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Euro-Rettung vor Gericht

Am Bundesverfassungsgericht wird nun darüber verhandelt, ob die deutschen Staatshilfen für Griechenland zulässig sind. Kläger ist unter anderem eine Gruppe aus Volkswirtschaftsprofessoren und Unternehmensführern. Aber auch der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler klagt.

Von Annette Wilmes |
    "Bitte die Plätze einnehmen! Das Bundesverfassungsgericht!"

    Wenn morgen die acht Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Saal betreten, stehen Verfassungsbeschwerden zum Thema Griechenland-Hilfe und Euro-Rettungsschirm zur mündlichen Verhandlung.

    "Die Beschwerdeführer sind fünf Professoren, das sind drei Volkswirte, Professor Wilhelm Hankel, Professor Wilhelm Nölling und Professor Joachim Starbatty, und es ist der Unternehmensführer, der frühere Vorsitzende der Thyssen-AG und Aufsichtsratsvorsitzende, Professor Dietmar Spethmann. Und ich bin der Rechtslehrer und vertrete das auch."

    Karl Albrecht Schachtschneider, emeritierter Professor für öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg, klagt nicht zum ersten Mal in Karlsruhe. Er legte schon 1992 Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht ein und 1998 zusammen mit den Ökonomie-Professoren Hankel, Nölling und Starbatty gegen den Beschluss zur Einführung des Euro.

    Beide Beschwerden blieben erfolglos. Erst mit seiner Beschwerde gegen den Vertrag von Lissabon war Schachtschneider teilweise erfolgreich. So wurde der Lissabon-Vertrag zwar grundsätzlich gebilligt, und die Europafreundlichkeit des Grundgesetzes betont. Gleichzeitig wurden aber dem Bundestag mehr Beteiligungsrechte eingeräumt und der europäischen Integration deutliche Grenzen gesetzt. Das war 2009.

    Neben der Schachtschneider-Gruppe klagt auch Peter Gauweiler in Karlsruhe, auch er nicht zum ersten Mal. Der CSU-Bundestagsabgeordnete legte seine Verfassungsbeschwerde ein, kaum dass der Deutsche Bundestag den Euro-Rettungsschirm im vergangenen Mai verabschiedet hatte. Das entsprechende Gesetz ermächtigt den Bundesfinanzminister, Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von 147,6 Milliarden Euro zu übernehmen. Und auch hinter der sogenannten Griechenland-Hilfe verbirgt sich ein Gesetz, das den Minister ermächtigt, Gewährleistungen für Kredite an Griechenland zu übernehmen. In diesem Fall bis zu einer Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro.

    Neben den beiden Verfassungsbeschwerden, die morgen zur Verhandlung stehen, gibt es noch etwa 50 weitere, von denen die Hälfte bereits gescheitert ist – das Gericht nahm sie nicht zur Entscheidung an. Über die andere Hälfte wird entschieden, wenn die Verfassungsbeschwerden von Gauweiler und der Schachtschneider-Gruppe abgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht spricht deswegen von einem "Pilotverfahren". Professor Schachtschneider:

    "Wir haben viele Anträge gestellt, elf, und wir möchten natürlich erreichen, dass die Rechtsakte der Griechenlandhilfe und des Euro-Rettungsschirms für unverbindlich erklärt werden. Ob das geschieht, ist eine andere Frage. Das Wichtigste ist es überhaupt erstmal, Rechtsschutz zu bekommen. Das ist eine Frage der Interpretation der Grundrechte. Es bedarf einer Weiterentwicklung des Schutzgehaltes der Grundrechte, denn bisher war das Gericht in währungspolitischen Fragen sehr zurückhaltend."

    Im einzelnen geht es um Artikel 14, der das Grundrecht auf Eigentum sichert, und um das Wahlrecht in Artikel 38 des Grundgesetzes.

