
Seit Samstag, 28. Februar 2026, greifen Israel und sein Verbündeter, die USA, Ziele im Iran an. Beide Länder rechtfertigen ihre Militärschläge mit dem Recht auf Selbstverteidigung, dass die Charta der Vereinten Nationen (UN) jedem Staat zusichert. Völkerrechtler widersprechen – und warnen vor den Folgen, wenn internationale Regeln nicht mehr gelten.
Was besagt das Gewaltverbot der UN-Charta?
Völkerrecht ist das Recht zwischen den Staaten. Es entsteht, indem sich die Länder durch Verträge dazu verpflichten, gewisse Mindeststandards einzuhalten - zum Beispiel im Bereich der Menschenrechte. Eine solche weltweit gültige Regelung ist die Charta der Vereinten Nationen (UN).
Völkerrechtler wie Kai Ambos von der Universität Göttingen sehen sie durch den Angriff Israels und der USA auf den Iran verletzt. Er bewertet die Militärschläge als Verstoß gegen das Gewaltverbot der Charta, denn Artikel 2 verbietet den 192 Mitgliedsstaaten die Androhung oder Anwendung von Gewalt. Diese Einschätzung teilt auch Franz Meier, Professor für öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Bielefeld.
Den Experten zufolge sind Ausnahmen vom Gewaltverbot eng begrenzt. Als mögliche Rechtfertigung nennen sie, dass der UN-Sicherheitsrat unter Kapitel 7 der Charta zum Einsatz von Gewalt ermächtigt sowie das Recht auf Selbstverteidigung.
Letzteres ist in Artikel 51 verankert und besagt: „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.“
Wann ist das Recht auf Selbstverteidigung gegeben?
Auf dieses Selbstverteidigungsrecht berufen sich Israel und die USA. Israels Armee spricht von einem „Präventivschlag“. Zwar sind sich die meisten Völkerrechtler einig, dass ein Staat nicht sehenden Auges darauf warten muss, bis er angegriffen wird und seine Abwehrmechanismen zerstört sind. Doch auch in diesem Fall gibt es international anerkannte Regeln.
Der Staat, gegen den sich die Gewalt richtet, müsse zum Angriff in der Lage sein und dieser müsse unmittelbar bevorstehen, so Ambos. Nur wenn das sogenannte „window of last opportunity“ gegeben sei, wenn also der Militärschlag die letzte Möglichkeit sei, einen Angriff auf das eigene Land zu verhindern, sei das Vorgehen vom Selbstverteidigungsrecht gedeckt.
Aus Sicht des Völkerrechtlers war dies im Falle der Luftangriffe gegen den Iran nicht gegeben. „Hier lag keine unmittelbare Gefahr eines Angriffs des Iran gegen Israel und erst recht nicht gegen die USA vor“, so seine Einschätzung.
Er begründet dies auch mit den Militärschlägen gegen den Iran im Sommer 2025. Während des sogenannten Zwölf-Tage-Kriegs bombardierten Israel und die USA wichtige iranische Nuklearanlagen, die das Atomprogramm weit zurückgeworfen hätten, so Ambos. Bereits damals sprachen Experten von einer Missachtung des Völkerrechts.
Wie ist eine humanitäre Intervention zu bewerten?
Auch die Rechtfertigung der jüngsten Militärschläge gegen den Iran als humanitäre Intervention ist nach Einschätzung von Experten nicht gegeben. Gemeint ist ein Angriff, um schwerste Menschenrechtsverletzungen in einem Staat zu beenden, also in diesem Fall die iranische Bevölkerung zu schützen.
Eine solche Intervention sei jedoch völkergewohnheitsrechtlich nicht so weit anerkannt, dass sie das Eingreifen von Israel und den USA rechtfertigen würde, sagt etwa der Strafrechtler Christoph Safferling im ARD-Interview. Ähnlich argumentiert Völkerrechtler Meier. Er verweist auf den Kosovo-Krieg 1999, bei dem der NATO-Einsatz als humanitäre Intervention gerechtfertigt wurde. Allerdings habe sich das Argument in der Folge nicht durchsetzen können. Meier konstatiert: "Leider sind wir noch nicht so weit, dass wir bei schwersten Menschenrechtsverletzungen den Einsatz von Gewalt zulassen."
