Archiv


Fünf Wege zur Betriebsrente

Seit zehn Jahren haben Angestellte ein Recht auf betriebliche Altersvorsorge. Doch wie das Geld vom Arbeitnehmer angelegt wird, ist ganz unterschiedlich.

Von Constanze Hacke |
    Seit Beginn des Jahres 2002 haben Arbeitnehmer erstmals einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Beschäftigten können damit verlangen, dass Teile des Gehalts oder der Einmalzahlungen in Pensionsfonds, betriebliche Pensionskassen oder in Direktversicherungen fließen. Der Staat fördert die betriebliche Altersvorsorge, indem er die Beiträge für das Vorsorgekonto zum Teil steuer- und abgabenfrei stellt. So soll das künftig wesentlich niedrigere Niveau der gesetzlichen Rente wieder aufgefüllt werden.

    Wie und wo das gesparte Geld angelegt werden kann, ergibt sich meist aus den Tarifverträgen. Besteht für die Branche oder das Unternehmen bereits eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der Arbeitgeber die Altersvorsorge auf diese Formen beschränken. Ansonsten gilt: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Wunsch die Möglichkeit geben, über den Betrieb für sein Alter vorzusorgen. Dafür gibt es fünf verschiedene Wege.

    Weg 1 – die Direktversicherung >/b>

    Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung für seinen Arbeitnehmer ab. Die Beiträge für die Police kommen per Entgeltumwandlung aus dem Gehalt des Beschäftigten. Eine Mindestverzinsung ist garantiert, diese liegt derzeit bei 1,75 Prozent. Die Anbieter von Direktversicherungen stehen – wie übrigens fast alle Anbieter von Betriebsrenten – unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Rentenansprüche, die ein Arbeitnehmer aus einer solchen Police hat, bestehen außerdem direkt gegenüber dem Versicherer – und nicht dem Arbeitgeber. So können die Verträge auch bei einem Jobwechsel mitgenommen werden.

    Weg 2 – die Pensionskasse

    Meist handelt es sich hier um konventionelle Rentenversicherungen. Die Anbieter legen die Überschussanteile in der Regel in Garantieanlagen und in ausgewählten Investmentfonds an. Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Einrichtungen, die wie Versicherungsunternehmen geführt werden. Der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers besteht auch hier direkt gegenüber der Pensionskasse.

    Weg 3 – der Pensionsfonds

    Hohe Renditen winken bei Pensionsfonds. Denn sie dürfen – im Gegensatz zu Versicherungen und Pensionskassen – ein größeres Anlagerisiko zum Beispiel durch eine hohe Aktienquote eingehen. Der Preis dafür ist ein deutlich höheres Risiko. Für den Arbeitnehmer birgt dies die Gefahr von Verlusten. Deswegen haftet der Arbeitgeber, wenn die Mindestleistung des Fonds ausbleibt. Garantiert ist das eingezahlte Kapital.

    Weg 4 – die Unterstützungskasse

    Schon fast historische Tradition haben die Unterstützungskassen in Deutschland. Bereits Mitte des 19. Jahrhunderts sicherten Arbeitgeber so ihre Beschäftigten gegen Armut im Alter ab. Unterstützungskassen werden bis heute von einem oder mehreren Unternehmen finanziert. Sie sind eine mittelbare Versorgungseinrichtung, die im Auftrag des Arbeitgebers handelt. Achtung: Die Unterstützungskassen unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Viele Betriebe schließen daher eine Rückdeckungsversicherung ab. Sie müssen außerdem Mitglied im Pensionssicherungsverein sein. Auf diese Weise sind die Renten und Versorgungsleistungen gut abgesichert.

    Weg 5 – die Direktzusage

    Mit der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem späteren Ruheständler bestimmte Leistungen direkt auszuzahlen. Finanziert wird dies über Pensionsrückstellungen. Außerdem muss der Arbeitgeber die Leistungen gegen einen möglichen Konkurs absichern.