
Russlands Angriff auf die Ukraine, der Gaza-Krieg und Trumps Politik haben das Völkerrecht schwer erschüttert. Rechtsbrüche werden normalisiert, Kritik oft selektiv geübt. Der Westen verliert an Glaubwürdigkeit, wenn er eigene Verstöße - etwa den Irak- oder den jüngsten Irankrieg - relativiert, während er andere scharf verurteilt.
Der Vorwurf doppelter Standards schwächt die Akzeptanz internationaler Normen, besonders im Globalen Süden. Zugleich wird das Völkerrecht politisch instrumentalisiert oder ganz infrage gestellt. Um es zu retten, braucht es konsequente, universelle Anwendung, Reformen internationaler Verfahren und eine stärkere Einbindung nicht westlicher Akteure. Nur so kann es wieder als verbindliche Grundlage globaler Ordnung wirken.
Anne Peters (geboren 1964) ist Direktorin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, Titularprofessorin an der Universität Basel, Honorarprofessorin an der Universität Heidelberg und der FU Berlin, L. Bates Lea Global Law Professorin an der Law School der University of Michigan und Global Law Professorin an der Peking University. Sie ist Mitglied des völkerrechtswissenschaftlichen Beirats der deutschen Bundesregierung, des Ständigen Schiedshofs sowie des Institut de Droit International und befasst sich mit Global Governance, Menschenrechten und der Weiterentwicklung des Völkerrechts. Zu ihren wichtigsten Büchern zählen Animals in international law (2021), Beyond Human Rights: The Legal Status oft he Individual in International Law (2016) oder das mit Jan Klabbers und Geir Ulfstein verfasste Werk The Constitutionalisation of International Law (2009).
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine, das Massaker der Hamas in Israel und die darauffolgende komplette Verwüstung des Gazastreifens durch die israelische Armee, die gewaltsame Entführung des venezolanischen Präsidenten und seiner Ehefrau durch US-amerikanische Spezialtruppen und schließlich der Irankrieg, – das sind nur die spektakulärsten Fälle grenzüberschreitender Gewalt der letzten Jahre. Bewaffnete Konflikte im Sudan und Äthiopien laufen im Hintergrund weiter, ganz abgesehen von gewaltsamer Repression und massivsten Menschenrechtsverletzungen in Staaten wie Afghanistan, China, Iran, Russland, Syrien, den von Israel besetzen palästinensischen Gebieten und zahlreichen anderen.
Kollaps der völkerrechtsbasierten Ordnung
In der Öffentlichkeit entsteht der Eindruck, dass diese massiven Völkerrechtsverletzungen hingenommen werden und Aussagen von Politikern aller Couleur könnten dies nahelegen. Nach seinem Coup in Venezuela und vor dem Irankrieg sagte US-Präsident Trump, er brauche kein Völkerrecht. Einige Monate später schien die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen in das gleiche Horn zu blasen: Die EU könne sich nicht länger auf die regelbasierte Ordnung („rules-based order“) verlassen, da nicht davon auszugehen sei, dass ihre Regeln uns vor komplexen Bedrohungen schützen.
Als der Begriff der „regelbasierten Ordnung“ vor einigen Jahren vom damaligen US‑Präsident Biden geprägt wurde, kritisierten China und Russland immer wieder den Ausdruck „regelbasiert“, und zwar mit dem Argument, dass „Regeln“ zu weit gehen. Mit „Regeln“ ist der ganze Komplex der „global governance“ gemeint, einschließlich des sogenannten „soft law“, also auch nicht rechtsverbindliche Memoranden und Arrangements, insbesondere Unternehmensstandards der transnationalen (typischerweise US-dominierten) Konzerne. Die beiden Staaten pochten demgegenüber auf das alte, „echte“ Völkerrecht, das sich vor allem in formalen völkerrechtlichen Verträgen niederschlägt.
