Freitag, 19. April 2024

Archiv

70 Jahre Grundgesetz
Als die Todesstrafe abgeschafft wurde

Sie ist umstritten und dennoch wird sie weltweit noch vollstreckt: die Todesstrafe. In der DDR wurde sie 1987 verboten. In der Bundesrepublik Deutschland wurde sie mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Mai 1949 abgeschafft - und zählt seither zu den moralischen Grundlagen des deutschen Staates.

Von Norbert Seitz | 03.04.2019
Ein Hinrichtungsplatz in Kabul am 8. Oktober 2014
Die Zahl der Todesurteile geht laut Amnesty International weltweit zurück. Im Bild ein Hinrichtungsplatz in Kabul, Afghanistan, 2014. (Montage: Deutschlandradio) (picture alliance/ dpa/Jawad Jalali)
"Also der Ursprung dieses Artikel 102 ist durchaus nicht von allerhöchster Ehrenhaftigkeit geprägt"… oder "von allerhöchsten Rechtsstaatsgedanken".
"Die Todesstrafe ist abgeschafft", so lautet Artikel 102 des Grundgesetzes. Und woran Thomas Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, hier erinnert: dass die Forderung, diesen Artikel ins Grundgesetz aufzunehmen, erstaunlicherweise aus der rechtskonservativen Ecke kam. Genauer: von Hans-Christoph Seebohm, dem späteren Bundesverkehrsminister. Er und seine Freunde von der Deutschen Partei wollten das Verbot. Der Grund: Sie wollten damit weitere Hinrichtungen von NS-Tätern vor Militärgerichten der Alliierten stoppen.
Der frühere Innenminister von der FDP Gerhart Baum beschreibt, dass der Artikel 102 daher auf widersprüchliche Weise eine Folge aus dem Nationalsozialismus ist:
"Das war natürlich eine vergiftete Initiative, die sollte also Kriegsverbrecher schützen und hat also nichts mit humanitären Impulsen zu tun. Die Abschaffung ist natürlich eine Reaktion auf die Nazi-Barbarei. Die Nazis haben die Todesstrafe exzessiv eingeführt und exzessiv praktiziert auch gegen politische Gegner. Und man wollte auf keinen Fall auch nur einen Hauch dieser Politik in das Grundgesetz haben."
Konstitutioneller Umgang - eine umstrittene Prinzipienfrage
In der NS-Terrorzeit wurden 16.000 Todesurteile gefällt und über 12.000 vollstreckt. Nach Schätzungen von 1989 wurden zusätzlich vor NS-Kriegsgerichten 33.000 Todesurteile verhängt. Neben Mord hatte das Willkürregime bis zum Ende des Krieges insgesamt 77 weitere Delikte bestimmt, für die es zum Schutze der "Volksgemeinschaft" die von ihm so genannte "Reinigungstodesstrafe" aussprechen ließ.
Trotz dieser historischen Last blieb der konstitutionelle Umgang mit der Todesstrafe im Parlamentarischen Rat 1948/49 eine umstrittene Prinzipienfrage. Der Journalist und Rechtsexperte Christian Bommarius schildert, wie SPD und CDU zunächst die Debatte eher reserviert führten. Denn es gab unter den Gegnern der Todesstrafe auch Abgeordnete, die der Meinung waren, das Verbot gehöre nicht in das Grundgesetz, sondern sei später im Rahmen einer Strafrechtsreform zu lösen.
"Was ihnen in jedem Fall nicht behagte, war die Verbindung, die Herr Seebohm herstellte, Schutz des menschlichen Lebens, `Schutz keimenden Lebens` – also sprich: Schutz vor Abtreibung - mit der Todesstrafe."
Bekenntnis der Deutschen zu einer Werteordnung
Für Carlo Schmid, SPD-Wortführer im Parlamentarischen Rat, also unter den Vätern und Müttern des Grundgesetzes, ging es bei der Abschaffung um ein Bekenntnis der Deutschen zu einer Werteordnung. Das Menschenleben sollte in dieser Werteordnung nicht zum bloßen Mittel für gesellschaftliche Zwecke reduziert oder unter bestimmten Umständen ausgelöscht werden dürfen. Schmid in seinen 1979 erschienenen Erinnerungen:
"Nach all dem, was in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland und anderswo durch deutsche Blutgerichte geschehen war, sollten wir Deutschen Zeugnis dafür ablegen, dass in allen Menschen, auch im Mörder, das Leben heilig zu halten ist, und dass diesem Postulat gegenüber kriminalpolitische Nützlichkeitserwägungen keine Argumente darstellen."
