
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es für die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer einen sachlichen Grund gebe. Zum Schutz älterer Mitarbeiter habe der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum auch bei der Urlaubsgestaltung, der sei in diesem Fall nicht überschritten, urteilten die Richter.
Geklagt hatten sieben Mitarbeiter eines Schuhherstellers aus Rheinland-Pfalz, die sich durch eine solche Regelung wegen ihres Alters diskriminiert fühlen. Sie fordern ebenfalls 36 statt 34 Urlaubstage pro Jahr. Die zwei zusätzlichen Tage gewährt das Unternehmen bisher Mitarbeitern ab deren 58. Geburtstag und begründet dies mit einer Fürsorgepflicht für ältere Beschäftigte.
Berufung auf Gleichbehandlungsgesetz
2012 hatten die obersten Arbeitsrichter eine Altersstaffelung beim Urlaub im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für unwirksam erklärt. Dabei verwies das Gericht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das vor Diskriminierung schützen soll. In der Arbeitswelt zum Beispiel darf niemand wegen seines Geschlechts oder Alters benachteiligt werden. Mehrfach bereits zogen Jüngere vor Gericht, weil sie sich im Vergleich zu Älteren diskriminiert fühlten.
(tön/bor)