber geschaudert. Immer wieder kommt Evans auf die Rolle der Scharfrichter zu sprechen. Obwohl sie bei den Hinrichtungen, zu denen sich bis zu 20.000 Zuschauer einfinden konnten, eine zentrale Rolle spielten, waren sie zumindet als "unehrliche" Personen geächtet. Sie galten im wörtlichen Sinne als unberührbar und durften Kneipen und andere Orte, an denen sich das normale Volk traf, entweder gar nicht oder nur unter besonderen Auflagen betreten. Junge Scharfrichter mussten nach den Töchtern anderer Scharfrichter Ausschau halten, weil kein ehrbarer Handwerker oder Bürger ihnen seine Tochter gegeben hätte. Zumeist waren Scharfrichter gleichzeitig Abdecker, mussten also Tierkadaver beseitigen. Daneben hatten sie mit der Reinigung oder Reparatur von Kloaken zu tun. Sie waren also die Experten für alles Schmutzige. Die Zeiten, in denen Scharfrichter geachtete Personen waren, bilden die Ausnahme.

    Trotz seiner Detailversessenheit gelingt es Evans, Entwicklungslinien zu zeichnen. Eine der Hauptlinien verläuft von besonders grausamen Hinrichtungsarten wie etwa dem Rädern, einer Prozedur, bei der dem Delinquenten mit Hilfe eines Rades die Knochen zerschmettert und zuletzt das Genick gebrochen wurden, über einen immer weiter gehenden Ausschluss der Öffentlichkeit und - in Anführungsstrichen - humanere Tötungsmethoden bis zur Abschaffung der Todesstrafe. Diese Veränderungen sind es, die Evans zu seinen Überlegungen und Kommentaren anregen: Warum finden zu einer bestimmten Zeit Folter und spektakuläre Hinrichtungen Zustimmung und warum schlägt eines Tages die Stimmung um, so dass zum Beispiel auf die Folter verzichtet wird? Bei seinen Antworten auf solche Fragen erliegt Evans nicht der Versuchung, Fakten, die sich störend auf verallgemeinernde Betrachtungen auswirken könnten, beiseite zu lassen. Wenn er von der breiten Zustimmung zu öffentlichen Hinrichtungen im frühneuzeitlichen Deutschen Reich berichtet, vergisst er nicht zu erwähnen, dass vielerorts solche Hinrichtungen auch Empörung ausgelöst haben, weil man sie zum Beispiel als bloßen Willkürakt einer verunsicherten Obrigkeit interpretierte. Zwar konzentriert sich der Engländer Richard Evans ganz auf das Deutsche Reich und die nachfolgenden deutschen Staatsgebilde, dennoch gestattet er sich kurze Seitenblicke auf andere europäische Staaten. So berichtet er aus England, dass man dort deswegen zunehmend auf die Öffentlichkeit der Hinrichtungen verzichtet habe, weil das Volk solche Ereignisse immer mehr zur Artikulation seines Widerwillens gegen solche Willkür benutzt hat. Schon damals ließ sich der Verdacht nicht entkräften, dass man die Kleinen hängt und die Großen laufen lässt.

    Trotz dieser Einschränkung lässt sich aber die Frage stellen, wie die Zustimmung und spätere Ablehnung zu deuten ist. Evans führt im wesentlichen zwei Gründe an. Auf der einen Seite steht die Religion. Solange der feste Glaube an ein jenseitiges Leben bestand, konnten selbst Delinquenten ihren Tod als notwendigen Durchgang zu einem erneuerten Leben akzeptieren. Als eines von vielen Beispielen berichtet Evans:

    Bei der Hinrichtung von sieben Räubern in Braunschweig-Lüneburg waren am 6. Dezember 1713 nicht weniger als fünf Pastoren zugegen, um für ein frommes Sterben der Missetäter zu sorgen, obwohl die Männer das abscheuliche Verbrechen des Raubmordes an einem jungen Prediger begangen hatten. Nachdem die Verurteilten gebetet und die heilige Kommunion empfangen hatten, gewährten die Prediger ihnen die Absolution und standen ihnen während der Hinrichtung bei.

