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Studienkosten nur bedingt absetzbar

Ein Studium ist teuer. Um so größer die Freude bei den Studenten, als der Bundesfinanzhof entschied, dass Studienkosten als Werbungskosten steuerlich absetzbar seien. Der Bundestag sieht das anders und will nun genau diese Steuersparmöglichkeiten per Gesetz wieder streichen.

Constanze Hacke im Gespräch mit Georg Ehring |
    Die gute Nachricht ist wohl nicht von Dauer: Der Bundesfinanzhof hatte im August in zwei Einzelfällen geurteilt, dass Studierende ihre gesamten Studienkosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen können - und zwar auch nach dem Studium, wenn sie dann Geld verdienen.

    Georg Ehring: Der Bundestag befasst sich heute mit einem Gesetzentwurf, der die Absetzbarkeit von Studienkosten regelt. Unsere Steuerexpertin Constanze Hacke hat den Gesetzentwurf durchgearbeitet - Frau Hacke, sollen Studienkosten künftig in irgendeiner Form berücksichtigt werden?

    Constanze Hacke: Ja, aber in der Tat nur noch als Sonderausgaben und nicht mehr als vorweggenommene Werbungskosten. Das bedeutet, dass die Kosten fürs Studium oder eine spezielle Ausbildung nur im gleichen Jahr geltend gemacht werden können. Also in dem Jahr, in dem die Ausgaben auch entstanden sind. Das Problem dabei ist, dass Studierende normalerweise keine Einkünfte haben.

    Sprich die Studierenden haben zwar Ausgaben für ihr Studium, aber sie haben keine oder keine sonderlich hohen Einnahmen. Ein Grundfreibetrag von 8004 Euro pro Jahr bleibt ohnehin steuerfrei, dazu kommen dann noch die allgemeine Werbungskostenpauschale und die Abzüge für Krankenversicherung und Vorsorge. Als Faustformel kann man rechnen, dass rund 10000 Euro pro Jahr sowieso steuerfrei bleiben.

    Deswegen verpufft bei vielen Studierenden der mögliche Abzug der Sonderausgaben. Denn sie haben mit ihren hohen Ausgaben zwar gewissermaßen ein Minus auf dem Steuerkonto. Das bekomme ich aber natürlich nicht vom Finanzamt ausgezahlt.

    Ein Trostpflaster wird aber mit dem neuen Gesetzentwurf dann doch verabreicht: Bislang konnten die Kosten einer Berufsausbildung bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Neu ist ab 2012, dass diese Grenze auf 6000 Euro angehoben werden soll.

    Ehring: Wie weit ist das Verfahren - wird das neue Gesetz heute endgültig beschlossen?

    Hacke: Der Bundestag berät heute die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses. Aber auch der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen – und wie die Länderkammer sich dazu stellt, ist momentan noch offen. Allerdings könnte es sein, dass das Gesetz, wenn es denn so beschlossen wird, noch an anderer Stelle auf Hürden stößt. Denn sowohl der Bundesfinanzhof als auch der Bund der Steuerzahler haben schon klargemacht, dass sie sich mit den neuen Vorschriften nicht zufrieden geben werden. Es wird also wohl weitere Musterverfahren geben. Und am Ende wird möglicherweise nur das Bundesverfassungsgericht klären können, was Studierende letztlich mit ihrer Kosten steuerlich machen können.

    Ehring: Ratschlag an Studierende - lohnt es sich, Quittungen aufzubewahren?

    Hacke: Finanzämter werden die Absetzbarkeit erst mal verweigern aufgrund der gesetzlichen Lage. Dann wird der ein oder andere wohl ein Klageverfahren auf den Weg bringen. Aber trotzdem kann es sich lohnen, die Belege aufzubewahren. Denn wer keine Steuererklärung eingereicht hat, kann das rückwirkend immer für vier Jahre nachholen.

    Mit anderen Worten: Sollte es in der nächsten Zeit neue Gerichtsverfahren geben, möglicherweise sogar Karlsruhe dazu eine Entscheidung treffen, sollte man versuchen, so viele Belege wie möglich zu sammeln. Zum Beispiel über die Studiengebühren, die Fahrtkosten zur Uni, Materialkosten oder Ausgaben für eine Lerngemeinschaft. Und dann kann man sich in seiner Steuererklärung auf mögliche neue Gerichtsverfahren beziehen.

    Zum Schluss noch etwas Positives für die Studierenden: Sie können gegenwärtig zwar die Kosten für ein Bachelorstudium nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Masterstudium sieht das jedoch schon anders aus – und zwar auch nach geltender Rechtslage. Denn dies gilt als Zweitstudium – und dann kann man alle Ausgaben steuerlich ansammeln und später mit den Einkünften im Berufsleben verrechnen.