Luftsicherheitsgesetz
Was sich bei der Drohnenabwehr ändern soll

Nach zahlreichen Vorfällen mit Drohnen an deutschen Flughäfen hat die Bundesregierung Änderungen am Luftsicherheitsgesetz beschloßen. Das Kabinett billigte einen entsprechenden Entwurf von Bundesinnenminister Dobrindt.

    Das Foto zeigt, wie eine Drohne in der Nähe des Flughafens Stuttgart fliegt (Archivbild von 2020).
    Drohnen stellen eine Gefahr für Flughäfen dar. (Archivbild) (dpa / Marijan Murat)

    Worum geht es in dem Gesetzentwurf zur Drohnenabwehr?

    Bislang gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Regelung zur Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge, zum Beispiel Drohnen. Eine solche Vorschrift soll jetzt durch die Änderung des Luftsicherheitsgesetzes eingeführt werden. Zudem soll die Bundeswehr mehr Befugnisse erhalten, um die Landespolizeien bei der Drohnenabwehr besser unterstützen zu können. Noch in diesem Jahr soll in Zusammenarbeit mit den Ländern ein Drohnenabwehrzentrum in Betrieb genommen werden.
    Als Nebeneffekt will das Bundesinnenministerium in dem neuen Gesetz härtere Regeln gegen Aktivisten verankern, die sich - wie in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geschehen - unerlaubt Zutritt zu Start- und Landebahnen von Flughäfen verschaffen.

    Wie groß ist die Bedrohung durch Drohnen?

    In der Begründung für die Gesetzesinitiative schreibt das Bundesinnenministerium, es sei seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine ein deutlicher Anstieg der Meldungen über Sichtungen von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen Infrastrukturen - zum Beispiel Flughäfen - in Deutschland zu verzeichnen. In der Tat werden dort fast täglich Drohnen gesichtet. Nach Ansicht des Ministeriums wird zumindest ein Teil der Flüge mit sehr leistungsfähigen Drohnen im Auftrag fremder staatlicher Stellen durchgeführt.

    Wann darf die Bundeswehr eingreifen?

    Laut Grundgesetz darf die Bundeswehr im Inland in Friedenszeiten nur in klar geregelten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Dazu gehört unter anderem die Amtshilfe bei Katastrophen, Pandemien oder zur Unterstützung der Polizei. Umfassendere Befugnisse für die Bundeswehr im Inland sind dagegen für den Verteidigungsfall vorgesehen. Das Ausrufen der Vorstufe, des sogenannten Spannungsfalls, reicht bislang nicht aus. Dieser setzt eine konkrete Gefahr, aber noch keinen Angriff voraus.

    Welche Vorbehalte gibt es?

    Der Grünen-Innenpolitiker von Notz hatte zuletzt die Auffassung vertreten, ohne eine Verfassungsänderung wäre ein Einsatz der Bundeswehr zur Drohnenabwehr nicht möglich. Notz sagte: "Selbst wenn man den Spannungsfall erklären würde, damit die Bundeswehr übernimmt, bräuchte man dafür eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag." Das sieht der Bundesinnenminister anders.
    Umstritten ist unter Experten, welche Methoden hybrider Kriegsführung als Auslöser für den Spannungsfall gelten sollen. Unter hybrider Kriegsführung wird eine Kombination aus militärischen, wirtschaftlichen, geheimdienstlichen und propagandistischen Mitteln verstanden, mit der auch die öffentliche Meinung beeinflusst werden kann - bis hin zur Destabilisierung ganzer Gesellschaften.

    Welche Maßnahmen sollen erlaubt sein? 

    Der Einsatz von Waffen soll erlaubt sein, allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen. Die Bundeswehr soll - auch hier wieder nur zur Unterstützung der Länder - zur Drohnenabwehr auch Waffen oder andere Geräte einsetzen können, um die Drohne zu stoppen, etwa sogenannte Jammer (vom englischen Wort "to jam" = blockieren). Das sind Geräte, die den Kontakt zwischen der Drohne und ihrer Fernsteuerung unterbrechen. 
    Zu solchen Maßnahmen soll aber nur gegriffen werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten zur Abwehr der Gefahr gibt und wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass Menschenleben in Gefahr sind oder eine wichtige Anlage zerstört werden soll.

    Wer entscheidet bei einer Drohnensichtung im Einzelfall?

    Die Reform des Luftsicherheitsgesetzes sieht vor, dass die Bundeswehr Amtshilfe leistet. Da es in der Regel schnell gehen muss, um die Gefahr abzuwenden beziehungsweise herauszufinden, wer die Drohne steuert, soll dem Entwurf zufolge nicht der Verteidigungsminister gefragt werden müssen. Vielmehr soll die Unterstützung auf einer niedrigeren Hierarchiestufe angefordert werden.

    Gibt es Auswirkungen auf private Drohnen?

    Nein. Wer als Privatbesitzer eine Drohne aus dem Baumarkt aufsteigen lässt, hat nichts zu befürchten. Vorausgesetzt er hat das Gerät registriert und hält sich an die bekannten Abstandsregeln - etwa im Umkreis von Flughäfen.
    Diese Nachricht wurde am 19.11.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.