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Riskante Verantwortung

Manager verdienen Millionen, bekommen für ihr so erfolgreiches Handeln immense Bonuszahlungen und kassieren bei Versagen oft noch riesige Abfindungen. Doch wenn verantwortliche Manager leichtsinnig sind und grobe Fehler machen, dann trifft das meist auch viele Kleinaktionäre. In Zeiten der Finanzkrise stellt sich so immer häufiger die Frage, ob und wann Manager für die Schäden haften, die dem eigenen Unternehmen und den Aktionären entstanden sind?

Von Detlef Grumbach |
    "Jüngstes Beispiel wäre die Hypo Real Estate, deren Vorstandschef im Januar noch verkündet hat, dass die Bank einen Netto-Gewinn von 1,8 Milliarden Euro erwirtschaften wird. Noch im August hat er die Aktionäre darüber informiert, dass die Bank risikofest ist und auch über ein sehr gutes Risikomanagement verfügt, und zwei Monate später musste die Bank Berlin um Hilfe bitten, sonst wäre sie zusammengebrochen. "

    Als Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. vertritt Lothar Gries die kleinen Aktionäre, deren Depots dahin schmelzen, weil verantwortliche Manager leichtsinnig sind, grobe Fehler machen oder sogar bewusst falsch informieren, um selber besser dazustehen. Er vertritt die Seite der Eigentümer, derer, die am Unternehmen beteiligt sind.

    "Da stellt sich natürlich die Frage nach Haftung von solchen Managern. Hat Herr Funke die Öffentlichkeit beziehungsweise die Aktionäre bewusst vorsätzlich falsch informiert oder wusste er gar nicht, was in seiner Bank vor sich geht? Auf jeden Fall ist das ein eklatantes Beispiel dafür aus unserer Sicht, dass die Managerhaftung in Deutschland verbessert werden sollte.

    "Aus der Sicht der Verbraucher stellt sich die Frage der Haftung der Banken vor allem unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, und zwar Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt "Beratungsverschulden". "

    Edda Castello, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg, berät die Kunden. Egal, ob diese ein fehlerhaftes Produkt, ein krank machendes Kinderspielzeug oder Zertifikate der pleite gegangenen Lehman-Bank gekauft haben: Sie prüft, ob der Kunde Ansprüche gegen denjenigen hat, der das Produkt verkauft hat, bei Lehman Zertifikaten also gegen die Hamburger Sparkasse oder die Dresdner Bank.

    "Hier stellt sich die Frage der Managerhaftung eigentlich nicht, denn die Ansprüche des Verbrauchers, des Kunden, richten sich gegen die Bank als Firma."

    Manager verdienen Millionen, bekommen für ihr so erfolgreiches Handeln immense Bonuszahlungen und kassieren bei Versagen oft noch riesige Abfindungen. Müssen diese Manager für die Schäden haften, die unter ihrer Verantwortung dem eigenen Unternehmen, den Aktionären, den Kunden entstanden sind? Muss ihnen das Handwerk gelegt werden? Müssen sie sogar bestraft werden?

    Wenn ein Kunde einen Schaden erleidet, weil im Unternehmen fahrlässig oder sogar mit Absicht Fehler begangen wurden, wenn eine Gebrauchsanweisung falsch oder eine Produktinformation irreführend war, haftet zuerst das Unternehmen. Egal, wer dort verantwortlich ist. Das ist die so genannte Außenhaftung. Nur in besonderen Fällen, beispielsweise wenn das Unternehmen insolvent ist, kann der Kunde seine Ansprüche auch gegenüber den verantwortlichen Managern des Unternehmens geltend machen.

    Anders dagegen die Managerhaftung im engeren Sinne, die Haftung innerhalb des Unternehmens. Hier haftet ein sogenanntes Organ der Gesellschaft, die Geschäftsführung einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft, aber auch der Aufsichtsrat gegenüber dem Unternehmen, seinen Eigentümern, den Aktionären.

