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Markenrecht der EU
Der Schutz der eigenen Marke

"Fack ju Göhte" ist keine schützenswerte Marke in Europa, "Neuschwanstein" aber eventuell doch. Immer wieder entscheidet der Europäische Gerichtshof, wann eine sogenannte Unionsmarke eingetragen werden kann - Markenrechtsverletzungen und Plagiate sind jedenfalls ein großes wirtschaftliches Problem.

Von Tonia Koch | 30.04.2018
    Braune Tassen mit dem Aufdruck des brühmten Schlosses und dem Namen Neuschwanstein
    Tassen mit Neuschwanstein: Souvenirhersteller wollen nicht, dass Neuschwanstein als Unionsmarke eingetragen werden kann. (dpa / Karl-Josef Hildenbrand)
    "Die Marke ist für mich das höchste Gut, das wir haben. Und da habe ich eine Null-Toleranz-Grenze."
    Elke Hoffmann ist beim Keramikkonzern Villeroy & Boch dafür zuständig, die guten Ideen des Unternehmens zu schützen. Ideen, aus denen technische Innovationen und neue Produkte entstehen, unverwechselbar in Form und Farbe. Und damit das geistige Eigentum auch das geistige Eigentum des Unternehmens bleibt, muss es eingetragen werden in nationale oder internationale Register. Der Geschirrhersteller und Badausstatter ist davon dreifach betroffen.
    "Wir haben die Marken, wir haben Designs und technische Entwicklungen, also Patente."
    Wo Marken, Designs und Patente angemeldet werden, hängt wesentlich davon ab, auf welchen Märkten ein Unternehmen tätig ist oder tätig werden möchte. Nationale Schutzrechte reichen bei international agierenden Firmen allerdings nicht aus. Wer global unterwegs sei, müsse für umfassenden Schutz sorgen, erläutert Hoffmann.
    "Die Marke Villeroy & Boch natürlich weltweit, also dort spielen wir auf dem kompletten Klavier der Möglichkeiten der Markenanmeldung. Wenn es ums Design geht, ist natürlich über die EU-Anmeldung in Alicante eine tolle Möglichkeit gegeben, Schutz in vielen Ländern zu erzielen. Und nach der EU-Anmeldung der EU-Designs überlegen wir uns, wo ist für dieses Produkt noch sehr interessant, weil jedes Schutzrecht kostet natürlich Geld. Und sie müssen nicht nur einmal bezahlen, sondern immer wieder Verlängerungsgebühren. Das heißt, ein weltweiter Schutz eines Designs zum Beispiel ist kaum finanzierbar, dort sind wir in sechsstelligen oder siebenstelligen Beträgen für ein Produkt, wenn man wirklich in jedes Land geht."
    Im spanischen Alicante ist seit 1996 das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum angesiedelt, abgekürzt EUIPO. Hier können Marken wie Villeroy & Boch und auch Designs, die auf europäischer Ebene Geschmackmuster heißen, hinterlegt werden. Für Patente ist das EUIPO nicht zuständig, das macht das europäische Patentamt in München. Die Zahl der beim EUIPO eingetragenen Bildmarken, Wortmarken, Logos, Verzierungen oder Produktverpackungen nehme beständig zu, sagt die zuständige Abteilungsleiterin in Alicante, Claudia Schlie. Schlie ist Deutsche und eine von 800 Experten, die sich in Südspanien im Auftrag der EU um die Belange der Unternehmen kümmern.
    "Insgesamt seit 1996, seit Bestehen des Amtes, sind 1.800.000 Markenanmeldungen bei uns eingegangen und davon sind noch weit über eine Million eingetragen. Geschmacksmuster auch über eine Million."
    Marke begründet nicht nur Ruf des Unternehmens
    Das äußere Erscheinungsbild eines Staubsaugers, eines Autos oder einer Kaffeekanne kann ebenso zu den schützenswerten Designs gehören wie das grafische Muster einer Handy-Hülle oder eine Tapete. Maximal 25 Jahre kann ein Unternehmen eine neues Design schützen und es Dritten so verwehren, damit Geschäfte zu machen. Zeichen, die als Marke dienen - zum Beispiel die bekannten drei Streifen des Sportartikelherstellers Adidas - sollen dem Verbraucher ermöglichen, die damit gekennzeichneten Produkte eines Herstellers aus der Masse ähnlicher Angebote auf Anhieb zu erkennen. Denn die Marke begründet nicht nur den Ruf eines Unternehmers, sie schafft auch Wert und sie hat gegenüber einem Design einen wesentlichen Vorteil, erläutert Jan Busche, Professor für Markenrecht an der Universität Düsseldorf.
