
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte, die Gruppe richte sich gegen die Verfassung und wies die Klage gegen das Verbot ab. Das Bundesinnenministerium hatte die Artgemeinschaft als Verein vor drei Jahren verboten.
Die Gruppe argumentierte, dass sie eine Religions- beziehungsweise Weltanschauungsgemeinschaft sei und nicht als Verein verboten werden dürfe. Die Auffassung teilte das Gericht nicht.
Diese Nachricht wurde am 29.04.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.



