Auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof bewertet den Verpackungsaufdruck "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" als eine gesundheitsbezogene Angabe. So steht es in dem heute veröffentlichten EuGH-Gutachten.
Ein Rückschlag für den Joghurthersteller Ehrmann. Der vertreibt seit 2010 seinen Früchtequark "Monsterbacke" mit dieser Aufschrift und sieht darin lediglich einen positiven Werbespruch, aber keine gesundheitsbezogene Angabe. Denn die ist verboten, es sei denn, das Unternehmen würde den Konsumenten auf der Verpackung laut der zuständigen Verordnung eine ganze Reihe von zusätzlichen Informationen bieten.
Ursprünglich geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ehrmann nutze das positive Image der Milch, obwohl der Früchtequark extrem viel Zucker enthalte, so der Vorwurf. Am Ende war der Streit vor dem Bundesgerichtshof gelandet, der den Aufdruck ebenfalls als eine gesundheitsbezogene Angabe eingestuft hatte. Dennoch gab der BGH den Fall weiter nach Luxemburg zur Überprüfung.
Der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts ist für das Gericht nicht bindend. In der Regel aber folgen die Richter der Empfehlung des Gutachters. In jedem Fall dürfte das Urteil richtungsweisend sein, denn neben Monsterbacke gibt es viele extrem zuckerhaltige Produkte speziell für Kinder. Verbraucherzentralen haben sich dabei wiederholt über eine irreführende Werbung auf den Verpackungen beschwert.
Ein Rückschlag für den Joghurthersteller Ehrmann. Der vertreibt seit 2010 seinen Früchtequark "Monsterbacke" mit dieser Aufschrift und sieht darin lediglich einen positiven Werbespruch, aber keine gesundheitsbezogene Angabe. Denn die ist verboten, es sei denn, das Unternehmen würde den Konsumenten auf der Verpackung laut der zuständigen Verordnung eine ganze Reihe von zusätzlichen Informationen bieten.
Ursprünglich geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ehrmann nutze das positive Image der Milch, obwohl der Früchtequark extrem viel Zucker enthalte, so der Vorwurf. Am Ende war der Streit vor dem Bundesgerichtshof gelandet, der den Aufdruck ebenfalls als eine gesundheitsbezogene Angabe eingestuft hatte. Dennoch gab der BGH den Fall weiter nach Luxemburg zur Überprüfung.
Der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts ist für das Gericht nicht bindend. In der Regel aber folgen die Richter der Empfehlung des Gutachters. In jedem Fall dürfte das Urteil richtungsweisend sein, denn neben Monsterbacke gibt es viele extrem zuckerhaltige Produkte speziell für Kinder. Verbraucherzentralen haben sich dabei wiederholt über eine irreführende Werbung auf den Verpackungen beschwert.