Dienstag, 23. April 2024

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Umgang mit sexualisierter Gewalt
"Dem Kirchenrecht fehlt die Opferperspektive"

Mehrere katholische Bistümer prüfen, wie Verantwortliche mit Missbrauchsbeschuldigungen umgegangen sind. Am 18. März veröffentlicht das Erzbistum Köln dazu ein Gutachten. Der Kirchenrechtler Bernhard Sven Anuth erklärt, welche Pflichten Bischöfe haben und warum Missbrauch bloß als Zölibatsverstoß gilt.

Bernhard Sven Anuth im Gespräch mit Christiane Florin | 12.03.2021
Ein Beichtstuhl in einer Kirche
"Kirchliche Rechtsordnung scheint geprägt von der Perspektive, den Ruf der Kirche zu schützen", sagte der Kirchenrechtler Bernhard Sven Anuth im Interview (dpa/picture alliance/Geisler-Fotopress)
Am 18. März soll ein unabhängiges Gutachten zum Umgang von Verantwortlichen des Erzbistums Köln mit Missbrauchsfällen veröffentlich werden. Der Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki hat auch angekündigt, dass das personelle Konsequenzen nach sich ziehen könne.
Inwieweit in Köln gegen geltendes Kirchenrecht verstoßen wurde, wird sich zeigen. Ergebnisse von Voruntersuchungen müssten beispielsweise immer an den Vatikan gemeldet worden sein, sagte der Kirchenrechtler Bernhard Sven Anuth im Interview mit dem Deutschlandfunk. Gleichzeitig sei Vertuschung kirchenrechtlich allerdings keine Strafttat, aber dennoch verfolgbar auf der Ebene des Disziplinarrechts.

Sonderfall Kirchenrecht

Ohnehin basiere das Kirchenrecht teils auf sehr anderen Wertvorstellungen als das weltliche Strafrecht. So werde sexueller Missbrauch im kirchlichen Gesetzbuch nicht als besonders schwere Straftat eingeordnet, sondern lediglich als eine Form des Zölibatsverstoßes behandelt. Seit 2001 habe es da zwar leichte Anpassungen aber keinen Paradigmenwechsel gegeben. Sexueller Missbrauch sei weiterhin als Straftatbestand gegen die Sitten einsortiert, dabei kenne das kirchliche Gesetzbuch auch Verstöße gegen Freiheit und das Leben des Menschen, beispielsweise für Tötung, Verstümmelung und Abtreibung. Kirchenrechtlich habe man es zudem weiterhin mit einer "Kleriker-Straftat" zu tun. Das führe dazu, dass solche Taten von Ordensmänner, die nicht mindestens Diakon sind, kirchenrechtlich keine Straftaten seien.
Grund dafür sei, "dass es nach wie vor das vorrangige Interesse des Normgebers, des Gesetzgebers in der katholischen Kirche ist, die Einhaltung der kirchlichen Sexualmoral und des Zölibats durch Kleriker sicherzustellen." Es gehe also primär um die Sanktionierung von Zölibats-Verstößen. Gleichzeitig versuche die Kirche, öffentliche Unruhe auf Grund von Klerikerverstößen möglichst gering zu halten.
Kardinal Woelki auf dem Synodalen Weg: Reue-Simulation mit Tradition
Kardinal Woelki mache bei der Aufarbeitung von Fällen sexueller Gewalt an Kindern im Erzbistum Köln von einer katholischen Kulturtechnik gebrauch: Er simuliere Reue, kommentiert Christiane Florin. Was tatsächlich geschah, wie viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene Opfer wurden, sei immer noch nicht aufgeklärt.
Das vollständige Interview im Wortlaut:
Christiane Florin: Nehmen wir an, Sie seien Bischof und erfahren von Missbrauchsbeschuldigungen gegen einen Priester. Wie sieht da ein pflichtgemäßes Verhalten aus?
Bernhard Sven Anuth: Jede wenigstens wahrscheinliche Kenntnis einer Straftat, die einen Diözesanbischof erhält, muss nach geltendem Kirchenrecht in einer sogenannten Voruntersuchung geprüft werden. Die Voruntersuchungen ist noch kein Gerichtsprozess oder Ähnliches. Es müssen noch keine Beweise erhoben werden. Es muss geprüft werden, ob der Anfangsverdacht erhärtbar ist. Am Ende dieser Voruntersuchung steht dann die Entscheidung, ob ein Strafverfahren durchgeführt werden kann oder muss. Aber diese Voruntersuchung ist in jedem Fall verpflichtend - so sagt der Gesetzestext – bei jeder "wenigstens wahrscheinlichen" Kenntnis, also jedem Anfangsverdacht.
Florin: Welche Rolle spielt die Meldung nach Rom? Muss sofort nach Rom gemeldet werden, bevor die Untersuchung eingeleitet wurde?
Anuth: Nein. Die Meldepflicht nach Rom besteht seit dem Jahr 2001 nach Abschluss der Voruntersuchung. Das heißt, die Voruntersuchung ist immer noch Sache des Bischofs. Aber nach Ende der Voruntersuchung, also dann, wenn es um die Entscheidung geht, ob ein Verfahren geführt wird und wenn ja, auf welchem Verfahrensweg. Diese Entscheidung ist seit 2001 bei der Kongregation für die Glaubenslehre angesiedelt. Das hat Papst Johannes Paul II. verfügt. Das heißt, am Ende einer Voruntersuchung muss eine Meldung über deren Ergebnis gemacht werden, unabhängig davon, ob der Verdacht erhärtet werden konnte oder ob er sich möglicherweise als nicht plausibel herausgestellt hat, z. B. weil man nachweisen kann, dass der Beschuldigte zum behaupteten Tatzeitpunkt außer Landes war.

