
Um eine für alle Bürgerinnen und Bürger zugängliche Öffentlichkeit zu ermöglichen, bedarf es möglichst wenig Vermachtung, vielfältige Inhalte, kommunikative Chancengleichheit, Teilhabemöglichkeiten für alle. So weit, so gut. Doch immer wieder wird beklagt, dass die Meinungsfreiheit in den öffentlichen Diskursen schwinde, dass vermeintliche Wahrheiten nicht mehr sagbar sind.
Der Eindruck, dass marginalisierte Stimmen heute in der Öffentlichkeit mehr Widerspruch artikulieren und sich dabei staatlich bereitgestellten Mitteln des Strafrechts bedienen, bezeugt allerdings keine diskursive Verengung, sondern eine Emanzipation ehemals überhörter Belange.
Beschwerden der AfD über Diskursverengungen zu ihren Lasten kehren Machtgefälle ins Absurde: Wer wachsende Mehrheiten für sich gewinnt und große digitale Öffentlichkeiten hinter sich versammelt, spricht selbst aus keiner vulnerablen Position heraus, die zu Rückzug und Verdrängung als Folge von Diskursverengungen führt.
Valerie Rhein ist Juristin und Kommunikationswissenschaftlerin an der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in den theoretischen Grundlagen der Medienordnung, ihrer Weiterentwicklung unter sich stetig verändernden tatsächlichen Bedingungen, den Auswirkungen des Medienwandels auf demokratische Systeme und rechtlichen Steuerungsmechanismen, mit denen diesen Entwicklungen begegnet werden kann.
„Die öffentlich-rechtlichen Medien dürfen nicht lügen. Wir entschuldigen uns dafür, dass wir dies über viele Jahre hinweg dennoch getan haben! Die öffentlich-rechtlichen Medien werden jetzt umgestaltet, damit sie künftig unabhängig und glaubwürdig sind“. Diese Botschaft sollte der ungarische öffentlich-rechtliche Nachrichtensender M1 am 7. Juli einblenden, ehe er das Ausstrahlen von Nachrichtensendungen bis zum 20. August gänzlich unterließ. Im Hintergrund der Nachrichtenpause erfolgten zahlreiche erste Umstrukturierungsmaßnahmen des Senders, seiner übergeordneten Organisation, seiner Aufsicht und des gesamten ungarischen Mediensystems.
Die Zäsur der Nachrichtenberichterstattung sowie die Entschuldigung des Senders stehen sinnbildlich für die Re-Transformation des ungarischen Mediensystems, die sich nach der Abwahl der Fidesz-Regierung in den Startlöchern befindet. Zugleich markiert dies die Abkehr von den Ermöglichungsbedingungen des Orbán-Regimes: Der damalige Regierungschef hatte vor allem innerhalb seines ersten Regierungsjahres den Umbau des Mediensystems mit dem Ergebnis vorangetrieben, dass in Presse und Rundfunk – in einigen Teilen des Landes sogar ausschließlich – Regierungsbotschaften verbreitet wurden. Marginalisierte Gruppen, Minderheiten, andere konfligierende Sichtweisen und die Opposition kamen nur noch selten zur Sprache.
Die mediatisierte Öffentlichkeit sollte illiberal und nicht mehr demokratisch verfasst sein. Dominiert wurde sie von regierungstreuen Sichtweisen, wenngleich sich sukzessive online auch Gegenöffentlichkeiten herausgebildet hatten. Von den etablierten Medien wurden widerstreitende Positionen indessen kaum noch aufgegriffen.
Ungarn: Wie das Medienrecht die Öffentlichkeit veränderte
Das ungarische Mediengesetz von 2010 war einer der treibenden Faktoren und der Ausgangspunkt für diese Entwicklungen. In Konsequenz dieses Gesetzes erfolgte unter anderem ein Umbau der öffentlich-rechtlichen Sender, deren Aufsichtsstrukturen und wiederum der Regelungen für die Besetzung der Aufsichtsgremien. Das bildete zudem die Grundlage für weitere Maßnahmen, die die entscheidenden Hebel der Transformation der mediatisierten Öffentlichkeit darstellten, wie etwa die Umstrukturierung der Medienfinanzierung. Diese wanderte nämlich schrittweise und systematisch in Richtung regierungsnaher Kreise.