Diese Kritik entstammt einer vergangenen Ära. Heute steht das „klassische“ Völkerrecht, einschließlich seines harten Kerns, dem Verbot der militärischen Gewaltanwendung zwischen Staaten, auf dem Spiel. Die 1945 gegründeten Vereinten Nationen sollten mit dem Gewaltverbot und einem System der kollektiven Sicherheit den Krieg als Fortsetzung der Politik ächten. Tatsächlich ist es in 80 Jahren nicht zu einem Großkrieg gekommen. Allerdings fanden immer wieder Bürgerkriege und angebliche Antiterrormaßnahmen mit klandestiner Unterstützung außenstehender Staaten oder auf der Basis fingierter „Einladungen“ statt. Denken wir an den Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan (1979), die US-Aktionen in ihrem lateinamerikanischen „Hinterhof“ in den 1980er und 90er Jahren und den rechtswidrigen Irakfeldzug 2003. Tatsächlich sind also die aktuellen Kriege nicht völlig neu. Die Frage ist also, ob das Völkerrecht kollabiert ist oder ob es (oder Teile davon) noch gebraucht werden, und wenn ja von wem und wofür?
Wozu Recht?
Grundsätzlich hat alles Recht den Zweck, das Zusammenleben von Menschen und Kollektiven zu ermöglichen, indem es hilft, Konflikte (um Ressourcen, Status, Ideen, und so weiter) möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls zu ihrer friedlichen Lösung beizutragen. Vielfach soll Recht auch neue Verhaltensweisen fördern, um Probleme (wie etwa den Klimawandel) zu bearbeiten und einen Beitrag zur Gerechtigkeit zu leisten oder gar um die gesamte (Welt-)Gesellschaft zu transformieren (etwa das Nord-Süd-Wohlstandsgefälle zu minimieren).
Weil aber die internationale „Gesellschaft“ fundamental anders organisiert ist als etwa die deutsche, funktioniert auch das Völkerrecht anders als das jeweilige nationale Recht. Der wichtigste Unterschied ist, dass es über den 193 Staaten, den zwischenstaatlichen Organisationen, transnationalen Verbänden der Zivilgesellschaft, multinationalen Wirtschaftsunternehmen und nicht zuletzt acht Milliarden Menschen keine zentrale übergeordnete Instanz mit Gewaltmonopol gibt. Die Staaten stehen einander trotz extrem ungleicher Machtressourcen als juristisch formal Gleiche gegenüber, nach dem Prinzip der souveränen Staatengleichheit. Alle Staaten haben deshalb zum Beispiel in der UN‑Generalversammlung eine Stimme und sie können nur mit ihrer Zustimmung an einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden werden oder vor einem der internationalen Gerichte verklagt werden. Es fehlt ein zentrales Parlament, es fehlen Polizei, Armee, Gerichtsvollstrecker und Gefängnis.
Auf den ersten Blick beeinträchtigt dieser Mangel an harten Sanktionsmechanismen die Möglichkeit des Rechts, im Interesse des Zusammenlebens unerwünschtes Verhalten zu stoppen. Zwar wirkt Recht grundsätzlich nicht primär durch Zwang. Beispielsweise hielten sich die meisten Bürger während der Pandemie an die Corona‑Regeln, aber nicht, weil sie Angst vor Bußen hatten, sondern weil sie die Regeln halbwegs vernünftig fanden. Es kommt also vor allem auf Akzeptanz an, die Sanktionsoption steht eher im Hintergrund.
Wenn aber diese Option gänzlich fehlt, wenn weder Russland noch die USA noch China bei offener Aggression, Vertragsverletzungen, Drohungen und Bullying jemals mit Sanktionen rechnen müssten, dann wären die zentralen Völkerrechtsprinzipien, wie Vertragstreue, Interventions- und Gewaltverbot, welche allesamt die kleineren und schwachen Staaten vor Übergriffen der Großen und Mächtigen schützen sollen, tatsächlich nur Papiertiger.
Die Realität sieht jedoch anders aus: Auch die Großmächte sind auf das Völkerrecht angewiesen.