"Sexueller Missbrauch wird als eine nachrangig schwere Straftat gewichtet"

Florin: Missbrauch an Minderjährigen ist eine Straftat in Kirchenrecht, im CIC (Codex Iuris Canonici). Diese Straftat wird aber an einer interessanten Stelle einsortiert, nämlich dort, wo zum Beispiel auch von der Beziehung eines Priesters zu einer erwachsenen Person die Rede ist. Der einschlägige Canon im CIC ist 1395. Da heißt es:
"Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen."
Missbrauch ist also ein Verstoß gegen das Sechste Gebot. Das lautet: "Du sollst nicht ehebrechen". Warum steht das an dieser Stelle?
Anuth: Vielleicht darf ich vorweg sagen, dass unter dem Etikett "Verstoß gegen das Sechste Gebot" kirchlich alle Formen von Sexualvergehen gefasst werden, obwohl das Sechste Gebot tatsächlich nur Ehebruch enthält. Warum der sexuelle Missbrauch an Minderjährigen im geltenden kirchlichen Gesetzbuch an dieser Stelle einsortiert worden ist, ergibt sich in der Zusammenschau mit dem ersten Paragrafen des Canon 1395, den Sie jetzt nicht zitiert haben und mit dem voranstehenden Canon 1394. Da wird nämlich ein Eheschließungsversuch eines Klerikers mit der automatischen Suspension bestraft. Dann folgt im Paragrafen eins von Canon 1395 ein "eheähnliches Verhältnis, das Ärgernis erregt". Auch dafür wird die Suspension angedroht, allerdings nicht automatisch.
Und dann kommt der Canon 1395 Paragraph zwei, den Sie zitiert haben. Da steht "auf andere Weise", also nicht durch eine Eheschließung und nicht durch ein eheähnliches Verhältnis, sondern durch eine Strafttat mit Gewalt, durch Drohung oder eben an einem Minderjährigen. Das heißt, der Canon 1395 Paragraph zwei ist im kirchlichen Gesetzbuch so etwas wie ein Auffangparagraf für alle weiteren und rechtssystematisch in diesem Kontext also minderschweren Verstöße eines Klerikers gegen das Sechste Gebot. Es geht im Kern um einen Zölibatsverstoß. Das spricht nicht für eine kirchliche Gewichtung des sexuellen Missbrauchs als besonders schwere Straftat, sondern es ist in diesem Kontext eine nachrangig schwere Straftat, die zudem ja auch nur mit einer "gerechten Strafe" bedroht wird.
Bernhard Sven Anuth ist Professor für katholischen Kirchenrecht an der Universität Tübingen.
Bernhard Sven Anuth ist Professor für katholischen Kirchenrecht an der Universität Tübingen. (Sarah Röser)
Florin: Warum ist das so angesichts einer Debatte, die nun seit mindestens 20 Jahren auch im Vatikan angekommen sein müsste, nach den Enthüllungen des "Boston Globe" zum Beispiel?