    Die mehr oder weniger grausame Zerstörung des Körpers sollte, so die These von Evans, der Seele den Weg in den Himmel bahnen. Überspitzt gesagt: So lange das Weltbild der christlichen Religion das Denken und Handeln der Menschen bestimmte, war die Hinrichtung der erste Schritt zur Resozialisierung. In dem Maße aber, wie durch die Aufklärung das religiöse Weltbild brüchig wurde, geriet die Todesstrafe in die Diskussion. Zwar wurde sie von den Anhängern mit neuen Begründungen versehen, wobei Abschreckung und Sühne in den Vordergrund traten. Aber als zweiten Grund für das Umschlagen der Zustimmung in Ablehnung macht Evans geltend, dass mit dem Denken der Aufklärung die Überzeugung wuchs, dass der Staat bei der Sanktionierung von Vergehen Maß zu halten habe. Daher dürfe der Staat seinerseits nicht zum Mittel des Tötens seiner Bürger greifen und sich damit auf dieselbe Stufe wie Gewalttäter stellen.

    Evans unterscheidet allerdings sehr sorgfältig die Ebene des rechtstheoretischen Diskurses von der geübten Praxis und diese noch einmal von der alltäglichen Wahrnehmung, wie sie sich in zeitgenössischen Berichten widerspiegelt. Ein Beispiel: Wie erwähnt, gab es einen Trend dazu, dem Vollzug der Todesstrafe das Spektakuläre zu nehmen. Ursprünglich sollten auf diese Weise Unruhen und Akte des Ungehorsams vermieden, dann im Zuge des aufklärerischen Denkens der Verrohung vorgebeugt werden. Hinzu kam die Tatsache, dass mit dem Schwinden des festlichen Ritus in religiösem Gewand der Staat im Vollzug der Todesstrafe keinen Akt mehr sah, auf den seine Repräsentanten besonders stolz waren. Entsprechend wurde die Zahl der Zuschauer begrenzt, indem Erlaubniskarten eingeführt und nur in geringen Mengen an jene ausgegeben wurden, die, wie es damals hieß, ein wissenschaftliches Interesse an den Hinrichtungen hatten. Dazu gehörten zum Beispiel Metzgermeister. Doch Ende des 19. Jahrhunderts verstanden es zahlreiche Bürger, diese Begrenzungen zu unterlaufen. Evans schreibt:

    Die Leute begannen sogar wieder, zu Hinrichtungen anzureisen, vorausgesetzt, sie hatten einflussreiche Freunde am Ort, die ihnen Erlaubniskarten verschaffen konnten: So waren bei einer Hinrichtung in Bayreuth auch zwei Privatiers anwesend, von denen einer gar nicht aus Bayreuth stammte, sondern eigens zu der Hinrichtung aus Coburg herübergekommen war. Und die jeweiligen örtlichen Honoratioren schienen die Zuteilung von Erlaubniskarten als ihr automatisches Recht zu betrachten. Im Mai 1886 meldete eine Magdeburger Lokalzeitung, dass kürzlich eine Hinrichtung in der Stadt stattgefunden habe; allein 'zum größten Leidwesen eines jeden guten Magdeburgers war die Zahl der ausgegebenen Karten eine sehr beschränkte. Aus diesem Grunde ist heute mancher der Ansicht, dass die Exekutionen öffentlich vollzogen werden müssten, denn wer seine Steuern und Abgaben regelmäßig bezahle, der könne so etwas verlangen'.

    Wie gesagt, das war 1886. Im Jahre 1848 hatte die Abschaffung der Todesstrafe zu den Forderungen der Liberalen in der Frankfurter Paulskirche gehört. Man wollte ein Fanal setzen und dieses Privileg des absolutistischen Staates nicht auf die Demokratie übertragen. Doch ging diese Forderung über das damalige Bewusstsein breiter Kreise der Bevölkerung hinaus, wobei Evans betont, dass sich die Zahl der Hinrichtungen in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts im mitteleuropäischen Rahmen bewegte.