Das Drehen an diesen Stellschrauben zeitigte auf sehr unterschiedlichen Ebenen problematische Wirkungen. Wenn erst gar nicht alle Positionen und Argumente in einen Diskurs gelangen können, erscheint es unmöglich, dass sich die besseren Argumente durchsetzen und aus der Öffentlichkeit in die Politik hineingetragen werden können. Eine umfassende Meinungs- und Willensbildung wird damit ebenso verunmöglicht wie die Integration der Gesellschaft in ihren Diskurszusammenhängen oder die öffentliche Aushandlung politischer und rechtlicher Belange. Und auch die nötige Legitimation von Herrschaft kann so nicht mehr stattfinden. Anders gewendet: Der Legitimationszusammenhang im Ganzen ist gestört.
Die Organe der Parteipropaganda der ehemaligen Fidesz-Regierung sollen nun also wieder zu echten öffentlichen Medien werden. Das hatte der neue Regierungschef bereits im Wahlkampf gefordert. Mit der Abwahl von Fidesz wurde die Phase der Re-Transformation dieser illiberalen in eine liberale Öffentlichkeit eingeleitet. Seit dem Regierungswechsel wurde etwa das Mediengesetz novelliert und damit die Organisation der Medienaufsicht wieder umstrukturiert. Offenbar kommt seither die Opposition in der öffentlich-rechtlichen Nachrichtenberichterstattung wieder zu Wort.
Warum Recht Diskurse öffnen und verengen kann
Der Blick in die ungarische Gegenwart zeigt, dass das Recht beides zur Folge haben kann: den illiberalen Umbau und die Wiederherstellung einer liberalen Öffentlichkeit. Ungarn ist damit ein besonders gutes Beispiel für die Janusköpfigkeit des Rechts. Daraus folgt aber auch, dass das Recht – zumindest strukturell – in der Lage zu sein scheint, Bedingungen für offene Diskurse herzustellen. Weil es aber zugleich Auslöser der Transformation hin zu einer illiberalen Öffentlichkeit war, kommt ihm jedoch nicht automatisch eine die Öffentlichkeit und Diskurse öffnende Wirkung zu.
Meinungsfreiheit: Mehr als die Frage nach Strafen
Richten wir den Blick auf Deutschland: Hier wird das Thema der Verengung von Diskursen derzeit stark diskutiert, und zwar vor allem unter dem Stichwort des „Zustandes der Meinungsfreiheit“. Im August dieses Jahres etwa widmete der Spiegel dem Thema „Meinungsfreiheit“ eine gesamte Ausgabe. Der Journalist und Jurist Ronen Steinke publizierte im Frühjahr ein entsprechend betiteltes Buch, die Rechtswissenschaftlerin Frauke Rostalski diskutierte im Sommer 2025 hier in „Essay und Diskurs“, und zwar im Ergebnis zustimmend, ein der Münchner Sicherheitskonferenz entstammendes Zitat von J.D. Vance. Dieser behauptete, dass man die gemeinsamen westlichen Werte, vor allem die Meinungsfreiheit, aus dem Blick verloren habe und diesbezüglich eine Bedrohung von innen existiere.
Die drei angesprochenen Beiträge eint, dass sie zumindest ihren Fokus auf die Instrumente des Strafrechts und der Praxis von Vollzugsbehörden und Justiz legen, wenn sie die Rückwirkungen des Rechts auf die Offenheit von Diskursen unter dem Label der Meinungsäußerungsfreiheit diskutieren. Damit heben sie primär auf eine Dimension des Rechts ab, das punktuelle, auf Meinungsäußerungen folgende Sanktionen ermöglicht. Die Diskussion der Offenheit von Diskursen und der Rolle des Rechts hierbei beschränken sie zugleich auf Belange der Meinungsäußerungsfreiheit, obwohl diese nur eine von einer Vielzahl von Freiheitsgewährleistungen ist, deren Realisierung für das Ideal des offenen Diskurses sich als so maßgeblich wie prägend erweist.