    "Die Verfassung garantiert mir mein Eigentum, zu meinem Eigentum gehört auch mein Geld, und zwar nicht nur, dass ich Geldscheine und Geldmünzen im Portemonnaie habe, sondern dass die auch einen bestimmten Wert haben."

    Joachim Wieland, Professor für öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.

    "Und dann kann man sich an das Gericht wenden und sagen, durch die Hilfe für Griechenland sehe ich, dass mein Geld einfach im Laufe der Zeit seinen Wert verlieren wird. Und das betrachte ich als einen Eingriff in mein Eigentum. Das wäre die Argumentation, so wie sie die Beschwerdeführer dem Gericht vorgetragen haben im Hinblick auf die behauptete Verletzung ihrer Eigentumsgarantie."

    Ob diese Begründung vor Gericht Bestand hat, ist schwer vorherzusagen. Joachim Wieland hat seine Zweifel. Denn immerhin hat sich das Bundesverfassungsgericht schon früher zum Thema Geld, Euro und Geldwert geäußert.

    "Die Eigentumsgarantie schützt nicht dagegen, dass das Geld an Wert verliert. Wir wissen alle, dass früher die Mark und heute auch der Euro einer gewissen Inflation unterworfen ist. Und solange sich diese Inflation im Rahmen hält, hat das Gericht jedenfalls immer gesagt, damit ist nicht das Eigentum verletzt. Hier geht es natürlich um die Gefahr einer auf einmal galoppierenden Inflation, also einer großen Geldentwertung. Da kann man diese Auffassung vertreten. Ich habe letztlich Zweifel, ob wirklich die Eigentumsgarantie den Geldwert schützt. Aber das ist unter Verfassungsjuristen umstritten. Man kann gespannt sein, wie sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage positionieren wird."

    Neben Artikel 14, der das Eigentum schützt, geht es den Klägern um Artikel 38, der das Wahlrecht garantiert. Joachim Wieland, Rechtswissenschaftler aus Speyer, erläutert den Zusammenhang:

    "Es steht im Grundgesetz drin, dass jeder Deutsche und jede Deutsche das Recht hat, den Bundestag zu wählen. Und dieses Recht hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen so verstanden, dass es uns Bürgern nicht nur das Recht gibt, zu wählen, sondern dass wir damit zugleich auch ein Recht darauf haben, dass das von uns gewählte Parlament über alle wesentlichen Fragen entscheidet. Das heißt, die Wahl soll nicht einfach ins Leere gehen dadurch, dass alle wesentlichen Entscheidungen gar nicht mehr in Deutschland, sondern in Brüssel vom Europäischen Parlament, von der Europäischen Kommission und den anderen europäischen Institutionen getroffen werden."

    An diesem Punkt setzen die Beschwerdeführer an. Der Bundestag habe zwar noch über die Griechenlandhilfe und den Euro-Rettungsschirm entschieden. Aber ob tatsächlich geholfen wird, in welcher Höhe und wann das Geld fließen solle, darüber wird der Bundestag nicht mehr beschließen können, sagen sie, sondern allein die Organe der EU. Dadurch aber werde das Wahlrecht aus Artikel 38 ausgehöhlt.

    Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in der Lissabon-Entscheidung zugestanden, dass Artikel 38 die Möglichkeit bietet, entsprechende Maßnahmen des Bundestages zu überprüfen. Im Lissabon-Verfahren allerdings wurde gerügt, dass originäre Kompetenzen des Bundestages auf internationale Organisationen wie die europäische Union übertragen wurden.

    "Hier haben wir aber eine andere Situation."

    Christian Pestalozza, emeritierter Verwaltungs- und Staatsrechtsprofessor aus Berlin.

    "Da geht es nicht darum, dass das Parlament Kompetenzen verliert, sondern dass das Parlament beigetragen hat zu einer möglicherweise sehr kostspieligen Aktion. Das ist eine ganz andere Sache und das auf Artikel 38 zu stützen, denke ich, ist sehr gewagt. Und obwohl das Bundesverfassungsgericht den früheren Verfassungsbeschwerdeführern, die zum Teil mit den heutigen identisch sind, sehr weit in diesem Punkt entgegengekommen ist, zu weit, wie ich meine, glaube ich, dass das jetzt noch eine neue Qualität wäre und dass auch insofern die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein wird."

