Rechtsextremismus
AfD-Verbotsverfahren: Was spricht dafür und was dagegen?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen, das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Damit sind auch die Hürden für ein AfD-Verbotsverfahren gestiegen.

    Das Partei-Logo der AfD
    Seit langem wird über ein Parteiverbot für die AfD diskutiert, doch die zuständigen Institutionen stoßen es bisher nicht an (picture alliance / SvenSimon / Frank Hoermann / SVEN SIMON)
    Die Feinde der Demokratie sollen nicht die Möglichkeit bekommen, die Demokratie abzuschaffen. Das ist der Grundsatz, der hinter dem Begriff der wehrhaften Demokratie steht. Deswegen ist es auch möglich, demokratiefeindliche Parteien zu verbieten.
    Schon länger gibt es Befürworter eines Verbotsverfahrens gegen die AfD. Die Einstufungen der AfD-Landesverbände in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt als gesichert rechtsextrem hatten diese Debatte befeuert. Seit November 2025 protestiert das Bündnis „Prüf“ jeden zweiten Samstag dafür, ein Verbotsverfahren zu prüfen.
    Doch im Bundestag ist bisher keine Mehrheit für die Prüfung eines Verbotsverfahrens zustande gekommen. Und eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts im Februar 2026 befeuert die Zweifel an einem Verbotsverfahren weiter: Der Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen.

    Inhalt

    Was sind die Voraussetzungen, um eine Partei zu verbieten?

    Das Verbot von demokratiefeindlichen Parteien oder Vereinen ist eines der Mittel, mit denen eine wehrhafte Demokratie gegen ihre Feinde und somit gegen ihre eigene Abschaffung vorgehen kann. Grundlage für ein solches Verbot ist der Artikel 21 des Grundgesetzes. Dort heißt es:

    Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

    Was das genau bedeutet, legte das Bundesverfassungsgericht in weiteren Entscheidungen fest. So muss die Partei sich beispielsweise in „aktiv-kämpferischer Weise“ für die Abschaffung der Demokratie einsetzen. Es genüge nicht, oberste Verfassungswerte abzulehnen, heißt es in einer Erläuterung des Bundesinnenministeriums. „Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen“ - also aktiv gegen den Staat vorgehen.
    Ein weiterer entscheidender Punkt: Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann. Das heißt, eine Partei kann nur verboten werden, wenn sie auch eine gewisse Chance hat, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durchzusetzen.
    Auch gegen welche Werte des Grundgesetzes die Partei vorgehen müsste, ist recht eng gefasst. Es handelt sich dabei um die drei zentralen Kernwerte. Diese sind die Würde des Menschen - der Grundsatz, dass alle Menschen gleich viel wert sind -, das Demokratieprinzip und schließlich das Rechtsstaatsprinzip, also die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und eine Kontrolle durch unabhängige Gerichte.
    Den Antrag auf ein Parteiverbot können nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Über ein Parteiverbot entscheidet dann das Bundesverfassungsgericht.

    Welche Parteiverbote und Anträge gab es bereits?

    Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bisher Parteien verboten: die nationalsozialistisch orientierte Sozialistische Reichspartei (SRP) und die stalinistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), beide in den 1950er-Jahren.
    Gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurde gleich zweimal ein Verbotsverfahren eingeleitet - und beide scheiterten. Das erste 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen, noch bevor es zur Verhandlung in Karlsruhe kam: Denn damals saßen V-Leute des Verfassungsschutzes in der Führungsebene der Partei und hatten möglicherweise die Entscheidungen der NPD beeinflusst. Drei der sieben Richter des zweiten Senats sahen darin ein Verfahrenshindernis.
    2017 entschied das Bundesverfassungsgericht dann erneut über ein NPD-Verbot. Damals stellte das Gericht fest, dass die Partei zwar verfassungsfeindliche Ziele vertrete, die auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet seien. Dem Gericht fehlten jedoch "konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt“. Das Parteiverbot wurde deswegen abgelehnt.

    Wie wird die AfD vom Verfassungsschutz eingestuft?

    „Prüffall“, „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ und „gesichert extremistische Bestrebung“ – das sind die drei Stufen des Verfassungsschutzes zur Einordnung möglicher verfassungsfeindlicher Vereinigungen und Organisationen.
    Im Mai 2025 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln (BfV) die AfD nach mehrjähriger Prüfung als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, so der Inlandsgeheimdienst.
    Gegen diese Einstufung hatte die AfD einen Eilantrag bei Gericht eingereicht – und im Februar 2026 hat das Kölner Verwaltungsgericht zugunsten der AfD entschieden: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als rechtsextremistisch einstufen. Das ist allerdings nur die Entscheidung des Eilverfahrens. Das Hauptverfahren zu der Frage könnte anders ausgehen.
    Die Entscheidung im Eilverfahren hat das Gericht damit begründet, dass zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vorliege, dass es innerhalb der Partei Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gebe, die AfD werde dadurch jedoch „nicht in einer Weise geprägt“, dass in ihrem Gesamtbild eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden könne.