Gleichwohl ist anzuerkennen, dass Sanktionen, die auf Meinungsäußerungen folgen, ein Thema von besonderer aktueller gesellschaftlicher Relevanz ist. Verschiedene Studien belegen zwar nicht numerisch, wohl aber in der Tendenz übereinstimmend eine in der Bevölkerung zunehmend verbreitete Sorge hinsichtlich des Zustands der Meinungsäußerungsfreiheit. Diese Sorge hat mehrere Gesichter, nicht nur jenes der strafrechtlichen Sanktionen: Sie drückt sich auch in der Angst vor den auf Meinungsäußerungen folgenden sozialen Sanktionen aus, etwa wenn mit Kritik auf eine Meinungsäußerung reagiert wird oder die Äußernden Widerspruch erfahren. Oder es geht um einen potenziellen Ausschluss aus sozialen Gruppen. Zudem ist aber auch eine Angst vor staatlichen Repressionen verbreitet. Sie führt zu zurückhaltenderen Äußerungen. Teile der Befragten geben an, dass sich diese unterschiedlichen Sanktionen für sie bereits realisiert hätten.
Das Recht in der öffentlichen Kommunikation
In der Kommunikationswissenschaft wird davon ausgegangen, dass bereits die subjektive Wahrnehmung von Einschränkungen und kommunikativen Barrieren grundsätzliche Probleme gesellschaftlicher Kommunikation anzeigt: Wenn Personen ihre Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr wahrnehmen, finden auch jene Diskurse nicht mehr statt, die für das Hervorbringen und Legitimieren politischer Maßnahmen und Herrschaft notwendig sind.
Aus meiner Perspektive wird die aktuelle Diskussion über den Zustand der Meinungsäußerungsfreiheit jedoch zu eindimensional geführt. So lässt sich nicht vermessen, wie das Recht genau auf die Offenheit von Diskursen einwirkt. Die Engführung der Diskussion kann zwar für sich genommen pointierte Erkenntnisse produzieren, doch ergibt sich aus ihr kein umfassendes Bild und sie wird der Komplexität ihres Gegenstandes nicht gerecht. Die angeführten Betrachtungen verengen den relevanten Gegenstandsbereich nämlich auf punktuelle staatliche und/oder soziale Sanktionen. So wurde im Frühjahr ein Facebook-Nutzer zu 30 Tagessätzen – also etwa 2000 Euro Strafe verurteilt, und als Exempel für eine Verengungstendenz in den Mittelpunkt gestellt, weil er Friedrich Merz „Lügenfritz“ genannt hat.
Solche Diskussionen über punktuelle Eingriffe in Diskurse preisen für eine Gesamtbewertung der Offenheit oder Verengung von Diskursen durch rechtliche Maßnahmen indessen unzureichend ein, dass Diskurse medial vermittelt geführt werden.
In Deutschland existiert ein Normengeflecht, das in seiner Gesamtheit Räume herstellt und offenhält, die es privaten Unternehmen, unabhängigen öffentlich-rechtlichen Akteuren und Einzelpersonen für die gesellschaftliche Selbstverständigung überlässt. Innerhalb dieser Räume können vielfältige Perspektiven miteinander ins Gespräch kommen. In einem dieser Räume – dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk – bewegen wir uns gerade.
