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EU-Datenaustausch im Strafverfahren
Streit um elektronische Beweismittel

Schnellerer Datenaustausch in Strafverfahren: Die EU-Kommission will den Zugriff von Ermittlern auf elektronische Beweismittel wie Surfprotokolle, WhatsApp-Nachrichten und E-Mails innerhalb der EU erheblich erleichtern. Aus Deutschland kommt Kritik - so auch von Datenschützern.

Von Gudula Geuther | 06.12.2018
    Mann mit Kapuzenpullover sitzt im Schatten eines Tunnels an einem Laptop
    Politisch sensible Frage: grenzüberschreitender Austausch von "E-Evidence" - also elektronischen Dokumenten - bei Strafverfolgungsverfahren (imago / Jochen Tack)
    E-evidence, das klingt ein wenig formal und ein wenig sperrig. Einfach übersetzt bedeutet das EU-Projekt: Ein irischer, polnischer oder französischer Staatsanwalt soll in Zukunft recht einfach Daten von deutschen Servern verlangen können. Und zwar deutlich einfacher als ein deutscher Staatsanwalt -und umgekehrt.
    Bisheriger Datenaustausch zu langsam
    Morgen stimmt der EU-Justizministerrat ab, und es sieht so aus als würde unter anderem Deutschland mit seinen Bedenken überstimmt. Es geht um Daten sogenannter Service-Provider. Das könnte etwa Facebook sein, das in Zukunft WhatsApp-Daten seiner Kunden herausgeben müsste. Es geht um Ermittlungen, für die das bisherige Verfahren des Datenaustauschs zu langsam sein kann. Das gesteht auch Bundesjustizministerin Katarina Barley zu.
    "Die Grundidee bei E-evidence ist eine absolut richtige, nämlich dass wir die Strafverfolgung beschleunigen, da wo auf Daten zugegriffen werden muss, das dauert bisher zu lange. "
    Schutzstandards werden übergangen
    Nur - was die Kommission nun vorgeschlagen hat und was den Fachministern mehrheitlich vorschwebt, geht nicht nur Deutschland allzu schnell. Die SPD-Politikerin Barley kritisiert vor allem, dass überhaupt nur ein Staat mitspricht -der, der die Daten will. Ein Vetorecht, auch nur ein Recht zu prüfen, ob die Anforderung rechtmäßig ist, hat weder der Staat des Providers, noch der des Bürgers, um dessen Daten es geht. Nur der Provider selbst soll eine grobe Prüfung vornehmen -nach welchen Kriterien genau bleibt offen. Das ist ganz anders als die Zusammenarbeit in justiziellen Fragen bisher funktioniert. Schon, weil es nicht Private, sondern Staaten sind, die entscheiden. Beim Europäischen Haftbefehl etwa - siehe das deutsche Verfahren zum Katalanen Carles Puigdemont - prüfen außerdem die Gerichte des Staates, der ausliefern soll. In der Anhörung im zuständigen EU-Ausschuss kritisierte vor wenigen Tagen auch der Gutachter für das Parlament, der Bonner Professor Martin Böse, der Entwurf ignoriere die Verantwortung des Staates für die Grundrechte seiner Bürger.
    "Konkret verpflichtet der Entwurf dazu, Inhalts- und Verbindungsdaten auch dann herauszugeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im erzwingenden Staat nicht gegeben sind. Und dabei übergeht das neue Recht die Schutzstandards des Staates, in dem vollstreckt werden soll."
    Deutschland, die Niederlande, Tschechien und andere Staaten, übrigens auch Ungarn, suchten einen Kompromiss. Barley setzt an den Fristen an, die der Entwurf den Providern gewährt, um die Daten herauszugeben. Diese Fristen sind kurz, im Extremfall sechs Stunden.
    "Mein Ansatz ist, dass der betroffene Mitgliedstaat zumindest so viel Zeit bekommen soll, wie der Provider, um zu prüfen, ob da rechtliche Gründe entgegenstehen. Das würde das Verfahren gar nicht weiter verzögern."
    Kritik von Datenschützern
    Das gilt erst recht in Zeiten, in denen die EU Rechtsstaatsverfahren gegen Polen und Ungarn führt, sagt Barley, ohne diese Staaten zu nennen.
    "Wir diskutieren gerade in der europäischen Union sehr stark über die Auslegung von Rechtsstaatlichkeit. Und gerade in einer solchen Phase scheint es uns vernünftig, dass wir ein Vier-Augen-Prinzip haben."
    Datenschützer gehen freilich mit ihrer Kritik noch viel weiter. Dem früheren Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar etwa geht es um die Straftaten, derentwegen ermittelt wird. Es soll genügen, dass auf eine Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren stehen kann. Das kann in Deutschland schon der einfache Diebstahl sein. In Polen fiele die Abtreibung darunter. Wollte ein deutscher Staatsanwalt auf solche Daten zugreifen, wäre er dagegen an den viel strengeren Katalog der Strafprozessordnung gebunden, überwiegend geht es da um schwere Taten. Ähnlich sieht es in vielen anderen europäischen Ländern aus. Und: Anders als etwa beim Europäischen Haftbefehl reicht es, dass diese Tat in einem, im anfordernden Staat strafbar ist. Eine Prüfung wie im Fall Puigdemont könnte es also gar nicht geben. Sollten die Justizminister morgen so entscheiden, bleibt der neuen Verordnung eine weitere Hürde: Das Europäische Parlament.