    Grund dafür kann auch sein, dass das Unternehmen nach außen für Schäden haften muss, die nach innen der Vorstand zu verantworten hat. Bei der Managerhaftung geht es aber auch um so genannte "Untreue", darum, dass Vermögen der Gesellschaft gefährdet oder in die eigene Tasche gewirtschaftet wird. Das sind dann sogar Fälle für den Staatsanwalt. Es geht um leichtsinnige Kapitalanlagen, darum, dass bestimmte Regeln für den Abschluss eines Geschäfts nicht beachtet werden, ein Kredit nicht genehmigt oder eine Immobilie deutlich über Marktpreis gekauft wurde:

    "Wir müssen immer unterscheiden zwischen vorsätzlichem Handeln und nur fahrlässigem Handeln. "

    So Heribert Hirte, Professor für Gesellschaftsrecht an der Universität Hamburg und Verfasser etlicher Grundlagenwerke und Kommentare zum Kapitalgesellschaftsrecht.

    "Faktisch läuft aber die Unterscheidungslinie zwischen leicht fahrlässigem Handeln, das nicht zu irgendwelchen Ansprüchen führt und grob fahrlässigen und/ oder vorsätzlichem Handeln, da lässt sich praktisch keine Grenzlinie zwischen ziehen. Die Frage ist: Von welcher Grenze an greift Strafrecht und bis zu welcher Grenze nur Zivilrecht."

    Über diese Grenze wird im Einzelfall oft Jahre lang vor Gerichten gestritten - viele Prozesse verlaufen im Sande, werden gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. ... und die Großen lässt man laufen, heißt es dann sarkastisch. Wenn der Manager jedoch alle Regeln beachtet, muss er nicht haften, auch wenn ein Geschäft in die Hose geht. Ulrich Goldschmidt, Geschäftsführender Vorstand der Managervereinigung "Die Führungskräfte":

    "Das kennen wir aus dem amerikanischen Rechtssystem, das ist die so genannte Business Judgement Rule. Das heißt, wenn der Vorstand alle Informationen, die ihm zur Verfügung stehen konnten, eingeholt hat, um das Risiko des Geschäfts zu bewerten, wenn er auch keine unmittelbar eigenen Interessen verfolgt hat, dann ist er noch in einem Bereich, wo man sagt, ja, da durfte er noch handeln. Wenn man ihm hinterher nachweist, da hat er die eine oder andere Information ausgeblendet, vielleicht auch Warnungen aus dem Aufsichtsrat ignoriert, dann liegt er schon in dem Bereich von Regressforderungen und dann auch eines Strafrechtstatbestandes. "

    Erste Bank-Manager müssen Geld zurückzahlen. - IKB fordert von ehemaligen Vorständen Millionen.

    So titelte die Süddeutsche Zeitung Ende Oktober. Der Fall überraschte, weil es so etwas bis dato noch nicht gegeben hatte. Der amerikanische Investor Lone Star, der die Pleite-Bank günstig gekauft hatte, klagt gegen Mitglieder des ehemaligen Vorstands. Sie sollen Bonuszahlungen von bis zu 850.000 Euro zurückerstatten. Bonuszahlungen gibt es zusätzlich zum Fixgehalt für besonders erfolgreiche Arbeit. Bei Misserfolg Prämie zurück - auf diese Formel lässt sich die Haltung Lone Stars bringen. Mit Haftung für Schäden hat das aber noch nichts zu tun.

    Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

    So heißt es in Paragraf 43 des GmbH-Gesetzes, und im Aktiengesetz steht ebenso knapp und ohne jede Begrenzung der Haftungssummen:

    Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

    "Haftung ist, wenn jemand geschädigt wurde, das geht also über die schlichte Kürzung der Vergütung hinaus. Und die Frage ist dann: Wer muss diese Haftung durchsetzen? Hier hat das Aktienrecht eine ganz klare Zuständigkeitsverteilung: Das muss der Aufsichtsrat tun. Nur: Der Aufsichtsrat weiß es manchmal nicht und wenn er es weiß, dann gibt es häufig Interessenparallelen und frühere Freundschaften, die den Aufsichtsrat daran hindern, die Haftung so durchzusetzen, wie das Aktienrecht sich das eigentlich vorstellt. Und man darf nicht unterschätzen: Im Aufsichtsrat sind möglicherweise die Mitglieder ihrerseits von derselben Haftung betroffen, so dass ein gegenseitiges Interesse besteht, etwaige Haftungsfälle unter den Teppich zu kehren."