    "Das Interesse der Unternehmen, Marken anzumelden, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass andere gewerbliche Schutzrechte zeitlich begrenzt sind. Während der Markenschutz – wenn man so will - ein Ewigkeitsrecht ist. Solange ich meine Gebühren zahle, steht mir diese Recht zu."
    Je bekannter, je exklusiver die Marke, desto mehr Begehrlichkeiten weckt sie.
    "Alles was markentechnisch neu auf dem Markt kommt, wird nach kurzer Zeit gefälscht und kommt in Fälschungen direkt wieder zu uns."
    Eine Hand hält eine plagiierte Uhr der Marke Chopard in die Kamera, darunter sind in einer Auslage zahlreiche weiterer nachgemachte Uhren zu sehen 
    Nachgemachte Marken-Uhren - hier ein Plagiat der Marke Chopard - an einem Stand in Costa Calma auf Fuerteventura. (dpa / Soeren Stache )
    Marc Ricken ist Zolloberinspektor beim Zoll in Saarbrücken. Die Regale in der Abholstelle sind prall gefüllt. Überwiegend mit kleineren Päckchen in der Größenordnung von etwa zwei Kilogramm, viele davon eingewickelt in graue Folie. Die meisten Päckchen sind in China, der Türkei und den USA versendet worden. In Europa angekommen, wurden sie vom Zoll einer direkten Zustellung durch die Paketdienste entzogen und müssen von den Adressaten bei den Zollstellen vor Ort abgeholt und geöffnet werden. Die Auszubildende Michelle König kümmert sich um zwei Kundinnen.
    - "Was soll denn da drin sein?"
    - "Schuhe, Arbeitsschuhe. Ich arbeite in der Pflege, die Bilder waren so toll."
    - "Wie viel haben sie denn gezahlt?"
    - "49,70 Euro."
    - "Damit wären sie über der Freimenge, das heißt ..."
    19 Prozent Mehrwertsteuer müssen noch auf den Kaufpreis entrichtet werden. Aus welchem Land die Ware kommt, wissen die beiden Damen nicht. Sie mutmaßen aus England, Marc Ricken schüttelt den Kopf.
    - "Aus China, was?"
    - "Von der grauen Tüte her kommt die Waren definitiv aus China."
    Er dreht einen Schuh hin und her, schaut mit geübtem Blick nach unerlaubten Markenzeichen, dann gibt er die Ware frei. Der Schuh ist bunt bedruckt mit allerlei medizinischen Werkzeug, darunter Stethoskope und Spritzen.
    - "Keine Plagiate, das sind besondere Schuhe für Arztpraxenhelferinnen mit besonderen Symbolen, hier haben wir Spritzen drauf."
    Das Geschäft mit Pakten unter zwei Kilogramm boomt, das Internet macht es möglich. Über solche Kleinsendungen würden inzwischen die meisten gefälschten Markenprodukte nach Deutschland und die EU gelangen, so Ricken. Die Tendenz sei stark steigend.
    "Wir stellen uns dann auch auf die neuen Lieferwege ein. Und versuchen, unsere Personalabdeckung dann auch so zu gestalten, dass wir die Problemfälle etwas besser abdecken können."
    Plagiate kommen mit kleinen Paketen
    Die neuen Liefer- oder Vertriebswege aber seien problematisch, sagt der Vorstandsvorsitzende des APM, des Aktionskreises gegen Produkt- und Markenpiraterie, Volker Bartels. Im branchenübergreifenden Verband haben sich der Handel, die Industrie sowie eine Reihe von Einzelunternehmen zusammengeschlossen, um Strategien zur Wahrung des geistigen Eigentums der Unternehmen zu entwickeln.
    "Der grenzüberschreitende Internethandel macht es natürlich den Banditen außerordentlich leicht. Weil die wissen natürlich, dass der Zoll gar nicht die Kapazität hat, jedes einzelne Paket zu prüfen und zu öffnen. Das war früher mit den Containern in den Häfen wesentlich einfacher, aber jetzt mit den Einzelsendungen ist das ein Riesenproblem."
    Bartels fordert, dass die Plattformbetreiber im Internet stärker in die Pflicht genommen werden.
    "Diejenigen, die die Handelsplattformen im Internet zur Verfügung stellen, müssen auch mit herangezogen werden dafür, ob dort Originale oder Fälschungen angeboten werden. Letztlich verdienen die Betreiber mit an den Angeboten und sind damit verpflichtet, dass nur Originale angeboten werden und keine Fälschungen. Dort haben wir noch eine Lücke in den Gesetzen und hier muss nachgebessert werden."