    AfD klagt immer wieder gegen den Verfassungsschutz

    Schon früher war die AfD bereits mehrmals gerichtlich gegen Schritte des BfV vorgegangen. So im März 2021 gegen die bundesweite Einstufung als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“. Diese Einschätzung wurde ein gutes Jahr später aber in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Und auch das Oberverwaltungsgericht Münster folgte dem Urteil aus Köln im Mai 2024.
    Auch AfD-Landesverbände wurden bereits von den dortigen Verfassungsschutzämtern als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft: in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg, wogegen die Partei juristisch vorgeht. Zuletzt kam der Landesverband Niedersachsen dazu. Darüber hinaus betrachtete das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auch die frühere Jugendorganisation der Partei, die „Junge Alternative für Deutschland“ (JA), als „gesichert rechtsextremistisch“. 2025 beschloss die Partei die Auflösung und Neugründung der Jugendorganisation. Ein Eilantrag gegen die Einstufung war zuvor gescheitert.

    Was spricht für ein AfD-Verbot?

    Der Politikwissenschaftler Rolf Frankenberger spricht sich nach dem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts im Februar 2026 zugunsten der AfD für ein Verbotsverfahren aus. Er fürchtet allerdings, dass nun noch mehr vor einem Verbotsverfahren zurückgeschreckt werde. Die Hürden für ein Parteiverbotsverfahren seien schließlich höher als für eine Einstufung als gesichert rechtsextrem. Es brauche dafür deutlich klarere und stichhaltigere Belege – die gebe es aber. „Aus meiner Forschungsperspektive heraus gibt es, glaube ich, genug Ansatzpunkte aufzuzeigen, dass das nicht nur Teile sind, die hier rechtsextremistische Positionen vertreten.“
    Bei der Diskussion über ein mögliches Parteiverbotsverfahren dürften keine politischen oder taktischen Fragen im Vordergrund stehen, sagt Thomas Fischer, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof. Taktische Argumente wie die Frage, ob sich durch ein Parteiverbot noch mehr Anhänger radikalisierten, spielten keine Rolle. „Es kommt für ein Parteiverbot zunächst einmal auf die rechtliche Ebene an“, so Fischer. Es müsse gerichtlich geprüft werden, ob die Grundlagen für ein Parteienverbot vorlägen.
    Befürworter eines Verbotsantrages sehen ein weiteres Argument auf ihrer Seite: Durch den politischen Erfolg der AfD steigen auch ihre Chancen, ihre potenziell verfassungsfeindlichen Ziele durchzusetzen. Das ist spätestens seit der Bundestagswahl 2025 der Fall, aus der die AfD als zweitstärkste Partei hervorgegangen ist.
    Genauso mit Blick auf die Bundesländer nach den vergangenen Landtagswahlen: Dort ist die AfD in Thüringen mit 32,8 Prozent die stärkste Kraft, in Sachsen mit 30,6 Prozent und in Brandenburg mit 29,2 Prozent der Stimmen jeweils zweitstärkste Kraft. Die AfD verfügt in den Landtagen von Thüringen und Brandenburg jeweils über eine Sperrminorität und kann so wichtige Entscheidungen blockieren, etwa Änderungen an der Landesverfassung oder die Ernennung von Richtern.

    Was spricht gegen ein AfD-Verbot?

    Gegner eines AfD-Verbotsverfahrens verweisen auf mögliche negative Folgen und Reaktionen in der Bevölkerung. Ein Verbotsverfahren – so die Befürchtung – würde dazu führen, dass sich erhebliche Teile der Bevölkerung weiter von der Demokratie entfremden.
    Ein Parteiverbot dürfe auf keinen Fall aus parteipolitischen Erwägungen angestrebt werden, sagte Marc Henrichmann (CDU), Mitglied des Innenausschusses im Februar 2026. Die Hürden für ein Parteiverbot seien zu Recht hoch, das sei die Ultima Ratio, und es gehe dabei um juristisches Handwerk, nicht um politischen Willen. Gleichwohl gebe es das politische Risiko, mit einem Vorstoß zu einem Verbot der AfD zu scheitern. Falls das passiere, werde das der AfD Rückenwind geben.
    Die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts zugunsten der AfD im Februar 2026 müsse den Befürwortern ein Warnsignal sein, meint der Politologe Wolfgang Schroeder. Der Text des Gerichts sei sehr ausführlich, und er sei entlang der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren geschrieben. Schritte Richtung Verbotsverfahren seien dadurch schwerer geworden. Man müsse aber auch bedenken, dass der Verfassungsschutz gegebenenfalls noch geheimdienstliche Informationen im Hintergrund haben könnte.
    Andere Kritiker sehen auch die Gefahr, dass sich die AfD durch ein Verbotsverfahren in eine Opferrolle begibt und so gegebenenfalls weiter Zulauf bekommt.

    Welche Alternativen gibt es zu einem AfD-Verbot?

    Der Publizist und Jurist Heribert Prantl wirbt dafür, rechtsextremen Politikern wie beispielsweise Björn Höcke mit dem Artikel 18 des Grundgesetzes Grundrechte zu entziehen und die Wählbarkeit abzuerkennen. Das sei schneller möglich und einfacher zu handhaben als ein Parteiverbot, so Prantl.
    Die Beweissituation sei bei Artikel 18 GG leichter als bei einem Parteiverbot, sagt Prantl – weil man nur das „verfassungswidrige und systemstürzlerische Agieren“ von einzelnen Personen, und nicht von einer ganzen Partei, nachweisen müsse.

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