Konstituierung
Ein Grund dafür ist, dass dieses Recht die internationalen Beziehungen überhaupt erst ermöglicht. Völkerrechtliche Normen legen fest, wer als Rechtsperson gilt, wer also überhaupt „mitspielen“ kann und in welchen Formen und Verfahren Rechte und Pflichten dieser Personen erzeugt werden können. Auch die Normen über die Rechtsquellen (zum Beispiel was als Vertrag gilt, wie ein Vertrag geschlossen oder gekündigt werden kann) sind konstitutiv, sie bilden die Infrastruktur der internationalen Beziehungen. Darüber hinaus stellt das Völkerrecht Foren, Verfahren und ein Vokabular für die inter- und transnationale Zusammenarbeit und Konfliktlösungen bereit. Kein Waffenstillstandsabkommen in Gaza, keine Rüstungsbegrenzung für den Iran, kein Friedensvertrag für die Ukraine kommt ohne diese Infrastruktur aus.
Stabilisierung
Zur Konfliktvorbeugung tragen die Normen des Völkerrechts ferner dadurch bei, dass sie Erwartungssicherheit und Vorhersehbarkeit in den internationalen Beziehungen schaffen. Diese Erwartungsstabilisierung ist nicht zuletzt für die Wirtschaft unverzichtbar. Erratische Zollankündigungen, Beeinflussungen der Zentralbank, unvorhersehbare Grenzschließungen, ständig wechselnde Visa-Vorschriften, prekärer Aufenthaltsstatus – all dies schreckt potentielle Investoren und Handelspartner, auf die auch große Staaten angewiesen sind, ab.
Über die Sphäre der Ökonomie hinaus ist die Schaffung von Vertrauen gerade für mächtige Player wichtig. Mit der (Selbst-)Bindung an Völkerrechtsnormen setzt ein Akteur das „Signal“, dass er friedlich und zuverlässig bleibt, und dadurch wird er bessere Kooperationspartner gewinnen. Auch starke Staaten benötigen solche Partner, da zahlreiche Probleme globaler Natur (wie zum Beispiel Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Klimawandel, Schattenseiten der Migration, Pandemien, Verletzlichkeit globaler Lieferketten et cetera) von keinem Staat im Alleingang bewältigt werden können. Und für die gemeinsame Bearbeitung werden wiederum die völkerrechtlichen Verfahren und Instrumente benötigt.
Die Bindung an einen völkerrechtlichen Vertrag wird auch „lock-in“ genannt, weil damit die politische Ausrichtung einer Regierung in die Rechtsform eingeschweißt wird und von einer Nachfolgeregierung weniger leicht abgeschafft werden kann als etwa normale Gesetze. Aber auch der lock-in ist keine Ewigkeitsgarantie. So hat die Regierung Trump I den Austritt aus der Weltgesundheitsorganisation angekündigt, Präsent Biden zog die Kündigungserklärung sofort nach seiner Wahl zurück, sodass die Kündigung mangels Fristablauf nicht wirksam wurde. Präsident Trump annullierte dann nach seiner Wiederwahl 2025 diesen Rückzug der Kündigungserklärung, so dass mittlerweile der Austritt aus der Weltgesundheitsorganisation wirksam ist. Hier wurden in geradezu byzantinischer Weise juristische Verfahren eingesetzt.
Legitimierung
Das Völkerrecht ist aber nicht nur ein technisches Regularium, sondern viele Vorschriften drücken universell geteilte Wertvorstellungen aus. Diese sind nicht unbedingt „ewige“ Werte, sondern in politischen Prozessen erarbeitet worden und können sich ändern. Wegen der Diversität der internationalen Gemeinschaft sind diese oft allgemein formuliert und sind der regional und kulturell unterschiedlichen Ausformung zugänglich.
Damit stellt das Recht eine normative Leitlinie auf und bietet so eine Legitimationsgrundlage für das jeweilige Verhalten. Aktionen im Einklang mit dem Völkerrecht werden grundsätzlich als angemessen und „richtig“ anerkannt und umgekehrt haftet einem Bruch von Völkerrechtsnormen der Makel der Illegitimität an.