Das Strafrecht greift nur begrenzend ein, wenn in solchen Räumen Handlungen vorgenommen werden, die einer Freiheit im Diskurs selbst entgegenstehen, wie etwa Beleidigungen. Bleiben diese unsanktioniert, kann dies zur Folge haben, dass sich einzelne Gruppen – zum Beispiel marginalisierte Gruppen und Minderheiten – aus den Diskursen zurückziehen und Teilöffentlichkeiten bilden. Die gemeinsame Öffentlichkeit zerfällt dann sozusagen in verschiedene mediatisierte Teilgespräche. Ein solcher Zustand höhlt die Funktion der integrierenden Öffentlichkeit aus, sie ist dann nämlich gar nicht mehr in der Lage, politische Anliegen diskursiv hervorzubringen und Legitimation etwa für politische Entscheidungen zu stiften.
Wer bestimmt, welche Stimmen sichtbar werden?
Kommunikationsräume sind, so zeigen es Geschichte und Gegenwart, vermachtungsanfällig: Unterschiedliche Akteure haben ein Interesse daran, insbesondere ihre eigenen Positionen strategisch ein- beziehungsweise unterzubringen, sie also nicht selbst wiederum zur Aushandlung zu stellen. Sie versuchen damit, diese Räume zu dominieren oder aber die Infrastruktur in ihrem Eigentum zu halten, um steuern zu können, wer oder was darin überhaupt sichtbar wird. Das können staatliche Akteure sein, die, wie Ungarns vergangene Fidesz-Regierung, Medien auf unterschiedlichem Wege maßgeblich finanzierten und damit Einfluss auf die Berichterstattung nehmen konnten. – Und zudem über einen Großteil der Druckereien verfügten, die technisch überhaupt zum Druck von Presseorganen wie Zeitungen und Zeitschriften in der Lage waren.
Doch auch private Akteure können den öffentlichen Kommunikationsraum über verschiedene Infrastrukturen dominieren, wenn sie, wie beispielsweise der Tech-Konzern Meta, verschiedene Plattformen und Messengerdienste unter sich vereinen und in ihren Terms of Service festlegen können, ob politische Inhalte Sichtbarkeit erlangen und wenn ja, ob dies für alle politischen Positionen gleichermaßen gilt.
Inzwischen bahnen sich sogar Kombinationen aus staatlich-politischen und privaten Akteuren an, die aus ihrer jeweiligen Machtposition heraus auf Kommunikationsräume einwirken: Hier liegt es auf der Hand, an die bereits wieder erledigte Allianz des U.S. amerikanischen Präsidenten Donald Trump und Elon Musk zu denken – oder an die öffentlich bekundete Freundschaft zwischen Alice Weidel und Elon Musk, die ihr im bundesdeutschen Wahlkampf einst einen reichweitenstarken Live-Talk mit Musk auf der Plattform X bescherte.
Das Recht versucht, aus gegenwärtigen und historischen Formen der Vermachtung von Kommunikationsräumen zu lernen. So sollen rechtliche Bedingungen und Instrumente ausgeformt werden, die die Entstehung von solchen in Kommunikationsräumen angelegten Machtasymmetrien verhindern. Positiv gewendet: Sie sollen dazu beitragen, dass Kommunikationsräume strukturell offenbleiben. Die Diskurse, die in ihnen geführt werden können, sollen funktional sein. Sie sollen tun, was sie sollen: Überzeugungen stiften, Legitimation bilden, Wahrheit hervorbringen, Tatsachen feststellen. So wird das Offenhalten von Diskursen zu einer zentralen Aufgabe für eine gelingende demokratische Öffentlichkeit. Und dies ist auch eine Aufgabe des Rechts.
Das Grundgesetz und die Vielfalt der Medien
Insbesondere die nationale Verfassung erweist sich für die Frage nach der Rolle des Rechts bei der Offenhaltung von Diskursen als höchst aufschlussreich.
Alle im Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz enthaltenen Grundrechte sollen dazu beitragen, dass in Deutschland eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung möglich ist. Insbesondere die öffentliche Meinung spielt im hiesigen Verfassungsverständnis eine entscheidende Rolle. Die in ihr zum Ausdruck kommenden Tendenzen und Perspektiven auf politische Fragen werden als die Vorformung des politischen Willens verstanden.