    Über den Alltag der Managerhaftung ist wenig bekannt. Die meisten Fälle werden intern geregelt, über eine Managerhaftpflichtversicherung abgewickelt und tauchen bestenfalls in der Lokalpresse auf. Schlagzeilen machen lediglich einzelne, spektakuläre Fälle.

    Immerhin: Für Schäden, die der damalige DaimlerChrysler Vorstand Schrempp durch unvorsichtige Äußerungen über die Chrysler-Übernahme verursacht hatte, musste seine

    Haftpflichtversicherung nach langem gerichtlichem hin und her 168 Millionen Euro an Daimler Chrysler zahlen. Gefordert hatte der Konzern 200 Millionen Euro - so viel hatte ihn der Vergleich mit amerikanischen Aktionären gekostet. Gegen die Telekom und ihren damaligen Chef Ron Sommer klagten zahlreiche Kleinaktionäre, weil nach der Teilprivatisierung im Jahr 2000 plötzlich enorme Wertberichtigungen in der Bilanz vorgenommen werden mussten: Der Aktienkurs stürzte ab, der Prozess dauert an. Und der ehemalige Chef der Deutschen Bank, Rolf E. Breuer, soll dem Münchener Filmrechte-Händler Leo Kirch Schadensersatz zahlen, weil er dessen Kreditwürdigkeit 2002 öffentlich in Zweifel gezogen und ihn damit in die Pleite getrieben haben soll.

    In solchen Fällen klagen einzelne Geschädigte. Daran, dass auch Gesellschafter und Aufsichtsräte ihrer Pflicht nachkommen und möglichen Managerfehlern nachgehen, werden immer wieder Zweifel geäußert. Als der Vorstand des Versicherungskonzerns ARAG allerdings dem Unternehmen einen Schaden in Höhe von etwa 80 Millionen zugefügt hatte und der Aufsichtsrat das Mäntelchen des Schweigens darüber decken wollte, hat ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied dagegen geklagt. Das Gericht gab ihm Recht, das so genannte ARAG-Urteil aus dem April 1997 machte Geschichte.

    Im 1998 verabschiedeten "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" wurden die Pflichten der Aufsichtsräte genauer und schärfer gefasst - auch sie müssen im Zweifelsfall haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen - egal, ob sie auf Seiten der Anteilseigner im Aufsichtsrat sitzen oder auf der der Arbeitnehmer. Spektakulärer Fall nach der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone: Ex-IG-Metall-Chef Zwickel saß neben Deutsche-Bank-Chef Ackermann auf der Anklagebank, als 2004 und 2006 wegen nachträglicher Zahlungen in Höhe von 58 Millionen Euro an den Mannesmann- Vorstand verhandelt wurde. Das Verfahren wurde gegen Geldzahlungen eingestellt. Man sprach sogar von Klassenjustiz. Da die Angeklagten nicht verurteilt wurden, gab es auch keine Schadensersatzforderungen des Unternehmens. Solche Fälle, so Heribert Hirte, legen indirekt einen anderen Mangel im System offen.

    "Wenn wir über Defizite sprechen, muss man eine Entwicklung sehen, die sich im Gesellschaftsrecht in den letzten Jahren breit gemacht hat: das ist nämlich das Einschreiten der Staatsanwaltschaften. Immer häufiger erleben wir, dass Staatsanwaltschaften, auf Anzeige hin, aber zum Teil auch von sich aus, und gerade auch im Fall Mannesmann, auf Basis des so genannten Untreuestraftatbestandes - 266 StGB - tätig werden, weil sie das Gefühl haben, dass die zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen Rechtsbehelfe nicht ganz ausreichend sind. "

    Die Staatsanwaltschaft musste auch in der VW-Affäre und im Fall Siemens aktiv werden: VW-Vorstand Peter Hartz soll nach seiner Verurteilung immerhin jetzt drei Millionen Euro Schadenersatz an seine Haftpflichtversicherung zurückzahlen, die diese bereits ausgelegt hat. Die neue Führung des Siemens-Konzerns hat schon bald nach Amtsantritt angekündigt, ehemalige Vorstände und auch Aufsichtsratmitglieder persönlich in Haftung zu nehmen, wenn die staatsanwaltlichen Ermittlungen Fehlverhalten zu Tage fördern. In dieser Woche wurde der Ex-Manager Johannes Feldmayer wegen der Finanzierung der Gewerkschaft AUB verurteilt. Jetzt wird damit gerechnet, dass Schadensersatzforderungen in zweistelliger Millionenhöhe gestellt werden.