Ein weiterer wortmächtiger Fürsprecher für das Verbot der Todesstrafe war der aus Ludwigshafen stammende Justizrat Friedrich-Wilhelm Wagner, SPD, später Vize-Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Christian Bommarius:
"Unabhängig aber von dem historischen Hintergrund, sagte er, dass der Staat, der das Leben nicht gebe, es auch nicht nehmen könne. Er habe kein Verfügungsrecht über das menschliche Leben."
"Die rechtlich einwandfreie Reaktion" auf eine Mordtat
Gegen die Einschätzung, eine staatliche Tötung sei nicht minder "barbarisch", brutal und unmenschlich als ein Mord, traten im Parlamentarischen Rat die Anhänger der Todesstrafe auf den Plan, allen voran Adolf Süsterhenn, der Justizminister von Rheinland-Pfalz. Barbarisch sei es, willkürlich zu töten wie im Nationalsozialismus, aber nicht die rechtlich einwandfreie Reaktion auf eine Mordtat. Der Christdemokrat und tief gläubige Katholik Süsterhenn trat noch nach Jahren für die Wiedereinführung der Todesstrafe ein:
"Ich glaube, dass man grundsätzlich sagen muss, dass dem potenziellen Mörder, der in jeder Volksgemeinschaft lebt, klar gemacht werden muss, dass wenn er vorsätzlich das Leben eines Mitmenschen vernichtet, das Risiko auf sich nimmt, dass auch sein Leben durch die Strafjustiz durch die Verurteilung zum Tode vernichtet wird."
Am 8. Mai 1949 stimmten von 65 Abgeordneten des Parlamentarischen Rates 35 für die Abschaffung der Todesstrafe im Grundgesetz und 30 dagegen. Dafür votierten geschlossen die SPD sowie jeweils zwei Abgeordnete der KPD, des Zentrums und der FDP. Dagegen waren 27 Abgeordnete der Union und drei der FDP.
Abschaffung der Todesstrafe als moralische Grundlage seit 1945
Seither zählt die Abschaffung der Todesstrafe zu den moralischen Grundlagen des deutschen Staates nach 1945. Die Mitgliedschaft der Bundesrepublik im Europarat hätte ohnehin eine Abschaffung verlangt, nachdem die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 den Schutz des Lebens auf ihre Fahnen geschrieben hatte. Der Jurist und Journalist Christian Bommarius:
"Man muss sich bei diesen ganzen Fragen immer klar machen, was die Mehrheit der Deutschen, der Bundesbürger dachte. Und die Mehrheit der Bundesbürger war für die Todesstrafe. Insofern war auch der Parlamentarische Rat, der Grundgesetzgeber, nicht repräsentativ."
Dies ist auch einer der Gründe, warum in der neuen Bundesrepublik mehrere Wiedereinführungsdebatten aufflammten - im Bundestag und in der Gesellschaft. Stets geschah dies unter dem Eindruck von Aufsehen erregenden Serienstraftaten, die die Emotionen hochschießen ließen, so zum Beispiel Raub- oder Taxifahrermorde, die bestialischen Verbrechen des Frauenmörders Heinrich Pommerenke Ende der 1950er Jahre, des pädophil-sadistischen "Kirmesmörders" Jürgen Bartsch aus den 1960er Jahren oder die politisch motivierten Mordtaten der RAF in den 1970er Jahren.
Dehler wittere Reste früherer Entwicklungsstufen
Bereits 1950 versuchten die Bayernpartei und die Deutsche Partei Artikel 102 des Grundgesetzes zu kippen - ohne Erfolg. Zwei Jahre später wies der freidemokratische Bundesjustizminister Thomas Dehler in einer richtungweisenden Rede vor dem Deutschen Bundestag einen weiteren Versuch zurück, der dieses Mal von seinen Koalitionspartnern, CDU/CSU und der Deutschen Partei kam.