Anuth: Es hat durchaus eine Veränderung gegeben seit 2001 in verschiedenen Graden. Der Canon 1395 Paragraph zwei steht zwar noch so im Gesetzbuch, gilt aber nicht mehr in diesem Wortlaut, sondern er ist substanziell verändert worden durch die sogenannten "Normen über die schwerwiegenderen Straftaten in der Kirche". Die erste Fassung ist aus dem Jahr 2001, die zweite Fassung von 2010. Inzwischen wurde sie nochmal erweitert. Diese Neufassungen reagieren auf das bischöfliche Versagen im Umgang mit sexuellen Missbrauch, aber möglicherweise eben auch auf die öffentlichen Skandale.
Doch auch in diesen Neufassungen ist es dabei geblieben, dass sexueller Missbrauch an Minderjährigen und inzwischen auch an "Menschen mit eingeschränktem Vernunftgebrauch" weiterhin eine Kleriker-Straftat ist. Also dieselben Straftaten, die ein Ordensmann, der nicht mindestens Diakon ist, oder die zum Beispiel eine Ordensschwester begeht, sind kirchenrechtlich keine Straftaten. Dabei ist es geblieben. Und: Es ist nach wie vor ein Straftatbestand gegen die Sitten, also nicht etwa gegen Freiheit und Leben des Menschen. Diese Kategorie kennt das kirchliche Gesetzbuch nämlich durchaus auch und sortiert dort Tötung, Verstümmelung und Abtreibung ein.

Ruf der Kirche soll geschützt werden

Florin: Für diejenigen, die nicht mit dem katholischen Kirchenrecht, mit dem katholischen System vertraut sind, ist das schwer zu verstehen. Also noch einmal die Frage: Warum diese Gewichtung? Warum ist Missbrauch nur ein Sittlichkeitsverstoß?
Anuth: Ich vermute, dass es nach wie vor das vorrangige Interesse des Normgebers, des Gesetzgebers in der katholischen Kirche ist, die Einhaltung der kirchlichen Sexualmoral und des Zölibats durch Kleriker sicherzustellen. Die Einsortierung im CIC signalisiert klar: Es geht hier um die Sanktionierung von Zölibats-Verstößen. Der Eheschließungversuch ist der am stärksten nach außen wahrnehmbare und damit der am meisten oder am schnellsten ärgerniserregende. Der zieht die schwerste Strafe nach sich.
Die übrigen Straftaten sind durchaus auch Straftaten, aber eben weniger skandalträchtig. So hat man das wahrscheinlich 1983 (als der CIC veröffentlicht wurde, Anmerkung der Redaktion) noch gesehen. Diese Einschätzung hat sich inzwischen verändert. Deshalb die Aufnahme des Tatbestandes in die "normae de gravioribus delictis", in die Liste der "schwerwiegenden Verbrechen".
Aber nach wie vor hat der Gesetzgeber sich auch durch die öffentliche Aufmerksamkeit nicht dazu veranlasst gesehen, die Straftat zum Beispiel zur generellen Straftat zu machen. Rechtspolitisch wäre das zumindest ein Signal. Denn auch Abtreibung oder Tötung sind ja kirchenrechtliche Straftaten. Nach wie vor scheint die kirchliche Rechtsordnung geprägt von der Perspektive, den Schutz des Rufs der Kirche vorrangig zu behandeln. Das geschieht, indem "Ärgernis" oder öffentliche Unruhe auf Grund von Klerikerverstößen möglichst gering gehalten werden sollen.