    Die Sensibilität der Öffentlichkeit ist gewachsen, immer öfter stellen einzelne Bürger auch Strafanzeige. Um für mehr Transparenz zu sorgen und ethische Grundsätze zu stärken, wird seit 2002 der Deutsche Corporate Governance Kodex, ein verbindlicher Ehrenkodex für die Führung von Aktiengesellschaften, weiterentwickelt. Und 2003 hat die Bundesregierung ein ganzes Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Das Ziel: Anlegerschutz und Unternehmensintegrität stärken. Der Weg: Die Regeln für Bilanzen, Kontrollen und Transparenz präzisieren, das Klagerecht für Aktionäre vereinfachen, Aufsichtsräte stärken.

    Auf der anderen Seite können Manager aber auch nicht für jede Entscheidung mit negativen Folgen in Haftung genommen werden, denn völlig ohne die Bereitschaft, auch Risiken einzugehen, kann kein Unternehmen geführt werden. Entscheidend ist, so Ulrich Goldschmidt vom Verband "Die Führungskräfte", ...

    " ... dass der Vorstand ein angemessenes Risikomanagementsystem aufbauen muss um Risiken im eigenen Geschäftsgebaren rechtzeitig zu erkennen und dann auch gegensteuern zu können. So, und wenn ein solcher Verstoß da ist, dass das Risikomanagement entweder gar nicht vorhanden war, nicht ausreichend vorhanden war oder zwar vorhanden war, aber nicht gelebt wurde, das löst natürlich schon auch Regressansprüche im Bereich der Innenhaftung aus, ja. "

    Die Politik hat eine strengere Managerhaftung verhindert.

    So schrieb das "Handelsblatt" angesichts der im Herbst aufgeflammten Debatten über die Verantwortung von Unternehmensführern und warf der Bundesregierung Halbherzigkeit vor. Tatsächlich ist ein Gesetzesvorhaben aus dem Paket der Bundesregierung 2004 auf der Strecke geblieben: Das Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz. Der Entwurf hatte vorgesehen, dass Manager, die falsch oder unzureichend über das Unternehmen oder aktuelle Risiken informieren, dem Kunden gegenüber unmittelbar mit bis zu vier Jahreseinkommen für Schäden, die daraus entstehen, haften müssen.

    Ein solches Gesetz hätte manchen Vorstand vielleicht zu größerer Vorsicht bei Verkaufsprospekten und Unternehmensinformationen animiert. Für die Regulierung eines Schadens - dabei bleibt Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg - ist eine solche Verschärfung aber letztendlich egal. Trotzdem würde sie ein solches Gesetz begrüßen.

    "Ich denke, dass es mittelbar schon sehr wichtig ist, Manager stärker in die Haftung zu nehmen. Nicht, damit die individuelle Schadensersatzansprüche der Kunden besser befriedigen können, ... sondern mittelfristig, weil: Wenn auch Manager haften für falsche Geschäftspolitik, für falsche Entscheidungen, für falsche Bankenstrategien, für zu hohe Provisionsvorgaben, die dazu führen, dass schlecht beraten wird, wenn die Haftung an diesen Punkten für die Manager ausgeweitet wird, so wirkt das auch nach unten bis zum einzelnen Berater, bis zum einzelnen Kundenkontakt. "

    Solange die Aufsichtsgremien nicht lernen, genauer hinzusehen und bestehende Gesetze nicht konsequenter angewandt werden, hält selbst die Gewerkschaft Ver.di neue Gesetze für nutzlos.