Und der schlägt sich unmittelbar in den Wahlen nieder, wodurch die staatliche Macht legitimiert wird. Das Bundesverfassungsgericht geht idealer Weise davon aus, dass in die Bildung der öffentlichen Meinung Folgendes eingeht, nämlich – wie es heißt – „vielfältigen, sich möglicherweise widersprechenden, ergänzenden, gegenseitig beeinflussenden Wertungen, Auffassungen und Äußerungen des Einzelnen, der Gruppen, der politischen Parteien, Verbände oder sonstigen gesellschaftlichen Gebilde“.
Sofern alle Beteiligten unverkürzt im Meinungsbildungsprozess vorkommen, ihre Belange in die Aushandlungsprozesse einbringen können, dann wird davon ausgegangen, dass eine Deliberation stattfindet, die schließlich auch Herrschaft legitimiert.
Längst findet die Bildung dieser öffentlichen Meinung nicht mehr in politischen Arenen wie Kaffeehäusern, sondern mediatisiert statt. Presseerzeugnisse, der Rundfunk und die Plattformen eröffnen in diesem Sinne zwar fortan Räume für die öffentliche Diskussion, sie strukturieren aber auch Sichtbarkeit. Aus dieser Stellung heraus erwächst medialen Akteuren die Möglichkeit, in der Themenvermittlung Schwerpunkte zu wählen und auf den Diskurs einzuwirken.
Diese einflussreiche Position von Medien – ob traditioneller oder fortschreitend auch neuer Medien – erkennt die Verfassung und begegnet ihr: Sie geht nicht davon aus, dass sich die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung in der mediatisierten Gesellschaft ohne Weiteres einlöst. Ganz im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht skizziert vielmehr die Gefahr, dass Medien von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen oder dem Staat vereinnahmt werden. Das könnte zur Folge haben, dass in der Aushandlung nur noch einfältige, mächtige Positionen erscheinen. Die in der mediatisierten Öffentlichkeit stattfindenden Diskurse wären dann bereits strukturell keine offenen mehr.
Rundfunk, Presse, Plattformen: unterschiedliche Regeln für unterschiedliche Medien
Mit Blick auf Machtpositionen und auf sich wandelnde Medienrealitäten entwickelte das Bundesverfassungsgericht Modelle der Ordnung öffentlich-mediatisierter Kommunikationsräume. Für die verschiedenen Mediengattungen existieren Vorgaben in unterschiedlicher Intensität. Die Ursachen dafür liegen in den voneinander abweichenden medialen Eigenschaften sowie in den Strukturen der sich um sie herausgebildeten Märkte.
Bezogen auf den Rundfunk waren es vor allem die knappen Sendefrequenzen und hohen Produktionskosten, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlassten, vergleichsweise intensive Ordnungsvorgaben zu implementieren. Es erkannte die besondere Vermachtungsanfälligkeit des Rundfunks und damit einhergehend die Gefahr, dass nur einseitige Positionen zum Ausdruck gelangen könnten. Um dies zu verhindern, folgt seither in der Verfassungsjudikatur, dass im Rundfunk vielfältige Perspektiven ausgewogen zum Ausdruck kommen sollen. Praktisch heißt das, dass jedes öffentlich-rechtliche Angebot dies für sich genommen erfüllen muss, der private Rundfunk dagegen in der Gesamtschau seiner Programme dieser Anforderung nachkommen kann.
Für die Gattung der Presse ging das Bundesverfassungsgericht von geringeren Barrieren für das Bereitstellen von Vielfalt aus. Es nahm an, dass die technischen und finanziellen Hürden für das Anbieten von Presse weniger hoch seien. Dieser Annahme zufolge können sich ohnehin vielfältige Stimmen in der Presse Gehör verschaffen, die auf diesem Wege in den Prozess der Meinungsbildung und der rationalen Aushandlung eingespeist werden. Das Gericht attestierte dieser Gattung kein Risiko, sich strukturell verengend auf mediatisierte Diskurse auszuwirken.