"Nicht jeder Rechtsverstoß ist ja eine Straftat"

Florin: Zurück zur Rolle des Bischofs: Sie haben vorhin gesagt, seit 2001 müsse das Ergebnis einer Voruntersuchung nach Rom gemeldet werden. Jetzt wissen wir, dass das nicht immer erfolgt ist, dass das nicht konsequent geschehen ist. Was bedeutet das?
Anuth: Das bedeutet, dass hier Vorgaben des Universalkirchenrechts nicht eingehalten worden sind. Wobei man dazu sagen muss, dass auch die römische Kurie bis 2010, 11, 12 noch die Auskunft gegeben hat, bei einer Voruntersuchung, die den Anfangsvertrag entkräftet hat, sei eine Meldung nicht erforderlich. Das deckt sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes seit 2001.
Die Kongregation für die Glaubenslehre hat in einem Vademecum, also einer Handreichung zur Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs im Jahr 2020 klargestellt: Durch dieses Vademecum wird kein neues Recht geschaffen, sondern nur das geltende erklärt. Dort wird durchaus daran erinnert, dass tatsächlich immer zu melden ist. Ausnahmen seien nur denkbar, wenn etwa sich erweist, dass das mutmaßliche Opfer nicht minderjährig war oder sich der Beschuldigte nachweislich nicht am Ort der Straftat befand. Also wirklich in ganz offenkundigen Fällen könne man von einer Meldung absehen. Aber auch dann sei es empfehlenswert, bzw. ratsam, über diese Entscheidung eine gründliche Notiz anzufertigen und auch darüber Meldung zu erstatten. Wer sagt, es habe nicht gemeldet werden müssen, bewegt sich zumindest nicht auf dem Boden des geltenden Rechts.
Florin: Wenn sich jetzt herausstellt, dass ein Bischof das nicht nach Rom gemeldet hat. Was unternimmt der Vatikan dann, um die Meldung entweder einzufordern oder diesen Bischof zu bestrafen?
Anuth: Die Nichtmeldung ist keine Straftat. Nicht jeder Rechtsverstoß ist ja eine Straftat. Es handelt sich ebenfalls um eine Amtspflichtverletzung. Man muss unterscheiden zwischen den Fällen, in denen sich Diözesanbischöfe auf diese Auskunft der Kongregation berufen haben, in offenkundig nicht plausiblen Fällen von einer Meldung abzusehen. In einem solchen Fall lag ja keine Vertuschungsabsicht vor, sondern die Bischöfe wähnten sich auf dem Boden des Rechts. In solchen Fällen wird aktuell durchaus von einigen Diözesen nun Nachmeldung erstattet. Damit ist das bereinigt.
Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem ein Bischof eine Meldung erhält und ihr nicht nachgeht oder ihr lediglich so anfanghaft nachgeht, dass er sich darauf beruft, der Beschuldigte habe zum Beispiel den Angaben des Betroffenen widersprochen und das genüge, um die Tat als nicht plausibel zu werten und ad acta zu legen. Das ist ein Handeln, das geeignet ist, als Vertuschung bewertet zu werden. Hier wurde bisweilen nicht einmal eine Voruntersuchung durchgeführt und damit umgegangen, nachher melden zu müssen. Das hat eine andere Qualität, als wenn am Ende einer offenkundig nicht glaubwürdigen Beschuldigung die Sache nur zu den Akten genommen wurde.