    In diesem Zusammenhang steht auch die Haushaltsautonomie. Denn das Parlament entscheidet darüber, wofür Geld ausgegeben wird und wofür nicht. Wenn jedoch Hilfe für bedürftige Staaten im Rahmen der Europäischen Union gewährt wird, verlagern sich diese Entscheidungen nach Brüssel. Die Haushaltsautonomie des Parlaments wäre geschwächt oder sogar infrage gestellt.

    Schließlich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union - die Missachtung der No-Bail-Out-Klausel. Diese Klausel stellt sicher, dass ein Euro-Teilnehmerland nicht für Verbindlichkeiten und Schulden anderer Teilnehmerländer haften oder aufkommen muss. Sie soll gewährleisten, dass für die Rückzahlung öffentlicher Schulden die Staaten selbst verantwortlich bleiben. Wenn einzelne Staaten wegen einer untragbaren Haushaltspolitik in Schwierigkeiten geraten, sollen sie keine Risikoprämien auf Partnerländer übertragen können. Mit dieser Bestimmung soll auch eine vernünftige Haushaltspolitik auf der Ebene der einzelnen Staaten gefördert werden. Prozessvertreter Joachim Schachtschneider:

    "Und jetzt die Haftungsübernahme ist natürlich ein solches Eintreten für die Verbindlichkeiten, was ja auch jeder einräumt. Insbesondere hat die französische Finanzministerin Christine Lagarde das ja ganz klar zugegeben, wir haben den Vertrag verletzt."

    Gerechtfertigt wird diese Verletzung mit der sogenannten Notstandsklausel. Diese sieht vor, dass die Union bei Naturkatastrophen oder Terrorakten finanziell helfen darf.

    Die "No-Bail-Out-Klausel" ist im Artikel 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Wenn aber eine Verletzung dieses Vertrages gerügt wird, darf dann das Bundesverfassungsgericht darüber überhaupt entscheiden?

    "Über europarechtliche Regelungen kann das Bundesverfassungsgericht auch befinden",

    sagt Ingolf Pernice, Professor für Verfassungs- und Staatsrecht, Direktor des Walter-Hallstein-Instituts der Humboldt-Universität zu Berlin. Er hat die Entwicklung der Europäischen Union aufmerksam beobachtet und auch wissenschaftlich begleitet. Über das Bundesverfassungsgericht sagt er:

    "Es kann prüfen, ob Europarecht verletzt ist, aber es kann nicht darüber entscheiden, letztendlich, ob Europarecht wirksam ist und wie es auszulegen ist. Also wenn es darum geht, was zum Beispiel der Artikel 125 meint, diese No-Bail-Out-Klausel, dann sollte das und muss das Bundesverfassungsgericht diese Frage dem EuGH vorlegen, wenn sie entscheidungsrelevant ist. Aber nur, wenn sie entscheidungsrelevant ist."

    "Das ist in gewisser Weise ein zumindest latenter Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht, was sich eine letzte Kontrolle vorbehält, und dem Europäischen Gerichtshof, der in Anspruch nimmt, dass er eigentlich allein über das rechtmäßige Handeln der Europäischen Union entscheidet",

    sagt auch Professor Wieland aus Speyer.

    "Bisher haben beide Gerichte es vermieden, dass es dort zu einem wirklichen Zusammenstoß gekommen ist, weil die Gerichte sprechen von einem Kooperationsverhältnis. Und ich denke, beide Gerichte sind auch gut beraten, hier nicht unnötig einen Konflikt herbeizuführen. Aber aus deutscher Sicht beharrt das Bundesverfassungsgericht darauf, dass es jedenfalls theoretisch auch sagen kann, ein Handeln der Europäischen Union geht über die Rechte hinaus, die Deutschland eingeräumt hat. Und das verstößt gegen die deutsche Verfassung, so dass das Bundesverfassungsgericht sich für berechtigt hält, in bestimmten Fällen zu sagen, das durfte die Europäische Union nicht."