Dass sich die UN-Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit gegen einen solchen Rechtfertigungsgrund ausgesprochen haben, hat laut Ambos damit zu tun, dass ein Angriff mit dem Argument der humanitären Intervention missbrauchsanfällig und nur militärischen Supermächten, etwa den USA und China, möglich sei. Meier betont zudem, dass sich bislang weder Israel noch die Vereinigten Staaten darauf berufen hätten.
Welche Folgen könnte der Angriff auf den Iran für das Völkerrecht haben?
Fachleute sprechen schon länger von einer Erosion des Völkerrechts. Die Völkerrechtlerin Heike Krieger beobachtet, dass Staaten in Folge globaler Machtverschiebungen völkerrechtliche Normen herausfordern und sich die Vereinigten Staaten unter Präsident Donald Trump "völlig von völkerrechtlichen Prinzipien" abzuwenden scheinen.
Wie Krieger sieht Meier das Völkerrecht in "schweren Gewässern" und verweist als Beispiel auf Russlands völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Gleichzeitig warnt er vor einer "vorschnellen Totalverabschiedung". Das Völkerrecht beinhalte zahlreiche Absprachen, die das Zusammenleben der Menschen organisierten und für das zivile Miteinander weiterhin unabdingbar seien.
Auch Ambos hält das Völkerrecht vor allem für kleinere und mittelgroße Staaten für „unentbehrlich“. Es brauche diese Regeln im Verhältnis der mehr als 190 Staaten der Welt, um nicht dem Willen eines einzigen, starken Staatschefs ausgeliefert zu sein, so Ambos. Allerdings: Das Völkerrecht ist nicht statisch. Wenn Verstöße unwidersprochen bleiben, kann das Folgen haben und das Recht verändern. Es gehe schließlich darum, die Wahrnehmung über Recht und Unrecht zu gestalten, sagt Meier.
Er verweist zudem auf die verfassungsrechtliche Bedeutung für die Bundesrepublik, die mit der Frage nach der Völkerrechtswidrigkeit einhergehe. Meier zufolge macht sich das Grundgesetz die Wertung des Völkerrechts zu eigen. Als Beispiel nennt er Artikel 26, der die Mitwirkung an einem Angriffskrieg verbietet. Von der Bundesregierung hätte er sich im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Iran deshalb ein stärkeres Eintreten für das Völkerrecht gewünscht.
Wie bewertet die Bundesregierung den Angriff auf den Iran?
In Berlin stößt die Entwicklung in Nahost auf ein geteiltes Echo. In den Reihen von CDU/CSU äußerte man sich zur völkerrechtlichen Einordnung der Militärschläge zurückhaltend. Außenminister Johann Wadephul (CDU) räumte „erhebliche völkerrechtliche Fragen“ ein, die es zu prüfen gelte. Mit Blick auf die Rechtfertigung eines Präventivschlags verwies er auf ein „erhebliches ballistisches Raketenprogramm“ im Iran.
Von einem Völkerrechtsdilemma sprach Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU). Er betonte, es sei „nicht der Moment, unsere Partner und Verbündete zu belehren“, da völkerrechtliche Maßnahmen offenbar weder die atomare Aufrüstung des Iran noch die Unterdrückung der Bevölkerung verhindert hätten.
Widerspruch kommt aus Teilen des Koalitionspartners SPD. Allein präventiv auf die Zukunft hin zu bombardieren, „das geht im Völkerrecht nicht“, betonte Rolf Mützenich. Die internationale Politik brauche Normen und Regeln, so der SPD-Außenpolitiker.
Zwar gelte es, der iranischen Bevölkerung beizustehen, um „das Regime loszuwerden“. Gleichzeitig warnte Mützenich jedoch vor einer militärischen Eskalation und einem Flächenbrand. Von Bundeskanzler Merz und Außenminister Wadephul forderte er „eine stärkere Stimme für das Völkerrecht“.
Onlinetext: Irina Steinhauer


