"Vertuschung ist kirchenrechtlich keine Straftat"

Florin: Was ist "Vertuschung", kirchenrechtlich gesehen?
Anuth: Vertuschung ist kirchenrechtlich keine Straftat. Insofern finden Sie auch keine Tatbestands-Beschreibung im geltenden Kirchenrecht. Es gibt allerdings aus dem Jahr 2019 ein Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu Proprio" von Papst Franziskus. Das hat Gesetzeskraft. Darin macht er Verhaltensweisen auch als Disziplinarvergehen meldepflichtig und insofern verfolgbar, die, so heißt es, in "Handlungen oder Unterlassungen bestehen, die darauf gerichtet sind, zivile Untersuchungen oder kirchenrechtliche Untersuchungen gegenüber einem Kleriker zu beeinflussen oder zu umgehen". Das wird man als die geltende kirchliche Umschreibung für Vertuschung verstehen dürfen.
Florin: Das ist das Apostolische Schreiben "Ihr seid das Licht der Welt"...
Anuth: Ja, genau. "Vos estis Lux Mundi" aus dem Sommer 2019. Damit ist Vertuschung nicht zu einer Straftat gemacht, aber anzeigepflichtig und damit kirchenrechtlich durchaus verfolgbar auf der Ebene des Disziplinarrechts.
Florin: Kommen wir zu den Strafen für Kleriker: Die Entlassung aus dem Klerikerstand ist die Höchststrafe. Ein beliebtes Mittel war lange die Versetzung von Beschuldigten. War diese Versetzung ein Verstoß gegen Kirchenrecht? Und wäre sie es heute?
Katholische Kirche: "Bätzing hat sich zum Sprachrohr von Woelki gemacht"
Die Krise der katholischen Kirche ist auch eine Führungskrise, sagt der Leadership-Experte Benedikt Jürgens. Die Bischöfe würden nicht darauf vorbereitet, Verantwortung zu übernehmen. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Georg Bätzing, zeige in der Causa Woelki Führungsschwäche.
Anuth: Es gab lange keine Strafverfolgungspflicht in der katholischen Kirche. Das muss man dazusagen. Wann immer sich ein Bischof in der Lage sah oder vermeintlich in der Lage sah, die sogenannte Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Täter zu bessern, indem er zum Beispiel durch Ermahnung, Verweis oder auf anderem Wege dafür sorgte, konnte er bis 2001 von einer Strafverfolgung absehen. Die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Betroffene gebessert wurde sicherlich nicht dadurch, dass man ihn einfach nur auf eine andere Pfarrstelle versetzte oder ihm dreiwöchige Exerzitien auferlegte.
Aber tatsächlich galt aufgrund dieses Canon 1341 keine Strafverfolgungspflicht. Insofern könnten sich Bischöfe berechtigt gesehen haben, von einem Verfahren abzusehen. Aber die bloße Versetzung, möglicherweise sogar noch, ohne die neue Gemeinde über die Beschuldigung oder vielleicht sogar die nachgewiesene Tat zu informieren und damit dort Kinder und Jugendliche möglicherweise einer realen Gefahr erneut auszusetzen durch diesen Täter, das war sicher nie rechtmäßig.

"Der kirchliche Reflex, das hier Skandal droht"

