Die Seite funktionierte eigentlich genauso einfach wie YouTube oder eine der zahlreichen legalen Online-Videotheken. Zu sehen gab es auf kino.to Fernsehserien, Dokumentation - und vor allem die neusten Kinofilme, erklärt Volker Zota vom Computermagazin c't.
"Das einzige, was man als Unterschied gesehen hatte war, dass man halt nirgendwo etwas bezahlen muss - und dass die Qualität mitunter seltsam schlecht war, was daran gelegen hat, dass viele Sachen einfach auch abgefilmt gewesen sind. Aber dafür konnte man es eben schon schauen, während der Film noch im Kino war."
Das Angebot von kino.to war dabei ganz klar illegal, sagt Katja Henschler, Juristin und Internetexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
"Denn nach unserer Kenntnis sind alle Filme, die dort angeboten wurden, ohne die entsprechenden Urheberrechte eingestellt worden. Wenn ich mir einen neuesten Hollywood-Film kostenlos im Internet anschauen kann, dann kann ich sicher sein, dass das nicht legal ist."
Grundsätzlich sollten Verbraucher einen Bogen um solche illegalen Angebote machen, rät Verbraucherschützerin Henschler. Trotzdem müssen die Nutzer nach der Razzia bei kino.to wohl nicht mit Konsequenzen rechnen. Denn die Filme wurden bei kino.to nur als so genannte "Streams" oder Datenströme zur Verfügung gestellt- ähnlich wie beispielsweise auch bei YouTube. Die Videos kann man sich dann auf dem Computermonitor anschauen - aber die Datei wird nicht auf dem eigenen Rechner abgespeichert, erklärt Henschler.
"Wir gehen davon aus, dass das alleinige Ansehen solcher Filme zumindest strafrechtlich nicht relevant ist, weil man hier nicht wie in anderen Angeboten im Internet gleichzeitig eine Kopie des Filmes zur Verfügung stellt. Man schaut es also nur an, man lädt es sich nicht runter."
Den meisten Nutzern sind solche Feinheiten vermutlich egal. Juristisch ist das allerdings ein himmelweiter Unterschied zu den ebenfalls beliebten Internet-Tauschbörsen oder Filesharing-Systemen wie Bittorrent. Diese Tauschbörsen funktionieren nur, weil jeder, der dort etwas herunterlädt, immer auch automatisch selbst diese Datei weiterverteilt.
"Das heißt, man lädt sich dort einen Film, oder einen Musiktitel oder auch eine Software herunter. Und dieser Vorgang des Herunterladens bringt es mit sich, dass man zugleich eine Kopie dieser herunte geladenen Datei wieder selbst im Internet anbietet."
Und genau dieses Anbieten von urheberrechtlich geschützten Filmen oder Musikstücken ist juristisch besonders heikel. Die Rechteinhaber, also beispielsweise die Filmstudios, lassen die Nutzer von Tauschbörsen deshalb regelmäßig abmahnen und verlangen dabei einen hohen Schadenersatz. Schließlich konnte die angebotene Datei theoretisch von Tausenden anderen Internet-Nutzern heruntergeladen werden - die deshalb keine Kinokarten oder DVDs mehr kaufen werden - und der geforderte Schadenersatz dafür kann Tausende Euro betragen.
Schaut dagegen jemand einen Film bei kino.to oder anderen, vergleichbaren Internetseiten - verteilt er ihn eben nicht gleichzeitig an andere Nutzer weiter. Der Schaden für das Filmstudio besteht dann schlimmstenfalls darin, dass ich mir selbst den Film nicht mehr im Kino anschaue, erklärt der Leipziger Rechtsanwalt Lars Knebel.
"Und insofern müsste man nur damit rechnen, dass man den Preis für ein oder zwei Kinokarten bezahlen muss. Und nicht, wie das bei den Filesharing-Fällen der Fall, ist mehrere Hundert oder vielleicht sogar mehrere Tausend Euro."
