Sonntag, 28. April 2024

Abstimmung über Sterbehilfe
Gesetzliche Regelung im Bundestag gescheitert

Für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe ist weiterhin keine Lösung in Sicht. Die Bundestagsabgeordneten ließen die zur Abstimmung stehenden Gesetzesvorlagen durchfallen. Patienten, Ärzte und Pflegekräfte bleiben weiterhin in einer Grauzone.

06.07.2023
    Holztisch mit Kerzen vor dunklem Hintergrund
    In Deutschland ist die geschäftsmäßige Sterbehilfe nicht mehr verboten, dennoch bleibt vieles im Graubereich. (picture alliance / PantherMedia / Gudrun Krebs)
    Der Versuch einer gesetzlichen Neuregelung der Sterbehilfe ist im Bundestag gescheitert. Beide vorliegende Gesetzentwürfe verfehlten im Plenum des Bundestags die Mehrheit. Die Abstimmung erfolgte ohne Fraktionszwang, das heißt, jede Bundestagsabgeordnete und jeder Bundestagsabgeordnete stimmte individuell gemäß seiner / ihrer persönlichen Einstellung zu dem Thema ab.
    Das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 die Politik dazu verpflichtet, eine Gesetzesregelung zu finden. Zuvor hatten die Richter das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt, weil es das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben verletze.
    Zur Abstimmung stand zum einen Vorlage, die eine liberalere Regelung vorsieht und Sterbehilfe ausdrücklich nicht unter Strafe stellt, wenn zuvor eine Beratung in Anspruch genommen wurde. Zum anderen gab es eine Vorlage, die ein grundsätzliches Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe vorsieht, Sterbehilfe jedoch nicht automatisch in jedem Fall als rechtswidrig und strafbar einstuft.

    Reaktionen auf das Scheitern der Gesetzesvorlagen

    Der SPD-Abgeordnete Lars Castellucci, der einen der einen der beiden Entwürfe zur Abstimmung gestellt hatte, sagte: "Damit bleibt es vorerst bei einem ungeregelten Zustand. Das ist für niemanden eine gute Situation, weil nun weder der Zugang zu Suizidassistenz geklärt ist noch Regeln für die sogenannten Sterbehilfevereine bestehen".
    Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Alena Buyx, bedauert mit Blick auf die Betroffenen: Nicht nur Patientinnen und Patienten, sondern auch Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte und Einrichtungen hätten durchaus das Bedürfnis nach Klarheit, sagte Buyx. Diese fragten sich, was sie genau dürften und was nicht.
    Auch Kirchenvertreter meldeten sich zu Wort. Es brauche weiterhin ein gesetzliches Schutzkonzept, damit "der assistierte Suizid in Deutschland nicht zur gesellschaftlichen Normalität am Lebensende wird", erklärte der katholische Limburger Bischof Georg Bätzing.
    Die Bundesärztekammer (BÄK) hingegen sieht in dem Scheitern der beiden Gesetzentwürfe eine richtige Weichenstellung. „Nun haben wir Zeit für die noch nicht ausreichend geführte gesamtgesellschaftliche Debatte“, sagte BÄK- Präsident Klaus Reinhardt.
    Ähnlich äußerte sich im Deutschlandfunk der Palliativmediziner Heiner Melching: Es sei gut, dass beide Vorschläge für ein Gesetz zur Sterbehilfe abgelehnt worden seien. Keine der abgelehnten Initiativen sei zufriedenstellend gewesen. Gut sei, dass Suizidhilfevereine "keine Carte blanche" hätten.

    Wie ist die Sterbehilfe in Deutschland derzeit geregelt und wie geht es nun weiter?

    Nach dem vorläufigen Scheitern einer Neuregelung besteht derzeit weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil allen Menschen, nicht nur schwer kranken, das Recht auf Hilfe bei Selbsttötung zugesprochen, unabhängig von ihren Beweggründen.
    Sterbewillige können sich zum Beispiel in Deutschland an Sterbehilfe-Vereine wenden, ebenso gibt es Ärzte, die Sterbehilfe gewähren. Das ist seit dem Urteil nicht mehr strafbar.
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 ist die Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) in der Praxis straffrei. Dies betrifft vor allem die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung durch Sterbehilfevereine. "Geschäftsmäßig" bezieht sich hierbei nicht auf Geld, sondern auf wiederholte Handlungen.
    Beim assistierten Suizid nimmt der Betroffene eigenständig eine Substanz ein, die zum Tod führt, während ihm von einer anderen Person geholfen wird, beispielsweise durch Bereitstellung der tödlichen Substanz. Diese Handlung ist in Deutschland nicht strafbar
    "Ich will nicht mehr leben" - Hilfsangebote bei Suizid-Gedanken:
    Wenn Sie das Gefühl haben, an einer Depression zu leiden oder sich in einer scheinbar ausweglosen Lebenssituation zu befinden, zögern Sie nicht, Hilfe anzunehmen.