    Nachdem unter Wilhelm II. im Zeichen der Konfrontation mit der Arbeiterschaft die Todesstrafe häufig verhängt worden war, wurde sie in der Weimarer Republik zwar nicht formal abgeschafft, aber - mit regionalen und zeitlichen Ausnahmen - zurückhaltend praktiziert. Diese Tatsache machte sich die nationalsozialistische Propaganda zunutze. Breit geht Evans auf die Todesstrafe im Nationalsozialismus ein. Um seine differenzierten Darlegungen auf eine wichtige Beobachtung zuzuspitzen: Während in der frühen Neuzeit die Todesstrafe mit festen Riten verknüpft war, die im Laufe der Zeit reduziert, nie aber ganz aufgegeben wurden, geriet die Hinrichtung im Nationalsozialismus zum bloßen Akt des Tötens, der mehr oder weniger grausam in erster Linie effizient und praktisch zu sein hatte. Bei der Lektüre dieser Kapitel fallen dem Leser einige andere Untersuchungen zu den Praktiken des Nationalsozialismus ein, und man vermisst manche Einsichten, die dort im Hinblick auf die Besonderheit der nationalsozialistischen Herrschaftsmaschinerie herausgearbeitet worden sind.

    Ein makaberes Kapitel stellt die Praxis der Todesstrafe in der unmittelbaren Nachkriegszeit dar. Sie wurde ohne größere Skrupel sowohl von den Besatzungsmächten wie von den deutschen Behörden vollstreckt. Dass ihre Abschaffung im Grundgesetz festgeschrieben worden ist, hängt mit einer aus heutiger Sicht fast schon skurrilen Tatsache zusammen. Evans schildert einen Vorgang im Parlamentarischen Rat von 1948:

    Eine Schlüsselfigur war dabei der schlesische Vertriebene Hans Christoph Seebohm, der zusammen mit seinem Sekretär Hans-Joachim von Merkatz die rechtslastige Deutsche Partei im Parlamentarischen Rat vertrat. Seebohm "gehörte zu den Konservativsten des Hauses", wie sich einer der SPD-Abgeordneten später erinnerte, überraschte aber jedermann damit, dass er am 6. Dezember 1948 den förmlichen Antrag einbrachte, die Abschaffung der Todesstrafe in einen neuen Artikel des Grundgesetzes aufzunehmen, der auch die Freiheit des Einzelnen, den Schutz des Staatsbürgers vor staatlichen Übergriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit und ein unbedingtes Abtreibungsverbot enthalten sollte.

    Dahinter steckte bei Seebohm und der DP die Absicht, Kriegsverbrecher vor der Hinrichtung zu bewahren. Solchen Vorreitern wollten die meisten Mitglieder des Parlamentarischen Rates zunächst nicht folgen. Evans zeichnet die weiteren Diskussionen nach und zeigt, dass die Bundesrepublik nur haarscharf an einer Beibehaltung der Todesstrafe vorbeigekommen ist, anders als die DDR, die sie zur Verteidigung des Sozialismus aufrecht erhielt.

    Der theoretische Ertrag dieser Untersuchungen liegt in der Einsicht, das sich die Geschichte der Todesstrafe in Deutschland nicht über die theoretischen Leisten spannen lässt, die Michel Foucault, Norbert Elias und Philippe Ariès geliefert haben. Sie ist nicht allein unter Gesichtspunkten der Macht zu diskutieren, wie Foucault meinte. Man kann sie auch nicht als das bloße Ausleben von Affekten, die im Laufe des Zivilisationsprozesses schwächer werden, deuten, wie Elias glaubte. Entsprechend erkennt er auch keinen "deutschen Sonderweg", der etwa mit einer gerade in der deutschen Entwicklung exzessiven Todesstrafe zu tun hätte. Die Zahlen sprechen im Vergleich mit den Nachbarländern dagegen. Am ehesten folgt Evans noch Ariès, wirft ihm aber eine zu romantisierende Sicht des Todes im Mittelalter und in der frühen Neuzeit vor. Die Todesstrafe ist anderen Logiken gefolgt, Logiken, die so vielschichtig sind wie die Geschichte. Evans stellt an das Ende seines Buches sein Bekenntnis gegen die Todesstrafe, das kurz und bündig lautet:

    Das entscheidende Argument für die Ablehnung der Todesstrafe muss sein, dass es den Staat und damit uns alle, seine Bürger, herabsetzt und entwürdigt, wenn er seine Macht dazu gebraucht, das Leben eines Menschen zu beenden.

    Richard J. Evans, "Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte, 1532 - 1987". Der Band wird bei Kindler und der Hamburger Edition verlegt, umfasst 1312 Seiten und kostet DM 99,90.