"Im Allgemeinen wird man nicht leugnen können, dass die Todesstrafe für den Entschluss des Mörders im Wesentlichen nicht ursächlich ist; dass im Gegenteil von vielen Psychologen unterstellt wird, dass gerade durch die Todesstrafe die Bestie im Menschen geweckt wird."
Hinter des Volkes wütender Stimme witterte Dehler immer noch wirksame Residuen, die offenbar im Blute lägen, Reste früherer Entwicklungsstufen. Solche Stimmungen entzögen sich einer rationalen Kontrolle. Als ein Beispiel dafür nannte er das schlichte Präventivargument der Befürworter der Todesstrafe, wonach ein Hingerichteter anschließend nichts Böses mehr anrichten könne.
"Na mit dieser Erwägung kann man beinahe für alle schweren Verbrechen die Todesstrafe fordern. Wir würden am Ende dazu kommen, zu gewissen Erwägungen in der NS-Zeit, die ja in der Ausdehnung der Todesstrafe immer weiter ging, und am Ende verlangte, dass jede Handlung, die die Sicherheit des Volkes gefährdet, mit dem Tode gesühnt werden muss".
Der "Kopf-ab-Jaeger" berief sich auf die Volksmehrheit
Unbeeindruckt davon legten CSU-Abgeordnete 1958 nach. Das unbefriedigte Sühnebedürfnis des Volkes dürfe nicht vom Bundestag ignoriert werden. Immerhin gab es in der alten Bonner Republik drei Bundesjustizminister, die für die Wiedereinführung der Todesstrafe eintraten. Allen voran Richard Jaeger, CSU, Minister von 1965 bis ´66, Spitzname: "Kopf-ab-Jaeger", der sich immer auf die Mehrheit des Volkes berief. So auch 1958, als in Umfragen 75 bis 80 Prozent für die Wiedereinführung waren.
"Ich finde es sehr verständlich, dass die Diskussion über die Todesstrafe in der Öffentlichkeit nicht zu Ende kommt. Gerade die Raubüberfälle bei Bankräubern, die sich in letzter Zeit so scheußlich ereignet haben, haben eigentlich bei breitesten Schichten des Volkes, gerade des Durchschnittsstaatsbürgers den Ruf nach der Wiedereinführung der Todesstrafe lebhafter werden lassen."
Bis Ende der 1960er Jahre war die in Umfragen gemessene Mehrheit für die Todesstrafe gekippt - doch dann schlug im Deutschen Herbst 1977 nach der Entführung von Arbeitergeberpräsident Hanns-Martin Schleyer und der Kaperung des Passagierflugzeugs "Landshut" die Forderung nach Wiedereinführung erneut hohe Wellen. Denn prominente Repräsentanten von Politik und Justiz schienen bereit, den terroristischen Geiselnehmern der RAF mit einer Grundgesetzänderung zu drohen.
Diskussion über etwaige Erschießung von RAF-Terroristen
Nachdem Bundeskanzler Helmut Schmidt in dieser kritischen Phase dazu aufgefordert hatte, auch so genannte "exotische Vorschläge" zu unterbreiten, wurden im Krisenstab neun Modelle diskutiert, die das Magazin "Der Spiegel" zehn Jahre danach – 1987 – veröffentlichte. In dem von Generalbundesanwalt Kurt Rebmann favorisierten Modell Nr. 6 heißt es:
"Der Bundestag ändert unverzüglich Artikel 102 des Grundgesetzes. Stattdessen können nach Grundgesetzänderung solche Personen erschossen werden, die von Terroristen in menschenerpresserischer Geiselnahme befreit werden sollen. Durch höchstrichterlichen Beschluss wird das Todesurteil gefällt. Keine Rechtsmittel möglich."
"Das wäre niemals zur Realisierung gekommen. Auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich? Das wäre ja ein Absturz gewesen der Grundgesetzordnung. Ich habe das nie für eine ernsthafte Option gehalten."