    SPD-Politiker Lars Castellucci erwägt nach dem Scheitern seiner Gesetzesvorlage nun einen erneuten Anlauf für eine verbindliche Regelung. Einzelheiten sind noch nicht bekannt.

    Ein Fall für die Gerichte

    Für Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hinterlässt die Ablehnung der beiden Gesetzentwürfe "eine gewisse Rechtsunsicherheit". Er gehe davon aus, dass jetzt offene Fragen im Zusammenhang mit der Sterbehilfe - etwa zur ärztlichen Verschreibung todbringender Medikamente - mangels gesetzlicher Vorgaben von Gerichten geklärt werden müssten, sagte der Minister nach der Abstimmung in Berlin. Deshalb würden nun "wahrscheinlich ein paar Gerichtsurteile eine Rolle spielen, die die derzeitige Rechtslage besser interpretierbar machen", sagte Lauterbach.
    So sei aktuell "nicht ganz klar, wie sich die Situation von Ärzten darstellt", die Sterbewilligen todbringende Medikamente verschreiben wollten. Geregelt werden müsse etwa die Abgabe des Stoffes Pentobarbital, der zur schmerzfreien Sterbehilfe eingesetzt wird.

    So war es vor 2020

    Vor Ende Februar 2020 war der "assistierte Suizid" in Deutschland rechtswidrig und damit strafbar. Gemäß einem Gesetz von 2015 war auch die "geschäftsmäßige Sterbehilfe" untersagt. Betroffene, Sterbehilfe-Vereine und Ärzte haben dagegen geklagt.

    Was ist der Unterschied zwischen assistiertem Suizid und aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe?

    Bei der aktiven Sterbehilfe wird dem Suizidenten die tödliche Substanz von einem anderen Menschen auf ausdrücklichen Wunsch hin verabreicht. Dieses ist allerdings "Töten auf Verlangen" und in Deutschland weiterhin verboten und strafbar.
    Bei der passiven Sterbehilfe verzichtet man entweder auf lebensverlängernde Maßnahmen oder zieht diese zurück, um den natürlichen Sterbeprozess einzuleiten oder zu ermöglichen. Dies geschieht, wenn ein Mensch beispielsweise keine lebenserhaltenden Maßnahmen wie künstliche Beatmung, Ernährung oder eine Bluttransfusion wünscht. Das ist in Deutschland erlaubt, wenn es dem Patientenwillen entspricht.
    Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn durch die medikamentöse Schmerzbehandlung, die kurzfristig zu einer Verbesserung des Zustands führen können, der Tod begünstigt oder beschleunigt wird. Dies ist in Deutschland erlaubt.

    Die beiden Gesetzesentwürfe zur Sterbehilfe im Detail

    Zwei von ursprünglich drei Entwürfen zur Neuregelung der Sterbehilfe kamen im Bundestag zur Abstimmung. Beide Gruppen haben zusätzlich fraktionsübergreifende Anträge für eine verbesserte Suizidprävention formuliert.

    Gesetzentwurf der Gruppe um Lars Castellucci (SPD)

    Der Gesetzesentwurf der Gruppe um Lars Castellucci (SPD), Ansgar Heveling (CDU), Kirsten Kappert-Gonther (Grüne), Petra Pau (Linke) und Benjamin Strasser (FDP) sowie weiterer Abgeordneter sieht ein grundsätzliches Verbot der organisierten, also geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe vor. Sie wollen das über das Strafrecht regeln und streben die Wiedereinführung von Paragraf 217 im Strafgesetzbuch an, um die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe weiterhin unter Strafe zu stellen. Verstöße können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.
    Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied zur früheren Regelung: Eine Ausnahme besagt, dass die Suizidbeihilfe nicht rechtswidrig und somit nicht strafbar ist, wenn eine psychiatrische Prüfung ergibt, dass keine psychische Erkrankung vorliegt und der Wunsch zu sterben "freiwillig, ernsthaft und dauerhaft" ist. Dafür muss es mindestens zwei Untersuchungen in einem Abstand von mindestens drei Monaten durch Fachärzte für Psychiatrie oder Psychotherapie gegeben haben und zwischen dem letzten Beratungsgespräch und der Selbsttötung soll eine Wartefrist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Selbsttötung darf höchstens zwei Monate nach der letzten psychiatrischen Untersuchung erfolgen.