Von faktisch zunehmender Bedeutung für den Diskurs ist die Netzkommunikation, in der die Grenzen interpersonaler und öffentlicher Kommunikation verwischt sind. Neben ihrer Praktikabilität bringt sie neue Herausforderungen für die Meinungsbildung mit sich, die auch das Bundesverfassungsgericht teilweise anerkennt. Es geht davon aus, dass Online-Informationsumgebungen oft eine verzerrende Wirkung für die Meinungsbildung haben. Dies lasse sich auf aufmerksamkeitsökonomische Logiken zurückführen, und auf den Einsatz von Algorithmen. Die verfassungsgerichtliche Herleitung der Anforderung einer gesonderten Regulierung dieser Realbedingungen bleibt indessen aus.
Aus diesen auf die Strukturen mediatisierter Öffentlichkeit bezogenen Verfassungsgehalten folgen also unterschiedliche Vorgaben. Das übergeordnete Ziel all jener Regulierungen ist für das Bundesverfassungsgericht natürlich: Die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung. Sie wird übersetzt in die Sicherung von Vielfalt, der strukturellen Offenheit mediatisierter Diskurse. An diesem aus der Verfassung folgenden Ziel sind folglich all jene Regulierungsideen zu messen, die sich auf die mediatisierten Kommunikationsumgebungen beziehen. Die Verfassung wirkt damit strukturell-stabilisierend auf die strukturelle Offenheit von Diskursen ein.
Doch die nationalen Ideen für Konzepte der Regulierung mediatisierter Kommunikationsräume, wie etwa Rundfunk, Presse, soziale Netzwerke, Suchmaschinen und digitale Plattformen, werden inzwischen stetig ansteigend durch das unionale Sekundärrecht, also durch Rechtsakte der Europäischen Union wie etwa dem Digital Services Act und dem European Media Freedom Act überformt. Auch hierbei spielen ebenfalls Belange der Vielfaltssicherung eine Rolle, obschon die Union mit dem Sekundärrecht primär die Vereinheitlichung des europäischen Binnenmarkts und des Abbaus darin identifizierter Barrieren anstrebt. Lediglich darüber vermittelt ist es ihr kompetenziell möglich, Ziele einer freien Meinungsbildung und eines offenen Diskurses zu verfolgen.
Wenn Regulierung selbst zur Gefahr wird
Mit diesen strukturellen Offenhaltungsaspirationen geht jedoch eine unangenehme Begleiterscheinung einher, die bislang nur en passant Erwähnung gefunden hat: Auch ein zu weit ausgreifendes Recht kann selbst vermachtend wirken. Es kann damit selbst die Offenheit von Diskursen gefährden. So erscheint als Folge von Regulierungen das sogenannte Overblocking möglich, also das Sperren oder Löschen von Inhalten durch Plattformanbieter, um mögliche Haftungen für die auf den Plattformen verbreiteten Inhalte zu vermeiden. Denkbar ist allerdings auch eine so ausgestaltete Festlegung positiver Vorgaben zur Vielfaltssicherung in News Feeds der Plattformen, die eine Kategorisierung spezifischer Anbieter von Regulierungsbehörden als besonders gute und vielfältige einfordert.
Auch die Unabhängigkeit des Rundfunks zu wahren, geht auf ebendiese Zusammenhänge zurück. Das Bundesverfassungsgericht verbietet, dass der Staat weder selbst zum Rundfunkanbieter werden noch auf den Rundfunk inhaltlich Einfluss nehmen kann. Darin kommt die Prämisse zum Ausdruck, dass eine Legitimation und Kontrolle von Herrschaft gerade dann nicht möglich ist, wenn Diskurse vom Staat gesteuert und somit unfrei werden.
