Als Beleg wurden Äußerungen von Parteivertretern angeführt. AfD-Bundesvorstand Boehringer verwies dagegen auf die Parteiprogramme und betonte, daran müsse die AfD gemessen werden. Der Richter des 5. Senats, Jacob, sagte, damit lägen die Argumente auf dem Tisch, und das Gericht müsse diese nun bewerten.
Das Oberwaltungsgericht soll klären, ob ein Urteil aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln Bestand hat. Dort hatten die Richter den Verfassungswächtern gestattet, die Partei sowie ihre Jugendorganisation Junge Alternative als rechtsextremistischen Verdachtsfall einzustufen. Die AfD legte Berufung ein. In Münster wird nun in zweiter Instanz über das Urteil verhandelt. Nach den ersten beiden Terminen und zahlreichen von AfD-Anwälten gestellten Befangenheits- und Beweisanträgen hatte das Gericht die mündliche Verhandlung unterbrochen. Bis zu den Sommerferien sind 13 neue Termine angesetzt.
Beobachtung der Partei: Keine aufschiebende Wirkung
Nach einer Urteilsverkündung des OVG Münster ist eine Revision möglich. Darüber müsste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden - dort würde das Urteil jedoch nur auf rechtliche Fehler geprüft.
Dass sich die AfD gegen die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts juristisch zur Wehr setzt, hat keine aufschiebende Wirkung, was die Beobachtung der Partei angeht. Das heißt, dass der Verfassungsschutz in den vergangenen Monaten bereits nachrichtendienstliche Mittel wie Observation und Informanten (sogenannte V-Leute) verwenden durfte, um herauszufinden, ob sich der Extremismus-Verdacht erhärtet oder nicht.
[5 A 1218/22, 5 A 1216/22, 5 A 1217/22].
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Diese Nachricht wurde am 11.04.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.