    Begründete Ausnahmefälle

    In begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schwerer, nicht heilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung kann die Feststellung der Freiwilligkeit und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches bereits nach einem Untersuchungstermin erfolgen. Teilnehmer, die nicht geschäftsmäßig handeln und entweder Angehörige oder nahestehende Personen sind, bleiben straffrei. Werbung für Suizidbeihilfe soll verboten sein.

    Stärkung der Suizidprävention

    Die Unterzeichner fordern den Bundestag außerdem auf, einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Suizidprävention vorzulegen. Dieser soll sich darauf konzentrieren, die seelische Gesundheit im Alltag zu fördern und Angebote zur Bewältigung beruflicher oder familiärer Krisen beispielsweise im betrieblichen Gesundheitsmanagement oder in Jobcentern zu unterstützen. Eine der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Einrichtung eines bundesweiten Suizidpräventionsdienstes, der Menschen mit Suizidgedanken und ihren Angehörigen rund um die Uhr online sofortigen Kontakt mit geschultem Personal ermöglicht.

    Fusionierter Gesetzentwurf der Gruppen um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne)

    Renate Künast (Grüne) und Katrin Helling-Plahr (FDP) stellten Mitte Juni 2023 einen gemeinsamen Gesetzentwurf vor. Die Gruppe, der weitere Abgeordnete von SPD, Grünen, SPD und Linken angehören, setzt sich für eine liberalere Regelung ein und lehnt eine Regelung innerhalb des Strafrechts ab. Stattdessen wird vorgeschlagen, Sterbewilligen den Zugang zu tödlichen Medikamenten zu ermöglichen, nachdem sie eine Beratung in Anspruch genommen haben.
    Laut dem Entwurf kann das Verschreiben der Mittel zur Selbsttötung frühestens drei Wochen nach der Beratung und maximal zwölf Wochen danach erfolgen. Die Unterstützung bei der Selbsttötung wird an zwei Bedingungen geknüpft: Volljährigkeit und der Nachweis eines autonom gebildeten, freien Willens. Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die betreffende Person als Härtefall eingestuft wird oder nicht.

    Fälle von schwerem Leid

    In Fällen von schwerem Leiden, in denen eine Person sich in einem existenziellen Zustand mit anhaltenden Symptomen befindet, soll ein Arzt auch ohne vorherige Beratung das Recht haben, die erforderlichen Mittel zu verschreiben. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf. Falls kein Arzt bereit ist, die Mittel zu verschreiben, kann die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes die Erlaubnis zum Erwerb der Mittel erteilen.
    Es wird auch die Möglichkeit von organisierten Angeboten der Suizidbeihilfe diskutiert, jedoch unter bestimmten Bedingungen. Die Gruppe fordert den Bundstag außerdem dazu auf, eine Nationale Strategie zur Suizidprävention vorzulegen.

    Wie sieht es in anderen Ländern aus?

    In Europa gibt es keine einheitliche Regelung bei der Sterbehilfe. Die aktive Sterbehilfe ist aber in den meisten Ländern verboten. Eine Übersicht zur Strafbarkeit der Sterbehilfe in Europa hat die Stiftung Patientenschutz ermittelt.
    In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid nur dann strafbar, wenn selbstsüchtige Motive vorliegen. Daher haben sich laut der Stiftung Patientenschutz mehrere Sterbehilfeorganisationen etabliert, die ihren Mitgliedern bei einem assistierten Suizid helfen. In der Schweiz können auuch Bürgerinnen und Bürger aus anderen Staaten Hilfe zur Selbsttötung erhalten.
    In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg ist assistierte Sterbehilfe unter bestimmten Kriterien straffrei. In den US-Bundesstaaten Oregon und Washington ist die Beihilfe zum Suizid gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

    Peggy Fiebig, og, dpa, kna, epd, mkn