Außerdem ist es eher fraglich, ob sich die Nutzer von kino.to überhaupt ermitteln lassen. Die Betreiber haben nämlich auf ihrer Webseite bis zuletzt behauptet, keine Nutzerdaten abzuspeichern.
"Das einzige, was man als Unterschied gesehen hatte war, dass man halt nirgendwo etwas bezahlen muss - und dass die Qualität mitunter seltsam schlecht war, was daran gelegen hat, dass viele Sachen einfach auch abgefilmt gewesen sind. Aber dafür konnte man es eben schon schauen, während der Film noch im Kino war."
Das Angebot von kino.to war dabei ganz klar illegal, sagt Katja Henschler, Juristin und Internetexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
"Denn nach unserer Kenntnis sind alle Filme, die dort angeboten wurden, ohne die entsprechenden Urheberrechte eingestellt worden. Wenn ich mir einen neuesten Hollywood-Film kostenlos im Internet anschauen kann, dann kann ich sicher sein, dass das nicht legal ist."
Grundsätzlich sollten Verbraucher einen Bogen um solche illegalen Angebote machen, rät Verbraucherschützerin Henschler. Trotzdem müssen die Nutzer nach der Razzia bei kino.to wohl nicht mit Konsequenzen rechnen. Denn die Filme wurden bei kino.to nur als so genannte "Streams" oder Datenströme zur Verfügung gestellt- ähnlich wie beispielsweise auch bei YouTube. Die Videos kann man sich dann auf dem Computermonitor anschauen - aber die Datei wird nicht auf dem eigenen Rechner abgespeichert, erklärt Henschler.
"Wir gehen davon aus, dass das alleinige Ansehen solcher Filme zumindest strafrechtlich nicht relevant ist, weil man hier nicht wie in anderen Angeboten im Internet gleichzeitig eine Kopie des Filmes zur Verfügung stellt. Man schaut es also nur an, man lädt es sich nicht runter."
Den meisten Nutzern sind solche Feinheiten vermutlich egal. Juristisch ist das allerdings ein himmelweiter Unterschied zu den ebenfalls beliebten Internet-Tauschbörsen oder Filesharing-Systemen wie Bittorrent. Diese Tauschbörsen funktionieren nur, weil jeder, der dort etwas herunterlädt, immer auch automatisch selbst diese Datei weiterverteilt.
"Das heißt, man lädt sich dort einen Film, oder einen Musiktitel oder auch eine Software herunter. Und dieser Vorgang des Herunterladens bringt es mit sich, dass man zugleich eine Kopie dieser herunte geladenen Datei wieder selbst im Internet anbietet."
Und genau dieses Anbieten von urheberrechtlich geschützten Filmen oder Musikstücken ist juristisch besonders heikel. Die Rechteinhaber, also beispielsweise die Filmstudios, lassen die Nutzer von Tauschbörsen deshalb regelmäßig abmahnen und verlangen dabei einen hohen Schadenersatz. Schließlich konnte die angebotene Datei theoretisch von Tausenden anderen Internet-Nutzern heruntergeladen werden - die deshalb keine Kinokarten oder DVDs mehr kaufen werden - und der geforderte Schadenersatz dafür kann Tausende Euro betragen.
Schaut dagegen jemand einen Film bei kino.to oder anderen, vergleichbaren Internetseiten - verteilt er ihn eben nicht gleichzeitig an andere Nutzer weiter. Der Schaden für das Filmstudio besteht dann schlimmstenfalls darin, dass ich mir selbst den Film nicht mehr im Kino anschaue, erklärt der Leipziger Rechtsanwalt Lars Knebel.
"Und insofern müsste man nur damit rechnen, dass man den Preis für ein oder zwei Kinokarten bezahlen muss. Und nicht, wie das bei den Filesharing-Fällen der Fall, ist mehrere Hundert oder vielleicht sogar mehrere Tausend Euro."
Außerdem ist es eher fraglich, ob sich die Nutzer von kino.to überhaupt ermitteln lassen. Die Betreiber haben nämlich auf ihrer Webseite bis zuletzt behauptet, keine Nutzerdaten abzuspeichern.