    Der Zoll hat eine angebliche Geschenksendung konfisziert, gefälschte Luxusuhren, Gürtel und Gelbörsen sämtlicher bekannter Designer. Die Behörde hat die Pakete aus dem Verkehr gezogen, weil sie davon ausgeht, dass die gefälschten Luxusartikel übers Internet einzeln weiterverkauft werden sollen. Dazu wird es nicht kommen, der Zoll wird die Ware vernichten. Bei kleineren Warensendungen kann er das tun, ohne die Hersteller zu fragen. Bei größeren Chargen werden die Inhaber der Markenrechte aus dem Luxussegment zuvor kontaktiert.
    "Wir machen Fotos von der Ware, übersenden die an den Rechteinhaber. Wenn er anhand der Fotos bereits feststellen kann, dass es sich um eine Fälschung handelt, teilt er uns das mit. Kann er es anhand der Fotos nicht feststellen, wie beispielsweise bei Handys, die man sich genauer ansehen muss, die man eventuell zerlegen muss, dann fordert er die Ware an zur Untersuchung."
    Schaden nicht genau zu beziffern
    Wie hoch der Schaden ist, der den Unternehmen durch Produkt- und Markenpiraterie entsteht, sei nicht genau zu beziffern, sagt APM-Vorstand Bartels. Schätzungen, die vom Europäischen Amt zum Schutz des geistigen Eigentums regelmäßig veröffentlicht werden, gehen von Umsatzverlusten in Milliarden-Höhe aus.
    "Da gibt es Sportgeräte, die mit rund 500 Millionen Umsatzverlust dabei sind. Spielzeuge-, Spiele 1,4 Milliarden. Taschen und Koffer 1,6 Milliarden. Uhren und Schmuck 1,9 Milliarden. Also wir reden da von 10 Prozent und mehr Umsatzverlust pro Jahr."
    Allerdings seien die Umsatzschäden nur eine Seite der Medaille, so Bartels. Viel schwerer noch wiege der Vertrauensverlust beim Kunde, wenn er unwissentlich gefälschte Ware kauft und den erlebten Qualitätsverlust dem Hersteller ankreidet. Oder wenn der Kunde zwischen Original und Fälschung nicht mehr unterscheiden kann. Der Verbraucher – so die V&B-Expertin Elke Hoffmann – nehme dann vom Erwerb eines Markenartikels Abstand.
    "Dann wird er im Zweifel gar nicht kaufen, weil er es partout nicht will, sich zum Narren halten lassen, viel Geld auszugeben, zu denken, er kauft ein hochwertiges Produkt auch mit der Entwicklung, die hinter einer Marke steht, und erwirbt dann nur eine billige Fälschung."
    Aber nicht jedes Design müsse immer und zu jeder Zeit gegenüber Konkurrenten verteidigt werden, argumentiert Hoffmann. Unternehmen müssten dem Markt auch Luft zum Atmen lassen und Wettbewerb zulassen.
    "Dann muss man unterschieden, habe ich eine Designfälschung oder habe ich wirklich eine Markenfälschung. Also, wenn jemand behauptet, es ist ein Produkt der Marke Villeroy & Boch und es ist kein Produkt dieser Marke, dann ist für mich ein Vorgehen ein Muss. Wenn es jetzt allein um ein Design eines Produktes geht und ich bin in einem Bereich, wo mein Design nicht besonders unique ist, sondern eher generischer Art, dort muss man sich dem fairen Wettbewerb stellen. Und der Verbraucher muss entscheiden, ob er zu dem einen oder anderen Produkt greift."
    Elke Hoffmann hat hundert Streitfälle von Designfälschungen auf dem Tisch. Nicht in jedem Fall strengt das Unternehmen jedoch ein juristisches Verfahren an. Weil es nicht darauf vertrauen könne, dass Prozesskosten außerhalb der EU immer erstattet werden, und dass Schadensersatzforderungen in angemessener Höhe beim Fälscher auch geltend gemacht werden können.
