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Kirche und Kündigungsschutz
Grundsatzurteil zum kirchlichen Arbeitsrecht erwartet

Darf ein katholisches Krankenhaus einen Chefarzt entlassen, weil er ein zweites Mal geheiratet hat? Dieser Fall beschäftigt die obersten Gerichte seit Jahren. Jetzt könnte ein Grundsatzurteil fallen, das kirchliches Arbeitsrecht massiv beeinflusst.

Von Henry Bernhard | 20.02.2019
    Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt
    Bundesarbeitsgericht in Erfurt (dpa-Zentralbild/Martin Schutt)
    Zehn Jahre sind für ein Arbeitsgerichtsverfahren eine extrem lange Zeit. Doch es könnte sein, dass es nicht bei den zehn Jahren bleibt. Es geht im Fall des katholischen Chefarztes, dem von seinem Arbeitgeber, einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf, gekündigt wurde, schon lange nicht mehr nur um diesen Einzelfall. Für den Chefarzt geht es um seine Stelle, für die katholische Kirche aber um die Frage, wieviel Loyalität sie von ihren Angestellten verlangen kann und wie weit es heute noch reicht: das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auf dem kirchlichen Arbeitsmarkt. Die katholische Kirche streitet mit aller Macht für dieses Recht, denn es geht um ihr Selbstverständnis. So trat auch der Anwalt des kirchlichen Krankenhauses, Burkhard Göpfert, noch recht forsch auf - damals im September 2011, als der Fall erstmals beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelt wurde. Das Verhalten des gekündigten Chefarztes kommentierte er so:
    "Der kann persönlich machen, was er will. Nur: Er hat sich entschieden, in einer katholischen Einrichtung als Chefarzt tätig zu sein. Er hat einen ziemlich langen Vertrag unterschrieben, wo ihm relativ klar gemacht wurde, was das bedeutet. Es ist ja nicht so, dass er in irgendeiner Frittenbude als Bäcker angefangen hat oder ich-weiß-nicht-was. Da hat er sich für entscheiden, jetzt muss er sich daran halten. Das ist so!"
    Schweigen vor dem Prozess
    Heute ist vom Anwalt des Krankenhauses keine Stellungnahme mehr zu bekommen. Er verweist auf den Krankenhaussprecher. Der verweist auf das Erzbistum Köln, auf das erzbischöfliche Generalvikariat. Auch dort: Schweigen vor dem Prozess in Erfurt. Niemand möchte sich mehr äußern, zu viel steht auf dem Spiel.
    Aber zum Sachverhalt: Ein katholischer Arzt arbeitet seit 2000 in einer Klinik der Caritas in Düsseldorf als Chefarzt der Inneren Medizin. 2005 verlässt ihn seine Frau, im März 2008 lassen sie sich scheiden. Fünf Monate später heiratet er erneut. Ein halbes Jahr später wird ihm gekündigt. Weil er mit seiner zweiten Heirat gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre verstoßen hat, so die Argumentation der Caritas. In der Tat kann sich der Arzt nur sehr eingeschränkt auf den Kündigungsschutz berufen. Das in der Verfassung verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht lässt den Kirchen einen großen Freiraum, ihre Angelegenheiten selbst und ohne staatlichen Einfluss zu regeln. Dazu gehören auch erhöhte Loyalitätsanforderungen – etwa in Fragen der katholischen Ehe- und Sexualmoral. Die Kündigung des Chefarztes ist also nicht von vornherein abwegig und entspricht tradierter Arbeitsrechtspraxis in Deutschland.
    Der Weg durch die Instanzen
    Aber der Chefarzt wehrt sich. An seiner Seite Rechtsanwalt Norbert Müller, der ihn auf dem langen Gerichtsweg immer wieder vertritt: vom Amtsgericht bis zum Bundesarbeitsgericht.
    "Ursprünglich ging es sicher auch um die Auslegung des kanonischen Rechts", sagt Norbert Müller. "Teilweise Übersetzungsfragen von ursprünglichen Originaltexten, die dort eine Rolle spielten – gerade auch in der ersten Instanz. In der zweiten Instanz war sicherlich ein wesentlicher Schwerpunkt die Ungleichbehandlung in Hinblick auf eine Differenzierung zwischen katholischen Chefärzten bei dieser Einrichtung und nicht-katholischen Chefärzten, die zum Teil aber identische Verträge hatten, respektive ebenfalls wieder geheiratet hatten oder geschieden waren, dort aber – aufgrund einer anderen Religionszugehörigkeit – keinerlei Sanktionen erfahren haben. Und das Bundesarbeitsgericht hat dies dann entsprechend weiter verfolgt und exakt identisch entschieden."
    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (picture alliance /dpa /MAXPPP /Alexandre Marchi)
    Drei Instanzen bis hoch zum Bundesarbeitsgericht entscheiden bislang zugunsten des Chefarztes und gegen die Kündigung. Zwar räumen sie durchaus ein Recht der Kirchen ein, besondere Loyalitätsanforderungen zu stellen, doch müssten die dann für alle gelten. Drei klare Niederlagen also für die katholische Kirche. Die aber zieht weiter vor das Bundesverfassungsgericht, das traditionell das im Grundgesetz verbriefte kirchliche Selbstbestimmungsrecht sehr weit auslegt. Und die katholische Kirche bekommt Recht. Im Oktober 2014 hebt das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf. Eine Niederlage für den Chefarzt und dessen Anwalt Norbert Müller.
