Seit 2005 gilt grundsätzlich, dass die Steuern dann fällig sind, wenn die Renten ausgezahlt werden – sie werden nachgelagert besteuert, wie es im Fachjargon der Finanzverwaltung heißt.
Die Arbeitnehmer-Seite
Für Berufstätige bedeutet das: Alles, was vom Gehalt als Beitrag zur Basis-Altersvorsorge eingezahlt wird, verringert die eigene Steuerlast – allerdings gedeckelt bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Person und Jahr. Zu dieser Basisversorgung zählen nicht nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die Einzahlungen bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten, Rürup-Renten und landwirtschaftliche Alterskassen. Damit niemand doppelt besteuert wird, wird das System der nachgelagerten Besteuerung Schritt für Schritt eingeführt. Daher sind auch die hier genannten Vorsorgeaufwendungen erst im Jahr 2025 bis zum Maximalbetrag steuerlich absetzbar.
Die Rentner-Seite
Wer in den Ruhestand geht, muss seine Altersbezüge dafür demnächst voll versteuern. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird in einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2040 die Rente aus der Basisversorgung stufenweise höher besteuert. Wer also 2012 in den Ruhestand gegangen ist und zum ersten Mal Renten aus dieser Basisversorgung bezieht, muss diese zu 64 Prozent versteuern. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2020 erhöht sich der Besteuerungsanteil dann in Ein-Prozent-Schritten. Entscheidend ist: Wie viel von der Rente besteuert wird, wird für jeden Rentnerjahrgang bis zum Lebensende festgeschrieben – und zwar in Form eines Freibetrags in Euro und Cent.
Ausnahmen bestätigen die Steuer-Regel
Nicht alle Rentenzahlungen werden gleich besteuert. Die Besteuerung von Auszahlungen aus Risikoversicherungen richtet sich beispielsweise nach dem günstigeren Ertragsanteil. Das Gleiche gilt für Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, da die Beiträge zu diesen Policen nicht oder nur sehr begrenzt steuerlich abzugsfähig sind. Voll versteuert werden hingegen Zahlungen aus Riester-Verträgen oder bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung. Auch Pensionen sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Bei manchen Rentenzahlungen geht es ganz steuerfrei zu: Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Schwerbeschädigtenrenten oder die Grundsicherung lässt das Finanzamt außen vor.
Die Arbeitnehmer-Seite
Für Berufstätige bedeutet das: Alles, was vom Gehalt als Beitrag zur Basis-Altersvorsorge eingezahlt wird, verringert die eigene Steuerlast – allerdings gedeckelt bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Person und Jahr. Zu dieser Basisversorgung zählen nicht nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die Einzahlungen bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten, Rürup-Renten und landwirtschaftliche Alterskassen. Damit niemand doppelt besteuert wird, wird das System der nachgelagerten Besteuerung Schritt für Schritt eingeführt. Daher sind auch die hier genannten Vorsorgeaufwendungen erst im Jahr 2025 bis zum Maximalbetrag steuerlich absetzbar.
Die Rentner-Seite
Wer in den Ruhestand geht, muss seine Altersbezüge dafür demnächst voll versteuern. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird in einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2040 die Rente aus der Basisversorgung stufenweise höher besteuert. Wer also 2012 in den Ruhestand gegangen ist und zum ersten Mal Renten aus dieser Basisversorgung bezieht, muss diese zu 64 Prozent versteuern. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2020 erhöht sich der Besteuerungsanteil dann in Ein-Prozent-Schritten. Entscheidend ist: Wie viel von der Rente besteuert wird, wird für jeden Rentnerjahrgang bis zum Lebensende festgeschrieben – und zwar in Form eines Freibetrags in Euro und Cent.
Ausnahmen bestätigen die Steuer-Regel
Nicht alle Rentenzahlungen werden gleich besteuert. Die Besteuerung von Auszahlungen aus Risikoversicherungen richtet sich beispielsweise nach dem günstigeren Ertragsanteil. Das Gleiche gilt für Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, da die Beiträge zu diesen Policen nicht oder nur sehr begrenzt steuerlich abzugsfähig sind. Voll versteuert werden hingegen Zahlungen aus Riester-Verträgen oder bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung. Auch Pensionen sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Bei manchen Rentenzahlungen geht es ganz steuerfrei zu: Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Schwerbeschädigtenrenten oder die Grundsicherung lässt das Finanzamt außen vor.