    In EU können Streitfälle geklärt werden
    Innerhalb der Europäischen Union sieht das anders aus. Streitfälle im Zusammenhang mit Unionsmarken, also von jenen Marken, die beim EUIPO eingetragen sind und für die ganze EU gelten, landen direkt auf dem Tisch europäischer Richter in Luxemburg. Quasi jede Woche wird ein solcher Fall vom Europäischen Gerichtshof entschieden. Den charakteristischen Streifen von Adidas zum Beispiel hat der Europäische Gerichthof Exklusivität bescheinigt. Sie dürfen vom Wettbewerber nicht auf Sport- und Freizeitschuhe aufgedruckt werden. Der Verbraucher müsse sich darauf verlassen können, dass da, wo die allseits bekannten Streifen drauf sind, auch Adidas drin ist.
    "Wir gehen im Markenrecht vom sogenannten Durchschnittsverbraucher aus, das ist sozusagen eine gedachte, eine Idealfigur. Und unterstellen im Grunde, dass er über ein bestimmtes Wissen, über eine bestimmte Aufmerksamkeit verfügt."
    Erläutert der Düsseldorfer Markenrechtler Professor Jan Busche. Anders hat der EuGH im Fall des Goldhasen von Lindt entschieden. Der Schweizer Schokoladenhersteller wollte den kauernden Hasen mit rotem Bändchen und Glöckchen um den Hals als Gemeinschaftsmarke anmelden, was das Europäische Markenamt verweigerte. Denn nicht jeder europäische Verbraucher denke, wenn er einen Osterhasen vor Auge habe, an diese ganz bestimmte Form von Lindt und die goldige Verpackung. Und auch der EuGH sah kein europaweites Schutzbedürfnis für den Goldhasen. Der Markenschutz, den der Hase in verschiedenen EU–Mitgliedstaaten besaß, war davon unberührt. Dieser bestehende nationale Markenschutz wurde durch das Urteil nicht aufgehoben.
    Verstoß gegen die guten Sitten verhindert Markeneintragung
    Zuweilen geht es beim EuGH auch um die guten Sitten. In einem vor wenigen Wochen verkündeten Urteil zu "La Mafia", wiesen die Richter einen spanischen Catering-Service in die Schranken, der mit dem Begriff werben wollte. La Mafia stehe für Gewalt, Tod, Drogen, Waffenhandel und Geldwäsche und ganz sicher nicht für Geselligkeit, argumentierten die Richter. Den Catering-Service mit diesem Namen bekannt machen zu wollen, verstoße gegen die öffentliche Ordnung und eben gegen die guten Sitten. Das Europäische Amt für geistiges Eigentum habe den Antrag, daraus eine Unionsmarke zu machen deshalb zu Recht verworfen.
    Ähnlich verhielt sich das EUIPO in Alicante auch im Fall der deutschen Constantin Film, die aus der erfolgreichen Film-Komödie "Fack ju Göhte", Kapital schlagen wollte. "Fack ju Göhte" sollte als europäische Wortmarke eingetragen werden. Das heißt, wenn schon T-Shirts, Tassen, Teller mit dem Filmtitel bedruckt werden dürfen, dann nur von Constantin Film und von niemand anderem. Es sei denn gegen entsprechende Lizenzgebühren. Aber die Luxemburger Richter verweigerten auch in diesem Fall den markenrechtlichen Schutz, der guten Sitten wegen und weil ein großer deutscher Dichter dadurch posthum verunglimpft werde. Sie bestätigten damit erneut die Auffassung des EUIPO, das darin keine Einschränkung kreativer Möglichkeiten sieht. Claudia Schlie.
    Bora Dagtekin und Elyas M'Barak beim Screening des Kinofilms "Fack Ju Göhte" im Cicentta, Nürnberg
    "Fack Ju Göhte" wird keine europäische Marke und kann damit nicht zu Werbezwecken für andere Produkte genutzt werden (imago / future photo)
    "Wenn ich sage, der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, heißt das nicht, dass alles eingetragen werden kann. Und wenn wir eine bestimmte Marke nicht zur Eintragung zulassen, dann basiert das nicht auf persönlichem Ermessen oder einem Wertekatalog, den wir persönliche erstellt haben, sondern immer basierend auf die gesetzlichen Regelungen."
    Ob bei "Fack ju Göhte" die Toleranzschwelle tatsächlich überschritten wurde, sei vor dem Hintergrund sich verändernder liberaler Weltanschauungen eine kleine Überraschung, sagt der Markenrechtler Busche. Aber es sei eben Aufgabe der EUIPO, hart zu bleiben, wenn Unternehmen der Kompass ein wenig verloren gegangen ist. Darüber hinaus spiegle die Entscheidung zu "Fack ju Göhte" eben unterschiedliche Wertvorstellungen wider. Diese führen dazu, dass EU-Normen, wie die guten Sitten, in den einzelnen Mitgliedstaaten mitunter unterschiedlich ausgelegt werden.
