Gericht bremst Verfassungsschutz
Das bedeutet der Entscheid zur AfD-Einstufung

Das Verwaltungsgericht Köln stoppt vorerst die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Welche Folgen das für die Partei hat – und wie Experten ein mögliches Verbotsverfahren einschätzen.

    Die beiden AfD-Vorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla unterhalten sich in heiterer Stimmung
    Die AfD-Parteichefs Alice Weidel und Tino Chrupalla feiern den Kölner Eilbeschluss. Ein endgültiges Gerichtsurteil steht aber noch aus. (picture alliance / dpa / Elisa Schu)
    Das Verwaltungsgericht Köln hat per Eilentscheidung verfügt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht als "gesichert rechtsextremistisch" einstufen darf. Damit gab das Gericht einem Eilantrag der AfD weitgehend statt.
    Für den Politikwissenschaftler Rolf Frankenberger kam der Entscheid „nicht gänzlich überraschend“, zumal unter anderem Juristen darauf hingewiesen hätten, das zugrundeliegende Gutachten des Bundesamtes sei „zu dünn“. 
    Der Politologe Wolfgang Schroeder spricht von einem „Etappensieg“ für die AfD in der Auseinandersetzung mit dem Verfassungsschutz – aber vorerst auch nicht mehr. Ein Partei-Verbotsverfahren sei nun jedoch schwieriger geworden.

    Inhalt

    So begründet das Gericht seine Entscheidung

    Die Verfassungsschützer dürfen nach der Eilentscheidung des Kölner Gerichts die AfD weder als rechtsextremistisch bezeichnen, noch sie so behandeln. In seiner Begründung erklärt das Gericht, dass es innerhalb der AfD zwar einzelne Bestrebungen gebe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Diese prägten jedoch nicht das Gesamtbild der Partei.
    Dazu gehörten etwa abwertende Formulierungen über den Islam und über Muslime im Bundestagswahlprogramm. Aber auch der Begriff der „Remigration“ werde von der Partei nicht eindeutig verwendet. Damit seien nicht automatisch verfassungsfeindliche Abschiebeforderungen verbunden, so die Auffassung des Gerichts.

    Was das Urteil über die Arbeit des Verfassungsschutzes aussagt

    Die Belege, die der Bundesverfassungsschutz bisher vorgelegt hat, reichen insgesamt nicht aus, um die AfD bundesweit als gesichert rechtsextremistisch einzuordnen. Dafür müsste im Hauptsacheverfahren wohl zusätzliches Material vorgelegt werden.
    Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte für sein Gutachten vom Mai 2025 öffentlich zugängliches Material und Aussagen von Parteimitgliedern genutzt und in über 1.000 Seiten erklärt, das „vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis“ in der AfD sei nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Dieses Verständnis ziele darauf ab, „bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen“. 
    Der Politologe Wolfgang Schroeder geht davon aus, dass es weitere belastende Punkte gibt, die bisher aber geheimdienstlich noch nicht zum Tragen kamen. Schroeder zählt dazu Verbindungen der AfD zum „rechtsextremen Vorfeld“. Zudem seien die AfD-Jugendorganisation Generation Deutschland sowie die „vielen Verbindungen zu den chinesischen und russischen Geheimdiensten“ noch nicht berücksichtigt worden.
    Allerdings gilt nach wie vor, dass die Bundes-AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft ist – dagegen hatte die Partei bisher erfolglos geklagt. Das bedeutet, dass der Bundesverfassungsschutz weiterhin nachrichtendienstliche Mittel bei der Beobachtung der Partei einsetzen kann, wenn auch nicht uneingeschränkt.
    Und auch einzelne Landesverbände bleiben durch die jeweiligen Landesämter für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Das gilt für Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg - und seit Kurzem auch für Niedersachsen.

    Gratwanderung an der Verfassungsgrenze

    Mit der Kölner Eilentscheidung hat sich für die AfD die Strategie vorerst ausgezahlt, Begriffe wie „Remigration“ so zu verwenden, dass sie sich an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegen.
    Politikwissenschaftler Schroeder erkennt zwei „Lernprozesse“ innerhalb der Partei: Neben einer von manchen als „wohldosierte Verfassungsfeindlichkeit“ bezeichneten Haltung – die nicht zu einem „Flächenbrand innerhalb der eigenen Programmatik“ führe – vernetze sich die AfD gezielt mit dem rechtsextremen Vorfeld. Dies erfolge jedoch nur „selektiv“.
    „Der Lernprozess ist die Gratwanderung zwischen Legalität und Illegalität“, sagt Schroeder. Die AfD sei nicht einfach eine „NPD 2.0“, die ihre Programmatik „sehr exklusiv vor sich hergetragen“ habe. Stattdessen habe sie von Anfang an darauf geachtet, dass ihre öffentlichen Dokumente eine grundsätzliche Verortung innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennen lassen.

    Was das Urteil für ein mögliches Verbotsverfahren bedeutet

    Das Urteil macht deutlich, wie hoch die rechtsstaatlichen Hürden für eine Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sind. Für ein mögliches Parteienverbot liegen diese Hürden durch das Bundesverfassungsgericht noch höher. Zudem gab es bereits zuvor keine Mehrheit im Bundestag für ein Verbotsverfahren. Fraglich ist auch, ob die Bundesländer über den Bundesrat eine entsprechende Initiative ergreifen würden.
    Der an der Universität Kassel lehrende Politikwissenschaftler Wolfgang Schroeder sagt, dass ein AfD-Verbotsverfahren nach dem Kölner Urteil schwieriger geworden sei. Es liege nun an den Geheimdiensten, „hinreichend klare, systematische Erkenntnisse“ nachzuliefern.
    Sein Kollege Rolf Frankenberger von der Universität Tübingen betont im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse in der Politik, es sei nun unwahrscheinlicher geworden, dass ein Verfahren überhaupt eingeleitet werde. „Ich halte das aber auch für problematisch, denn genau diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre ja durchaus auch zu prüfen“, so der Politologe.
    Auch aus seiner Sicht müssten deutlichere und stichhaltigere Belege für eine Einordnung der AfD als rechtsextremistisch vorgelegt werden – die er aber für „gegeben“ hält: „Aus meiner Forschungsperspektive heraus gibt es, glaube ich, genug Ansatzpunkte aufzuzeigen, dass das nicht nur Teile sind, die hier rechtsextremistische Positionen vertreten.“

    So geht es gerichtlich weiter

    Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Bundes-AfD im Mai 2025 öffentlich als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft. Dagegen klagte die Partei und beantragte parallel Eilrechtsschutz. Der Verfassungsschutz sagte daraufhin zu, die entsprechende Einstufung bis zu einer gerichtlichen Eilentscheidung ruhen zu lassen.
    Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht Köln nun. Ein Urteil im Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Wie lange dies noch dauern könnte, ist offen. Gegen den Beschluss im Eilverfahren kann außerdem Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

    Onlinetext: Beate Thomsen