Weil alle Staaten diese Legitimation durch das Völkerrecht suchen, stellen sie ihr Verhalten als völkerrechtskonform dar. So hat die iranische Botschaft in Deutschland seit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Schläge 16 offizielle Mitteilungen publiziert, in denen der Staat seine Sicht der Völkerrechtslage erläutert. Im Gegenzug legte der Rechtsberater der US-Regierung ein Memorandum vor, in dem er den Iranfeldzug als Selbstverteidigung gegen einen bereits seit 1979 vorliegenden Dauerangriff des Iran darstellt. Diese Argumentation ist allerdings juristisch nicht vertretbar, wie die praktisch einmütige Verurteilung der Operation in der Fachwelt, auch in den USA, zeigt.
Die drei R
Ordnung durch Verhaltenssteuerung und Legitimation funktioniert auf der Völkerrechtsebene trotz der Schwäche der harten Sanktionen (gerichtliche Verurteilungen, Schadensersatzpflichten und ähnliches) mehr oder minder, und zwar aufgrund von Faktoren, die als die „drei R“ bezeichnet werden: Retaliation, Reputation und Reziprozität.
Retaliation
Mit „Retaliation“ sind Sanktionen gemeint. Militärische Sanktionen erlaubt das geltende System unter der Charta der Vereinten Nationen nur mit Autorisierung des UN-Sicherheitsrats. In diesem Gremium haben die fünf Siegermächte des Zweiten Weltkriegs (USA, Russland als Nachfolgerin der Sowjetunion, China, Frankreich und das Vereinigte Königreich) als ständige Mitglieder („permanent members“, genannt P5) ein Vetorecht. Durch Einlegung des Vetos schützen die aktuellen Aggressoren, Russland und die USA, sich selbst gegen Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats, und auch ihre Klienten wie Syrien oder Israel. Es ist ein Konstruktionsfehler, dass auf diese Weise ein P5 als Konfliktpartei Richter in eigener Sache wird und die Verurteilung einer eigenen Verfehlung blockieren kann. Eine Änderung der UN‑Charta, um diesen Fehler zu beheben, ist faktisch nicht möglich, weil die Vetomächte auch gegen eine formale Chartarevision ihr Veto einlegen können. Jedoch wird aktuell von Liechtenstein immerhin eine Initiative zur dynamischen Änderung der Auslegungspraxis der einschlägigen Vorschrift (Art. 27 Abs. 3 UN‑Charta) auf der Ebene der Geschäftsordnung lanciert. Diese Vorschrift regelt die Abstimmungen im UN-Sicherheitsrat. Die darin festgeschriebene Pflicht, sich als Streitpartei bei Abstimmungen zu enthalten, soll konsequenter auch auf Beschlüsse über Zwangsmaßnahmen angewendet werden.
Anders als militärische Sanktionen dürfen Wirtschaftssanktionen auch dezentral und ohne UN-Mandat verhängt werden. Die USA und die EU haben gegen Russland solche schon seit der Annexion der Krim 2014 auf den Weg gebracht. Jedoch werden die ökonomischen Transaktionsverbote (wie etwa das Importverbot für russisches Gas) immer wieder unterlaufen, etwa von Indien und China. Auch die strengen UN‑Sanktionen gegen den Iran, die in wechselnder Schärfe seit 2006 wegen der iranischen Verletzung der Sicherungsabkommen zum Atomwaffensperrvertrag verhängt wurden, waren nur begrenzt wirksam.
Hinzu kommt, dass ökonomisch schwache Staaten zwar Wirtschaftssanktionen verhängen können, jedoch ihre Export- und Importstopps die Staaten mit großen Märkten praktisch nicht tangieren; im Gegenteil, die Schwachen schneiden sich dadurch eher ins eigene Fleisch. Wenn beispielsweise Nicaragua gegen Deutschland ein Handelsembargo und Einreiseverbote nach Nicaragua verhängen würde, wäre das Deutschland ziemlich egal.
Deshalb ist der Zugang zu einem Gericht für die schwachen Staaten wichtiger als für die Starken. In einem formalisierten Gerichtsverfahren begegnen sich die Prozessparteien auf Augenhöhe. Tatsächlich hat Nicaragua Deutschland 2024 vor dem internationalen Gerichtshof verklagt, mit dem Vorwurf der Beihilfe zum Völkermord durch Waffenexporte an Israel.