So Zeitzeuge Gerhart Baum, damals Parlamentarischer Staatssekretär im Innenministerium, der darauf hinweist, dass es letztendlich keine rational haltbare Begründung für die Todesstrafe gibt. Sie verhindere keine Taten, schon aus der einfachen Einsicht heraus, dass ein Täter in der Regel davon ausgehe, nicht erwischt zu werden.
Laut Statistik schreckt die Todesstrafe nicht ab
Alle Statistiken und Untersuchungen haben gezeigt: Die Todesstrafe schreckt nicht ab. Deren Befürworter sind aber in der Regel von empirischen Belegen kaum zu überzeugen. Weshalb hinter dem unzerstörbaren Abschreckungsargument häufig auch eine Art Rationalisierung des Rache- und Vergeltungsmotivs zu stecken scheint, wie der ehemalige oberste Richter Thomas Fischer vermutet.
"Niemand kann sich ja ernsthaft hinstellen und sagen: `Ich will Rache vollziehen´. Das findet in der ersten Aufwallung statt. Keiner von denen würde ja jetzt wahrscheinlich ernsthaft selbst, persönlich gerne Henker sein und das dann alles vollziehen, was er den Kinderschändern und den Frauenmördern und den Rentnerüberfallenden Räubern gerne antun möchte - oder Terroristen."
Dass die deutsche Argumentation selbst in Europa keineswegs zwingend sein muss, beweist das Beispiel Frankreich. Hier verhielt es sich mit der Todesstrafe komplizierter, galt doch die Guillotine zunächst als revolutionäres Gleichheitssymbol und später als Exportschlager einer angeblich humaneren Hinrichtungsmethode: rasch, schmerzlos, effizient.
Claude Lanzmann und die Frage der Guillotine
Als Kind sah der Schriftsteller Claude Lanzmann im Kino einer Hinrichtung zu. Das habe ihn gezeichnet fürs Leben und in tiefste Ängste gestürzt.
"Die Frage der Guillotine hat mein Leben gänzlich dominiert oder allgemeiner gesagt: die Frage der Todesstrafe. Die Guillotine ist die französische Todesstrafe. Es gibt andere Arten, den Tod zu vollstrecken. Die zentrale Frage, die ich mir gestellt habe, die ich mir stelle: Wie man jemandem den Tod als Strafe auferlegen kann."
Zum letzten Mal wurde die Guillotine am 10. September 1977 genutzt gegen einen tunesischen Prostituiertenmörder. Dann wurde sie unter Francois Mitterrands Justizminister Robert Badinter abgeschafft.
"Ceci est contraire à l´esprit républicain."
Dass etwas "dem republikanischen Geist widerspreche", traf für den Rechtsreformer Robert Badinter nicht nur auf die Todesstrafe zu, sondern letztlich auf alle Unverhältnismäßigkeiten einer Law-and-Order oder Null-Toleranz-Politik.
Symbolisch ein letzter Rest von Rache
Außerhalb Europas ist die Lage selbst in entwickelten Rechtsstaaten ohnehin uneindeutig. In den USA wird noch immer kein Kandidat zum Präsidenten gewählt, wenn er sich explizit gegen die Todesstrafe ausspricht. Thomas Fischer:
"Wenn man sich beispielsweise die Praxis in den USA anschaut – da ist ein letzter Rest von Rache und Vergeltung symbolisch übrig geblieben, indem die Hinterbliebenen einer ermordeten Person an der Vollstreckung hinter einer Glasscheibe teilnehmen dürfen."
Heute ist die Todesstrafe international geächtet. Das Völkerrecht verbiete sie zwar noch nicht an sich, stelle aber hohe strafprozessuale Hürden auf, erläutert Alexander Bojcevic, Todesstrafe-Experte der deutschen Sektion von Amnesty International:
"Zurzeit haben 106 Staaten weltweit die Todesstrafe vollständig abgeschafft. Weitere acht Staaten haben sie im nicht-militärischen Bereich abgeschafft. 28 Staaten haben sie zwar vorgesehen im Gesetz, führen aber seit mindestens zehn Jahren keine Hinrichtungen mehr durch. Und weitere 56 Staaten vollstrecken."