    "Also insgesamt ist das sicherlich, meines Erachtens zumindest, eine gute Sache. Es hat ja auch damit zu tun, dass wir eben bei der Unionmarkenverordnung ein Rechtsinstitut vor uns haben, das gerade darauf basiert, dass über solche, der Jurist nennt das unbestimmte Rechtsbegriffe wie eben die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung, die Erfahrungsschätze der Unions-Mitgliedstaaten in die Rechtsanwendung einfließen müssen."
    Fall Neuschwanstein noch nicht entschieden
    Das gilt auch für die Frage, wem gehört das bayerische Märchenschloss Neuschwanstein. 2011 hat sich der Freistaat Bayern Neuschwanstein als Unionsmarke eintragen lassen. Dagegen wehren sich ebenso lange schon Hersteller von Geschenken und Souvenirartikeln. Der Begriff sei nicht markenfähig, meint der Anwalt des Verbandes der deutschen Souvenirhändler, Bernhard Bittner.
    "Weil er nur auf das bekannte Gebäude Hinweise gibt und nicht auf einen möglichen Hersteller."
    Rund um das Schloss werden von verschiedenen Anbietern Artikel mit der Aufschrift Neuschwanstein vertrieben. Die Sehenswürdigkeit sei sehr beliebt bei Touristen aus aller Welt. Der Käufer aber treffe doch keine bewusste Entscheidung zugunsten des Freistaates, wenn er ein Souvenir erwirbt. Dem Tourist sei es egal, wo und vom wem es gefertigt werde, ob in Bayern oder Fernost, glaubt Bittner.
    "Stellen sie sich vor, ein Tourist kauft ein T-Shirt mit dem Aufdruck Neuschwanstein, dann glaubt der nicht, dass das T-Shirt von einem bestimmten Hersteller stammt. Sondern er will einfach nur eine Erinnerung an das Schloss erwerben."
    Der Generalanwalt beim EuGH sieht das anders, er steht auf der Seite Bayerns. Der Freistaat soll seine Marke behalten dürfen, schlug er im Januar vor. Noch ist kein Urteil ergangen. Aber wenn es wie erwartet in ein paar Wochen so kommt, kann das weitreichende Folgen haben: Denn mutmaßlich werden dann viele weitere touristische Sehenswürdigkeiten von wem auch immer angemeldet, um mit dem Namen Souvenirartikel zu versehen. Dieses Geschäftsgebahren aber sei nicht im Sinne bekannter Denkmäler, davon ist Bittner überzeugt.
    "Weil nach unserer Auffassung derartige Güter Allgemeingut sind und nicht jeder beliebige Dritte kommen kann und sagen kann: Ich schütze mir dieses Bauwerk, um - auf gut Deutsch - am nächsten Tag abzukassieren."
    Das Markenrecht macht keinen Unterschied zwischen einem beliebigen Dritten und dem Hausherrn einer Sehenswürdigkeit. Sondern: Wer Exklusivität wahren möchte, muss ganz einfach schnell sein. Die großen, international tätigen Unternehmen wissen das, die kleinen vielfach nicht, sagt der bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zuständige Fachmann Jörg Schlimmer.
    "Das Bewusstsein für die gewerblichen Schutzrechte ist nicht so präsent wie es vielleicht präsent sein sollte."
    Markenrechte sollten frühzeitig geklärt werden
    Dabei stehe viel auf dem Spiel, denn es sei grob fahrlässig, ohne einen geschützten Namen an den Markt zu gehen. Trotzdem setzen sich noch immer viele Gründer leichtfertig über diese markenrechtlichen Erfordernisse hinweg, und marschieren ohne Netz und doppelten Boden schon mal los, sagt Schlimmer:
    "Viele kommen, wenn die Abmahnung auf dem Tisch liegt. Und dann ist es meist zu spät. Jeder, der gewerblich tätig ist und den Namen benutzt, kann im Extremfall abgemahnt werden, eine einstweilige Verfügung, Unterlassung. Und er darf dann seinen Namen, den er unter Umständen schon eine Zeitlang führt, von heute auf morgen nicht mehr benutzen. Und das ist für viele dann schon existenzbedrohend."
    An den Preisen für den Markenschutz kann es nicht liegen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München können Patente zu 40, Designs zu 60 und Marken zu 300 Euro Basisgebühr angemeldet werden. Und auch das Europäische Amt für Geistiges Eigentum liegt mit seiner Gebührenstruktur für den EU-weiten Schutz unter 1000 Euro.