Aus dieser Annahme folgt zugleich ein schier unauflösliches Paradoxon: Der Staat hat einerseits Zurückhaltung zu wahren, wenn es um Diskurse geht – er muss aber gleichzeitig die Bedingungen für den Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung herstellen. Dafür, dass für die vielfältigen Perspektiven gleiche Teilhabechancen bestehen, muss er zudem Sorge tragen. Für den Umgang mit diesem Paradoxon aus Zurückhaltung und aktiver Gestaltung haben sich unterschiedliche Regulierungsansätze herausgebildet, die möglichst minimalinvasiv auf die Erreichung des Verfassungsziels einzahlen sollen.
Dazu zählen Maßnahmen, die in graduell unterschiedlicher Nähe zu Diskursen selbst verortet sind: Transparenzpflichten sollen zu einer größeren Autonomie in der Nutzung von Plattformen führen; Diskriminierungsverbote sollen das systematische oder unbillige Einwirken auf Wahrnehmbarkeiten spezifischer Inhalte verhindern oder es gilt, zu große Marktanteile monopolistischer Meinungsführerschaften abzuwenden. All dies sind Instrumente, die mit möglichst geringen Eingriffen, möglichst große Wirkungen bei der Sicherung der demokratischen Grundstruktur der Medien erzielen sollen.
Die Frage, ob das Recht Diskurse offenhalten kann, ist insofern von vielen Faktoren abhängig und sehr komplex. Das zeigt, dass eine stetige Diskussion, Bewertung und Nachjustierung der auf die Offenhaltung von Diskursen zielenden Rechtsinstrumente notwendig sind, damit deren Wirkung nicht verfehlt, aber auch nicht übersteuert wird. Das Recht kann also weder per se Diskurse offenhalten oder verengen, sondern es kommt auf dessen konkrete Ausformung an.
Es gibt sowieso – schon im Strafrecht – nicht ein Recht, das die Offenheit von Diskursen bezwecken soll. Statt vereinzelter Straftatbestände gibt es viele verschiedene Regeln. Sie prägen die Räume, in denen öffentlich diskutiert wird. Und sie erlauben gezielte Eingriffe, wenn die Offenheit dieser Räume gefährdet ist. Die Verfassung wirkt hier stabilisierend und strukturprägend im Hintergrund, während das einfache nationale und unionale Recht im Vergleich volatiler erscheinen. Damit hängen sie aber auch immer mehr von den jeweiligen aktuellen politischen Kräften ab, die in der gesetzgeberischen Gestaltung des Rechts ihre Interessen an den hieraus folgenden Maßstäben entwickeln können.
Die derzeit im Kontext der Meinungsäußerungsfreiheit so stark diskutierten Strafrechtsnormen sind hier nur die letzte Grenze, die das Recht punktuell zieht. Und im Rahmen der weit verbreiteten Kritik an diesen Normen und deren Durchsetzungspraxis wird häufig übersehen, dass es gerade ebenjene Strafrechtsnormen sind, die auch zu den Ermöglichungsbedingungen eines freien und vielfältigen Diskurses werden können: Untersuchungen weisen darauf hin, dass insbesondere marginalisierte Gruppen und Minderheiten eines rechtlichen Schutzes bedürfen, um sich aus Diskursen nicht zurückzuziehen.
Ihre Perspektive ist für die gesellschaftliche Aushandlung, das Hervorbringen politischer Anliegen und die Legitimation des Staates ebenso unabdingbar wie die Perspektiven von gesellschaftlichen Mehrheiten. Das Strafrecht kann dann ein punktueller Öffnungsmechanismus sein, wenn es diese marginalisierten Gruppen und Minderheiten schützt – und damit ihren Rückzug aus der öffentlichen Sphäre verhindert. Es würde dann gerade nicht, wie meist kritisiert, eine Verengung des Meinungskorridors nach sich ziehen.