Doch trotz der positiven Entwicklung bleibt die betrübliche Bilanz, dass die vier bevölkerungsstärksten Staaten China, die USA, Indien und Indonesien noch immer die Todesstrafe verhängen. Was umgekehrt heißt, dass nur ein Drittel der Menschheit in Staaten lebt, die die Todesstrafe nicht praktizieren.
"Also der Firnis der Zivilisation ist so dünn. Wir glauben immer, das läge alles weit zurück und berechnen das nach Jahreszahlen und sagen, die Todesstrafe ist `49 abgeschafft worden, und von da an haben wir uns immer mehr von diesem Punkt entfernt. Wir sind immer liberaler geworden, humaner in unserer Auffassung von dem, was den Menschen ausmacht. Pustekuchen! So ist es nicht. Wir haben immer wieder Auf- und Abwärtsbewegungen. Also auch die Humanität, wenn man so will, hat ihre Konjunkturen."
Brutalste Verbrechen haben das Tabu nicht brechen können
Fest steht allerdings auch, dass selbst Sexualverbrechen wie die von Marc Dutroux in Belgien, der Massenmord von Anders Breivik in Norwegen oder die Serie islamistischer Massaker in Frankreich das Tabu der Todesstrafe in diesen Ländern nicht haben brechen können. Gerhart Baum:
"Kann mir eine Situation vorstellen, wo der Volkszorn aufgestachelt wird und dann die Forderung nach der Todesstrafe ein gefundenes Fressen für die Rechtspopulisten, die mit diesem Thema dann Wähler zu gewinnen suchen."
So zum Beispiel der AfD-Bundestagsabgeordnete Thomas Seitz, der Ende vergangenen Jahres als erster Mandatsträger seiner Partei gefordert hat, über die Streichung von Artikel 102 des Grundgesetzes nachzudenken. Bemerkenswert, dass sich der frühere Freiburger Staatsanwalt dabei nicht auf eine Mordtat bezieht. Ihm genügt schon der Volkszorn vor Ort über die illegale Rückkehr eines abgewiesenen Geflüchteten aus Kamerun.
"Das widerspricht der europäischen Menschenrechtskonvention, es widerspricht der klaren Meinungsbildung im europäischen Parlament. Übrigens in der ganzen Diskussion, die wir jetzt führen über Auslieferung, Abschiebung spielt auch eine große Rolle, ob der Staat, in den wir abschieben, die Todesstrafe hat und exekutiert."
Uneinnehmbares Bollwerk gegen emotionale Aufwallungen
Andere sehen die Gefahr, dass das demokratische System an Massenloyalität einbüßen könnte, wenn empörten Stimmungen fortwährend die verfassungsmäßigen Grenzen aufgezeigt werden. Thomas Fischer:
"Es kann passieren, dass eine solche Diskussion so außer Kontrolle gerät. Dass man sich dem kaum noch entgegen stemmen kann, auf dem Hintergrund oder auf der Folie eines Vorwurfs, dieser Staat schützt die Bürger oder schützt das Recht oder schützt den Frieden nicht mehr hinreichend, weil er nicht genügend harte und genügend vernichtende Strafen verhängt."
Der Rechtsstaat dürfe sich jedoch niemals in die Rolle eines stellvertretenden Rächers begeben. Denn das Recht hat sich in Deutschland unverrückbar aus Artikel 1 des Grundgesetzes entwickelt: "Die Menschenwürde ist unantastbar." Dazu die frühere Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff:
"Die Interpretation, was das eigentlich bedeutet, durch das Bundesverfassungsgericht: Dass niemand zum Objekt, zum bloßen Objekt gemacht werden darf, knüpft ja an eine Kantische Formulierung an, dass der Mensch als Zweck und nie als bloßes Mittel verwendet werden darf. Und das beinhaltet die grundlegende Aussage: Jeder Mensch zählt im Prinzip gleich."
So hat sich die Aufnahme eines Verbots der Todesstrafe in das Grundgesetz bislang als ein schier uneinnehmbares moralisches Bollwerk gegen emotionale Aufwallungen im Volk und gegen populistische Versuchungen von Politikern erwiesen. Thomas Fischer:
"Das ist in der Tat ein Segen. Und man kann sich nur freuen, dass man in einem Staat lebt, in dem das möglich war und hoffentlich auch möglich bleibt."