    Martin Lemcke, Leiter der Abteilung Mitbestimmung beim Ver.di-Bundesvorstand, berät Gewerkschafter in Betriebs- und in Aufsichtsräten. Er beobachtet die Probleme aus der Perspektive derer, die bei Managementfehlern auch um ihre Arbeitsplätze bangen müssen:

    "Ich persönlich glaube nicht, dass wir eine schärfere Gesetzgebung brauchen, weil man hat ja unendlich viele Variationsmöglichkeiten. Die offensichtlichen braucht man nicht weiter zu beschreiben, weil, da kann man jetzt schon agieren, wenn man es will. Je intensiver man sich dann damit befasst, je mehr kommt man dann in eine Grauzone, die man nicht durch noch so umfangreiche Haftungsvorschriften so befriedigend abdecken kann, dass erstens jeder Manager weiß, was er darf und was er nicht darf und das auch jeder Aufsichtsrat weiß, was er darf und was er nicht darf. "

    Neben einer rechtlichen Betrachtung der Managerhaftung rückt immer stärker auch etwas anders ins Blickfeld: Das gesellschaftspolitische Umfeld, die übertriebene Jagd nach Rendite - nicht nur aggressiver Hedgefonds, sondern auch der Kleinanleger, die auch auf jeden Prozentpunkt schielen. Um deren Gewinnerwartungen zu erfüllen, setzen Unternehmensführungen zunehmend auf kurzfristige Erfolge, die häufig nur mit riskanten Geschäften zu erzielen sind und dann auch noch durch Bonuszahlungen an das Management belohnt werden.

    So hat sich ein Trend durchgesetzt, dass immer mehr Akteure ihr Geld nicht mit dem Unternehmen, mit den Mitarbeitern und seinen Produkten, verdienen wollen, sondern am Unternehmen: durch kurzfristige Schwankungen der Aktienkurse, durch Fusionen und

    Übernahmen, ganz gleichgültig, ob das langfristig dem jeweiligen Unternehmen dient. Wo im Nachhinein nach schärferer Managerhaftung gerufen wird, haben diese Manager womöglich genau das getan, was zuvor von ihnen erwartet worden ist. Sie haben sich, so Heribert Hirte, innerhalb des Marktstandards bewegt:

    "Alle haben Finanzierungsmodelle wie die, die jetzt schief gegangen sind, gefördert, der Staat selbst auch und es ist ja nicht überraschend, dass gerade die staatlichen Banken besonders schief liegen. Und man muss auch wissen, dass es ein staatliches Interesse war, auch von Kommunen und Ländern, ihre eigenen Risiken auch auf diese Weise in den Markt zu bringen."

    Mit Blick auf die USA, wo die Ursache der aktuellen Krise und der Haftungsfälle zu suchen ist, ergänzt Managervertreter Ulrich Goldschmidt:

    "Da haben wir den Staat, der schon vor Jahren - erinnern Sie sich mal an die Clinton-Regierung - da wurde schon vorgeschlagen, bestimmte Finanzprodukte schlicht und einfach zu verbieten. Und Alan Greenspan hat sich damals hingestellt und hat sich vehement dagegen gewehrt. Dann kam die Regierung Bush und ha gesagt, jeder Amerikaner soll sein eigenes Häuschen haben. Das ist ja wunderschön. Nur es hat dazu geführt, dass Kredite ohne Risikoabsicherung vergeben wurden. Und der Verbraucher wollte da mit profitieren. Das ist der Dritte im Bunde. Also da haben viele mitgewirkt und da jetzt allein auf die Manager zu schimpfen, ist sicherlich der falsche Weg. "

    "Viele Kleinaktionäre interessiert natürlich gar nicht das Detail, die schauen einfach nur auf den Aktienkurs. Und solange der Aktienkurs steigt, ist alles in Ordnung und dann wollen sie gar nicht so genau wissen, ob man denn nun Risiken eingegangen ist in Irland, Island oder sonst wo."

    Das räumt sogar Lothar Gries von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger ein. Dennoch sieht er auch bei der Managerhaftung Handlungsbedarf:

    "Aber trotzdem haben diese Manager natürlich eine Verantwortung gegenüber ihren Aktionären. Sie dürfen nicht so hohe Risiken eingehen, dass Aktienkurse, wie bei der HypoRealEstate geschehen oder bei der IKB, von fünfzig auf null gehen.