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Störerhaftung in Kraft
Lücken bei den neuen Regeln zum WLAN

Die vom Bundestag beschlossene Neuregelung der sogenannten Störerhaftung bei Internetzugängen tritt heute in Kraft. Erklärtes Ziel ist es, dass mehr frei zugängliche WLAN-Hotspots geschaffen werden. Doch die Neuregelung ist umstritten.

Von Falk Steiner | 27.07.2016
    Eine Hand hält ein Schild mit einem WLAN-Symbol, im Hintergrund das Hamburger Rathaus.
    Private Betreiber können nun ihr WLAN für andere öffnen, ohne wegen Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden zu können. (dpa / Daniel Reinhardt)
    Nach langem Hickhack zwischen den Ministerien und einem für untauglich befundenen Gesetzentwurf des Kabinetts hatten sich die Bundestagsabgeordneten im Juni auf die heute in Kraft tretende Neuregelung geeinigt. Ausdrücklich sei festgelegt, dass Anbieter von drahtlosen Zugangspunkten zum Internet zivilrechtlich nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften sollen – auch dann, wenn sie keine gewerblichen Internetzugangsanbieter sind, so die Lesart der Koalitionspolitiker.
    Eindeutigkeit nicht im Gesetz
    Doch die Kritiker aus Opposition und Zivilgesellschaft bezweifeln das: Tatsächlich sei der Regelungsgehalt der neuen Formulierungen im Telemediengesetz nicht wesentlich besser als die alte, die Eindeutigkeit der Regelung würde sich nur in der Gesetzesbegründung, jedoch nicht im eigentlichen Gesetzestext wiederfinden.
    Allerdings hatten viele Juristen bereits die alte Regelung für ausreichend befunden, schon nach dessen Recht hätten eigentlich die Betreiber von Haftung freigestellt sein sollen, wenn sie absichtlich ihren Internetzugang teilen. Und tatsächlich wurde dieser Fall nie ausgeurteilt – jedoch zum Beispiel ein Fall, in dem ein Nutzer seinen WLAN-Router unabsichtlich unzureichend abgesichert hatte, sodass während eines Urlaubs ein Dritter seinen Zugang für Urheberrechtsverletzungen nutzte.
    Warten auf EuGH
    Auch durch den Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs entstand so eine erhebliche Rechtsunsicherheit – in Kombination mit einer Vielzahl an Fallkonstellationen, in denen es zum Beispiel um die Frage ging, inwieweit Eltern für die Internetzugangsnutzung ihrer Kinder haften und weitere Urteile, die die Frage betreffen, inwieweit ein Zugangsbetreiber nachweisen müsse, dass Dritte Zugang zu seinem Internetzugang hatten.
    Da die Grundfrage jedoch im Europarecht verankert ist, schauen die Experten nicht nur auf die deutsche Auslegung, sondern auch auf ein kurz vor dem Urteil stehendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.
    Das vollständige Gespräch mit unserem Digital-Experten Falk Steiner aus dem Hauptstadtstudio könenn Sie mindestens sechs Monate nachhören.