    "Das Bundesverfassungsgericht hatte hier schwierige Abwägungen vorzunehmen zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und der Abwägung der Individualinteressen und der Zulässigkeit der Überprüfung derartiger spezifischer kirchlicher – ich nenn es mal – Interna durch nationale staatliche Gerichte: Und das Bundesverfassungsgericht hat ja auch nicht per se entschieden, dass das zulässig ist, sondern hat letztlich eine Abwägung vorgenommen, bei der es deutlich gemacht hat, dass noch mal zu prüfen ist, ob hier hinreichende Differenzierungskriterien vorhanden sind. Es hat also insoweit genau aus diesem Grunde auch das Verfahren zurück verwiesen an das Bundesarbeitsgericht und da gewisse Vorgaben gemacht für die weitere Vorgehensweise", so der Anwalt.
    "Das ist nicht die Aufgabe des Staates"
    Hans Markus Heimann, Professor für Staatstheorie und Öffentliches Recht an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Brühl, zeigt Verständnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
    "Ich denke, vom Grundsatz her muss es eine Religionsgemeinschaft selbst bestimmen, nach welchen Kriterien sie eigentlich Mitarbeiter beschäftigen möchte. Das ist der Ausdruck von Religionsfreiheit. Für mich wäre eigentlich der Weg des Bundesverfassungsgerichts der überzeugendere, dass man das in einem ersten Schritt einfach erst mal so hinnimmt und dann in einem zweiten Schritt diesen Ausdruck von Religionsfreiheit mit den Grundrechten des Arbeitnehmers in Abwägung bringt. Es ist einfach nicht gut, wenn der Staat darüber entscheidet, ob eine religiöse oder theologische Anforderung sinnvoll ist oder nicht. Das ist nicht die Aufgabe des Staates. Ich persönlich würde aber sagen, man sollte sich darüber klar werden, was man aus theologischer Sicht wirklich an Anforderungen braucht, und dann gegebenenfalls auch darauf beharren und nicht im vorauseilenden Gehorsam Dinge absenken, wo man sie vielleicht selbst nicht vor sich vertreten könnte."
    Hans Markus Heimann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, aufgenommen bei einer Pressekonferenz zum Thema "20 Jahre Kopftuchstreit: Verhindern Verbote die Integration?"
    Der Staatsrechtler Hans Markus Heimann (picture alliane / dpa / Marijan Mura)
    Das Bundesverfassungsgericht verweist 2014 den Fall zurück ans Bundesarbeitsgericht. Dieses wiederum wendet sich mit Fragen an den Europäischen Gerichtshof, wie das deutsche Recht mit dem europäischen zu vereinbaren sei. Der EUGH urteilt im August 2018: Dass eine Ungleichbehandlung nur gerechtfertigt sei, wenn dies mit Blick auf die konkrete Tätigkeit und dem Ethos der Kirche "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sei und "dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht", was nationale Gerichte zu prüfen hätten.
    "Es ist sicherlich ein spannender Fall für das Bundesarbeitsgericht. Das muss tatsächlich den Ausgleich finden zwischen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes."
    Sagt Oliver Klose, Sprecher des Bundesarbeitsgerichts mit unterkühlter Gelassenheit. Dabei geht es um ein Grundsatzurteil, bei dem die Erfurter Bundesrichter zwischen diametral unterschiedlichen Vorgaben zweier Gerichte entscheiden müssen, die über ihnen stehen.
    Heute urteilt das Bundesarbeitsgericht
    "Tatsächlich! Also, es gibt die Vorgaben der beiden Gerichte, die sind nicht identisch, sondern widersprechen sich in Teilen. So dass es nun am Bundesarbeitsgericht ist, eine Regel zu finden, welchen Vorgaben der Vorrang einzuräumen ist", so Klose.
    "Ja, da darf man auch ohne Frage von ‚Giganten‘ sprechen."
    Meint Norbert Müller, der Anwalt des Chefarztes, mit Blick auf die drei obersten Gerichte, die hier mit Wucht aneinander geraten.
    "Wobei dann im Nachgang auch das Bundesverfassungsgericht und / oder der EUGH gegebenenfalls erneut berufen sein kann, ebenfalls zu entscheiden, wenn sie denn zur Entscheidung angerufen werden", so Müller. "Aber es ist insofern eine – auch rechtlich betrachtet – sehr spannende Frage, die weitreichende Konsequenzen weit über diesen Einzelfall hinaus zukünftig haben wird."
    Für die kirchlichen Arbeitgeber, die in Deutschland vor allem in der Caritas und der Diakonie 1,4 Millionen Menschen beschäftigen, hat das Urteil eine erhebliche Bedeutung. Schon die Urteile der unteren Instanzen hatten Auswirkungen: Beide großen Kirchen haben in den vergangenen Jahren ihre ethischen Anforderungen gelockert. Ein Fall wie der des katholischen Chefarztes wäre so heute gar nicht mehr möglich, heißt es selbst aus katholischen Kreisen. Deshalb stößt die katholische Kirche auch auf Unverständnis, warum sie nicht das für sie sehr positive Urteil des Bundesverfassungsgerichts hingenommen und den Chefarzt dennoch im Dienst gelassen hat. So hätte sie ein für sie möglicherweise unangenehmes Grundsatzurteil mit weitreichenden Auswirkungen verhindern können.
    So aber urteilt das Bundesarbeitsgericht heute. Danach steht es beiden Seiten wiederum offen, auch damit zum Europäischen Gerichtshof oder zum Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Dann ginge es allerdings weniger um den Einzelfall, sondern um Fragen, wie weit die das europäische in das deutsche Recht hineinwirken darf.