
Die Richter teilten mit, der BSW-Antrag, eine Verfassungsbeschwerde von Parteimitgliedern und Wahlberechtigten sowie weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien unzulässig. In der Begründung hieß es, Rechtsschutz in Bezug auf eine Wahl sei vor der Feststellung des endgültigen Ergebnisses nur begrenzt möglich. Wenn es um etwaige Zählfehler gehe, müsse das normale Wahlprüfungsverfahren eingehalten werden.
Damit kann das amtliche Endergebnis der Wahl morgen festgestellt werden. Anschließend kann die Partei dagegen Einspruch einlegen. Weist der Bundestag diesen zurück, kann wiederum das Verfassungsgericht angerufen werden. Das BSW war bei der Wahl am 23. Februar mit 4,97 Prozent knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert.
Wagenknecht will Partei weiter führen
Vor der Entscheidung der Verfassungsrichter hatte Wagenknecht gesagt, es gebe eine "sehr realistische Chance", dass das BSW in Wirklichkeit doch fünf Prozent der Wählerstimmen erreicht habe. Nach Überprüfungen in einzelnen Wahlkreisen habe die Partei schon einige tausend Stimmen zusätzlich zugesprochen bekommen.
Wagenknecht erklärte zudem, sie werde das Bündnis vorerst weiter führen. In den nächsten Jahren werde sich die Partei breiter aufstellen. Aber natürlich sei das BSW ihr Herzensprojekt, und deswegen werde sie auch nicht einfach so verschwinden.
Diese Nachricht wurde am 13.03.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.