Der Streit um Meinungsfreiheit als politische Strategie
Aufgrund der veränderbaren Natur des einfachen, positiven Rechts und dessen Beziehung zu wechselnden politischen Gezeiten kann sich sogar die Meta-Diskussion über die Funktion des Rechts bei der Offenhaltung von Diskursen unmittelbar auswirken, was mitunter strategisch eingesetzt wird. So warb beispielsweise im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 die damalige Spitzenkandidatin der AfD, Alice Weidel, mit folgendem Zitat für ihre Partei: „ENDLICH WIEDER SAGEN DÜRFEN, WAS MAN WILL: Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, das unter Druck steht. Wer die Wahrheit sagt, wird immer häufiger mundtot gemacht. Wir stehen für ein Deutschland, in dem Meinungsfreiheit und offene Debatten wieder selbstverständlich sind“. Alice Weidel insinuiert damit, dass eine freie Meinungsäußerung unter dem Status der aktuellen Kommunikationsverfassung nicht möglich ist.
Und auch das BSW führte seinen Wahlkampf in Sachsen-Anhalt zu diesem Thema, veranstaltete etwa ein „Festival der Meinungsfreiheit“ in Magdeburg mit dem Untertitel „Gemeinsam gegen Cancel-Culture“. Solche Positionierungen erwecken den Anschein, dass dringende Eingriffe in das deutsche Mediensystem nötig sind und vorbereitet werden müssen. Und zwar als strategische Angriffe auf die Strukturen des Mediensystems, also der mediatisierten Öffentlichkeit und damit der strukturellen Offenheit von Diskursen. Deutlich wird mit Blick auf die politische Willensbekundung der AfD: Ein Teil ihrer Kampagne für Sachsen-Anhalt wurde unter dem Slogan „Grundfunk statt Rundfunk“ geführt. Die AfD zielt damit materiell darauf ab, den Medienstaatsvertrag aufzukündigen und Sachsen-Anhalt aus dem Mitteldeutschen Rundfunk zu lösen. Sie würde damit zunächst die Rechtslage verändern, was disruptive Folgen für das gesamte Mediensystem Deutschlands nach sich ziehen könnte.
Solche Bewegungen der Destabilisierung, Disruption und Illiberalisierung des Mediensystems und damit der mediatisierten Öffentlichkeit sind, wie schon gesagt, unter anderem aus Ungarn bekannt. In der politikwissenschaftlichen Forschung werden sie zugleich als Indikatoren demokratischer Erosion verstanden. Als Schutz vor einer solchen Erosion hat die Europäische Union ein weiteres Regelwerk in Stellung gebracht: Den European Media Freedom Act. Darin legt sie unter anderem die Wahrung des Pluralismus sowie die redaktionelle Unabhängigkeit in den Mitgliedstaaten fest. Spürbar wird somit ein sogar supranationales Ringen um die Bewahrung der Stabilität demokratischer Öffentlichkeit sowie der Offenheit von Diskursen – mit den Mitteln des Rechts.
Auch wenn dieses Beispiel erst einmal politisch grundsätzlich begrüßenswert erscheint, offenbart es doch die Komplexität der janusköpfigen, spannungsgeladenen Rolle des Rechts bei der Offenhaltung von Diskursen: Konkret soll das Europäische Medienfreiheitsgesetz nämlich dazu beitragen, die Transformation mitgliedstaatlicher, demokratischer Öffentlichkeiten in illiberale Öffentlichkeiten aufzuhalten. Ganz klar. Und doch greift der European Media Freedom Act selbst wiederum stark in die Freiheiten der einzelnen Mitgliedstaaten ein. Mit dieser gewollten politischen Maßnahme wächst der kritischen Öffentlichkeit eine zentrale Aufgabe zu: Sie muss auch jene rechtlichen Eingriffe prüfen, die zu ihrem eigenen Schutz erfolgen. Denn ein Gesetz wird nicht schon dadurch ein gutes, weil es die Offenheit verteidigen soll. Wer diesen Widerspruch in zu einfache Freund-Feind-Bilder auflöst, der läuft Gefahr, die Offenheit des Diskurses ausgerechnet bei ihrer Verteidigung preiszugeben.