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht werden morgen zunächst die Beschwerdeführer ihre einleitenden Stellungnahmen abgeben. Äußerungsberechtigt sind auch die Bundesregierung und der Bundestag. Der Prozessvertreter des Bundestages, der Europa- und Verfassungsrechtler Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld, geht vor Prozessbeginn nicht auf Einzelheiten ein. Er problematisiert vielmehr generell, dass das Bundesverfassungsgericht über eher politische als juristische Fragen zu entscheiden hat.

    "Es scheint in der Tat so, dass wir im Kontext dieser Euro-Rettungsmaßnahmen und der rechtlichen Fragen, die sich darum ranken, an die Grenzen dessen stoßen, was Verfassungsrecht leisten kann. Man hat das auch andernorts schon sogar mit einem Namen belegt, der "Judicial self restraint", ist ein anerkanntes Konzept in der Rechtsprechung des US-Supreme-Court, also die Vorstellung, dass bestimmte Fragen sinnvollerweise nicht mehr vom Gericht, in dem Fall vom Verfassungsgericht, beantwortet werden können und beantwortet werden sollen."

    Eine solche Selbstbeschränkung der Justiz wie in den USA gibt es hierzulande zwar nicht. Aber Franz C. Mayer ist davon überzeugt, dass die Fragen, die sich um die Euro-Rettung ergeben, die Grenze zwischen Recht und Politik überschreiten. Auf jeden Fall wird das Gericht sich mit dieser Frage befassen, denn in der Verhandlungsgliederung ist der Punkt vorgesehen: "Die Grenzen richterlicher Entscheidungskompetenz".

    Dass die politische und die rechtliche Sphäre hier deutlich gegeneinander abgegrenzt werden müssen, hat das Bundesverfassungsgericht schon früher geäußert, als es um die Einführung des Euro ging. Damals hat das Gericht die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Wenn es nach Ingolf Pernice ginge, sollte das Bundesverfassungsgericht diese Fragen auch im neuen Prozess gar nicht erst zulassen.

    "Es hat jetzt allerdings die mündliche Verhandlung anberaumt, und ich hoffe, dass es jetzt nur darum geht, noch mal Klarheit darüber zu finden, dass es nicht richtig ist, dem Bundesverfassungsgericht die Frage zu stellen, ob der Euro gut ist, ob Deutschland im Euro bleiben kann, ob Griechenland rausgeschmissen wird, oder ähnliches, denn dafür ist das Gericht nicht zuständig."

    Die Beschwerdeführer sehen das naturgemäß völlig anders. Karl Albrecht Schachtschneider, der Prozessvertreter der Ökonomengruppe und selbst auch Beschwerdeführer, kann sich sogar vorstellen, dass in Karlsruhe das Ende der Währungsunion beginnt.

    "Der Euro wird, wenn das Gericht nahe an der Rechtslage bleibt, was ich erwarte, wird der Euro sein Ende finden. Er kann diesen Prozess, wenn es Rechtsschutz gibt, nicht überleben. Denn richtigerweise ist die Währungsunion nicht die Stabilitätsgemeinschaft, die sie sein muss nach dem Maastricht-Urteil. Da ist ja entschieden, dass Deutschland eben auch die Währungsunion ultima ratio verlassen kann, wenn sie keine Stabilitätsgemeinschaft mehr zu sein verspricht. Das ist eine Pflicht, auszusteigen. Und wenn die Hilfestellungen jetzt ins Unrecht gesetzt werden, dann kann diese Politik der Rettungsversuche nicht fortgesetzt werden."

