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„Recht auf Vergessen“ in der Berichterstattung?

Keine Verjährungsfristen für kritische Berichte über die Vergangenheit von bekannten Persönlichkeiten - das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Gericht hat damit die Auslegung des "Rechts auf Vergessen" konkretisiert. Wie finden Sie diese Entscheidung?

Moderation: Andreas Stopp | 10.07.2020
Der Erste Senats des Bundesverfassungsgerichts, Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Über Fehltritte von bekannten Menschen kann auch Jahre später noch berichtet werden (Uli Deck/dpa)
Öffentlich bekannte Menschen müssen es unter Umständen hinnehmen, dass über frühere Fehltritte auch Jahrzehnte später noch in den Medien berichtet wird.
So präzisierte jetzt das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben zum sogenannten "Recht auf Vergessen". Die Möglichkeit der Berichterstattung erlischt nicht "schematisch durch bloßen Zeitablauf", so heißt es in der Erläuterung weiter.
Ihre Meinung ist gefragt
Wie beurteilen Sie das? Finden Sie es richtig, dass es keine Verjährungsfristen für kritische Berichte über die Vergangenheit prominenter Persönlichkeiten gibt? Oder sollte auch die Presse die Dinge nach angemessener Frist ad acta legen?
Rufen Sie uns an unter 0221-345 3451 oder schreiben Sie an mediasres-dialog@deutschlandfunk.de.
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Moderation: Andreas Stopp.