Florin: ...und trotzdem ein gängiges Mittel.
Anuth: ... trotzdem ist es passiert nachweislich. Und zwar weltweit. Lange war die Sensibilität kirchlicher Amtsträger in Bezug auf das, was sexueller Missbrauch mit Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls lebenslang macht, vorsichtig formuliert, unterentwickelt.
Florin: Die Amtsträger haben nicht gewusst, dass das etwas Schlimmes ist? Dass Kindern, Jugendlichen großes Leid angetan wurde?
Anuth: Die wenigen Bischöfe, die sich in der Regel als mittlerweile nicht mehr im Amt befindlich dazu geäußert haben, haben das zumindest so gesagt. Es war nie nur eine Entscheidung der einzelnen. Die Bischöfe tragen die Letztverantwortung. Aber solche Fälle sind in den Diözesen in einem größeren Kreis besprochen worden, der dann Personalrunde, Personalkonferenz oder ähnlich hieß. Auch spätere Bischöfe, die in solchen Konferenzen saßen, haben gesagt, es sei ihnen damals nicht klar gewesen. Ob und inwiefern das glaubhaft ist oder vielleicht eine Schutzbehauptung, das vermag ich nicht zu beurteilen. Möglicherweise war auch die Bereitschaft, das wahrzunehmen, überlagert von dem kirchlichen Reflex, dass hier Skandal droht und insofern der Ruf der Kirche vorrangig zu schützen ist. Auch das muss man zumindest einkalkulieren.
Florin: Im Erzbistum Köln wird nun bekanntermaßen ein Gutachten der Münchner Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl (WSW) nicht veröffentlicht. Dieselbe Kanzlei hat für das Bistum Aachen ein Gutachten gemacht. Das ist veröffentlicht und für jedermann lesbar. Es gibt in diesem Gutachten einen Teil mit Empfehlungen. In diesem Teil schlagen die Anwälte vor, das Kirchenrecht zu verändern. Das ist etwas, was Ihre Disziplin betrifft. Die Anwälte schlagen vor, das schützenswerte Gut solle nicht mehr allein der Zölibat sein, sondern auch die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen, der Betroffenen. Die Betroffenen bekämen damit Rechte. Was halten Sie davon?
Causa Woelki - Kirchenrechtler: "Es ist ein moralischer Tiefpunkt erreicht"
Der Kölner Kardinal Woelki steht für seinen Umgang mit einem Kindesmissbrauch-Verdachtsfall in der Kritik. Woelki habe entgegen seiner Aussagen keinerlei Anstrengungen für die Aufklärung unternommen, sagte der Theologe Thomas Schüller im Dlf. Der Kardinal versuche, seine Karriere zu retten.
Anuth: Das ist eine Empfehlung, die nicht erst die Kanzlei WSW formuliert hat. Das haben Kirchenrechtlerinnen und -rechtler schon verschiedentlich und mehrfach gesagt und geschrieben. Dem katholischen Kirchenrecht fehlt bis heute, also auch nach den Revisionen, die Opferperspektive. Das muss man so diagnostizieren. Da sind sich Kanonistinnen und Kanonisten einig. Nicht alle, aber doch viele, sind sich einig in dieser Einschätzung. Eine solche Wendung wäre zumindest ein rechtspolitisches Signal, dass Kirche hier dazugelernt hat.
Florin: Wenn das in einem Gutachten steht, das von einem Bistum selbst in Auftrag gegeben wurde, hat das dann andere Wirkung, als wenn Kirchenrechtlerinnen und Kirchenrechtlern darüber debattieren?
Anuth: Das kann ich nicht einschätzen. Grundsätzlich würde ich für die Kanonistinnen und Kanonisten die fachliche Expertise vorrangig vor Juristen beanspruchen. Letztere kennen sich im weltlichen Recht zugegebenermaßen besser aus. Es kann den Vorschlag aus der Kanonistik vielleicht wirksam flankieren und insofern Bischöfe möglicherweise dazu bewegen, in dieser Hinsicht einmal beim Papst einen entsprechenden Vorstoß zu wagen und genau das anzuregen. Das kirchliche Strafrecht befindet sich seit mittlerweile etwa zehn Jahren in der Revision. Dem Vernehmen nach soll in der Neufassung – der Entwurf liegt wohl fertig vor, wann er in Kraft tritt, wissen wir noch nicht – eine solche Verlagerung des Straftatbestandes vorgesehen sein, heißt es.
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