    Ob das Gericht in seiner Entscheidung tatsächlich so weit geht, ist zu bezweifeln. Morgen wird zunächst der Senatsvorsitzende und Gerichtspräsident Professor Andreas Voßkuhle in die Sache einführen, dann wird der Berichterstatter Professor Udo di Fabio auf die einzelnen Aspekte eingehen. Danach haben als erste Prozessbeteiligte die Beschwerdeführer das Wort. Professor Schachtschneider weiß, was er auf jeden Fall vortragen wird:

    "Der Mittelpunkt des Prozesses ist die Frage der Bundesstaatlichkeit. Im Lissabon-Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, die Europäische Union ist beinahe ein Bundesstaat. Sie segelt hart am Rande des Bundesstaates. Diese Grenze ist überschritten. Also mit aller Deutlichkeit, denn Finanzausgleich ist nun mal das Hauptkennzeichen eines Bundesstaates, wie wir in Deutschland ja auch haben. Und dann kann man das nicht mehr bestreiten. Und das hat außerordentliche Konsequenzen. Das wird der Mittelpunkt des Prozesses sein."

    Wäre die Europäische Union tatsächlich ein Bundesstaat, dann wäre die Bundesrepublik ein Staat von vielen in dieser Union – und damit nicht mehr der souveräne Staat, als den ihn die Mütter und Väter des Grundgesetzes vorgesehen hatten. Wenn aber die Staatlichkeit auf diese Weise verändert würde, dann müsste in Deutschland eine neue Verfassung beschlossen werden, wie es der Schlussartikel des Grundgesetzes, Artikel 146, gebietet.

    "Und diese Änderung kann nur verwirklicht werden aufgrund eines Volksreferendums. Dann muss man endlich eine Volksabstimmung über die Europapolitik durchführen. Das wäre das angesagte Ziel des Prozesses."

    Ob das alles morgen so zur Verhandlung stehen wird, ist schwer zu prognostizieren. Ingolf Pernice vom Walter-Hallstein-Institut zum Beispiel schätzt diese Problematik völlig anders ein.

    "Dass jemand seit Jahren davon spricht, dass die Europäische Union ein Bundesstaat ist oder sei, macht die Europäische Union noch lange nicht zu einem Bundesstaat. Und es soll auch und will gar kein Staat werden, sondern es ist was grundsätzlich Neues gegenüber den Modellen, von denen manche Kläger einfach nicht wegkommen, der Dichotomie, entweder ist irgendwas ein Staat, oder es ist eine internationale Organisation. Es wäre schön, wenn mal jemand versteht, dass es auch neue Möglichkeiten gibt der politischen Organisation. Und das ist die EU."

    Was auch immer morgen im Verfahren über die Griechenland-Hilfe und den Euro-Rettungsschirm vor dem Bundesverfassungsgericht zur Sprache kommt, sicher ist, dass die Richter sich für die Entscheidung Zeit nehmen werden. Das Ende der Beratungen aber sei in diesem Fall absehbar, so Professor Joachim Wieland von der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer:

    "Ganz lange wird es nicht dauern, weil der Berichterstatter, Professor di Fabi, im Spätherbst aus dem Gericht ausscheiden wird. Typischerweise versucht man in solchen Fällen, die Entscheidung zu verkünden, solange der Berichterstatter noch Mitglied des Senats ist."

    Und die einzige Prognose, die Professor Wieland sicher stellen kann, ist diese:

    "Alle Beteiligten suchen sich natürlich die Passagen aus dem Urteil heraus, die eher in ihre Richtung deuten und für sie sprechen. Das ist bei allen Urteilen so und bei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts ganz besonders. Und wer ein gewisses Ziel verfolgt, findet häufig dort Ansatzpunkte dafür und deutet das natürlich in seinem Sinne. Insoweit ist der Streit nie zu Ende, sondern geht dann irgendwann in ein nächstes Verfahren über. Verfassungsrecht ist dynamisch und lebt in dieser Weise und entwickelt sich mit uns."

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