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Schwenker und Serdarusic drohen fünf Jahre Haft

Es geht um das Finalrückspiel der SG Flensburg-Handewitt gegen den THW Kiel bei der Handball Champions League 2007. Die Kieler haben den Titel damals gewonnen. Durch Bestechung des Schiedsrichters?

Von Erik Eggers |
    In sechs Wochen beginnt der spektakulärste Strafprozess in der Geschichte des Handballs. Die ersten Zeugen sind benannt. Neben dem Untreuevorwurf, den die Staatsanwaltschaft angeklagt hat, hält das Gericht auch "Bestechung im geschäftlichen Verkehr" für möglich.

    Zwanzig Verhandlungstage hat das Landgericht Kiel für den am 29. März beginnenden Prozess den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker, und Ex-Trainer Noka Serdarusic angesetzt. Offenbar sieht die 5. große Strafkammer großen Aufklärungsbedarf in diesem spektakulären Fall, der die Handballwelt erschüttert hat. Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, das Finalrückspiel in der Champions League des Jahres 2007 gegen die SG Flensburg-Handewitt, das dem THW erstmals diesen Titel brachte, durch Schiedsrichterbestechung manipuliert zu haben.

    Die ersten Zeugen sind benannt worden. Nach Recherchen des Deutschlandfunks muss der dänische Gesellschafter der Rhein Neckar-Löwen, der Kronzeuge Jesper Nielsen, am 6. und 7. April aussagen. Es folgt Hubertus Grote, der ehemalige Gesellschafter des THW Kiel und Freund Schwenkers. Für den 11. Mai schließlich sind Karin Schwenker, die Ex-Frau des Managers, sowie Mirjana Serdarusic vorgesehen.

    Zudem haben Recherchen des Deutschlandfunks ergeben, dass den Angeklagten bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Zwar hat das Gericht den Vorwurf des Betruges fallen gelassen. Der Vorwurf der Untreue (Schwenker) beziehungsweise der Beihilfe der Untreue (Serdarusic) aber wurde entgegen anderslautenden Medienberichten zugelassen.

    Weiterhin hat das Gericht die Angeklagten darauf hingewiesen, dass auch eine Ahndung nach Paragraf 300 des Strafgesetzbuches in Betracht komme, der "besonders schwere Fälle von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" behandelt. Schwere Fälle liegen laut Gesetz vor, wenn sie entweder die "Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht" oder "der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat". Auch hier droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.