Im Ergebnis erzeugt das Machtungleichgewicht zwischen den Staaten und auch die privilegierte rechtliche Stellung der Vetomächte im UN-Sicherheitsrat eine mindestens Zwei-Klassen-Gesellschaft: Die P5 gegen alle anderen sowie wirtschaftlich potente Staaten gegen wirtschaftlich schwache Staaten. Nur vor internationalen Gerichten und Schiedsgerichten wird das Machtgefälle durch das Prinzip der Waffengleichheit der Prozessparteien neutralisiert, aber diese Instanzen sind nur punktuell verfügbar.
Reziprozität
Das zweite R, Reziprozität, ist die Gegenseitigkeitserwartung. Ein rechtstreuer Staat kann damit rechnen, dass seine Partner ebenfalls die Rechtsverpflichtungen einhalten. Im Recht des bewaffneten Konflikts ist allerdings der Reziprozitätsmechanismus („Wie du mir so ich dir“) ausdrücklich verboten. Beispielsweise verletzte in Gaza die Terrorgruppe Hamas laufend das Recht des bewaffneten Konflikts durch menschliche Schutzschilde und Angriffe aus Krankenhäusern und Schulen heraus. Israel war dennoch verpflichtet, das humanitäre Völkerrecht strikt zu beachten. Jedoch gab es keinen Reziprozitätsanreiz hierfür.
Die Reziprozität funktioniert auch dort nicht, wo es um globale öffentliche Güter geht, beispielsweise um das Klima. Wenn Deutschland Maßnahmen zur CO2‑Reduktion ergreift, profitieren andere Staaten davon, auch wenn sie selbst kaum etwas zur Emissionsreduktion unternehmen. Andere Staaten können also Trittbrettfahrer sein. Deshalb führte das Bundesverfassungsgericht im Klimabeschluss aus, dass das Pariser Klimaabkommen nur dann funktioniert, wenn die Vertragsstaaten einander vertrauen. Die Schaffung und der Erhalt von Vertrauen in die Erfüllungsbereitschaft der Vertragsstaaten – nicht die Gegenseitigkeitserwartung – gelten als Schlüssel zur Wirksamkeit des Klimaabkommens.
Reputation
Das dritte R ist die Reputation. Weil und solange das Völkerrecht nicht nur eine technokratische Formalität ist, sondern inhaltsreiche (wenn auch vage) Grundsätze und Ziele niederlegt, etwa Weltfrieden, Wohlstand für alle, Erhalt der Lebensgrundlagen und so weiter, bringen Völkerrechtsverletzungen einen Reputationsverlust. Und den wollen alle Staaten, auch die Mächtigen, vermeiden.
Tatsächlich ist das Völkerrecht über weite Strecken vor allem ein Appell an das Renommée. Insbesondere im Bereich der Menschenrechte geben Expertenausschüsse oder andere Staaten als „Peers“ Empfehlungen ab. Diese sind nicht rechtsverbindlich, aber deren Missachtung unter Umständen rufschädigend.
Auch das Engagement in den völkerrechtlichen Institutionen ist für Staaten unter anderem eine Prestigesache. Beispielsweise konkurrierten Belarus und Slowenien um einen Sitz im UN-Sicherheitsrat als nicht ständiges Mitglied der osteuropäischen Staatengruppe für die Periode 2024/25. Bei den Wahlen im Juni 2023 verlor Belarus, das den Angriffskrieg Russlands tatkräftig unterstützt, weit abgeschlagen mit nur 38 Stimmen gegen Slowenien mit 153 Stimmen und verfehlte damit ein politisches Ziel. Im Fall von Belarus hat diese „Sanktion“ den Staat nicht auf Völkerrechtskurs gebracht, könnte jedoch eventuell für die Zukunft eine gewisse Abschreckungswirkung entfalten.
Mobilisierung
Das Völkerrecht wirkt über den reinen Appell hinaus, wenn es von nationalen Behörden und Gerichten angewendet und umgesetzt wird. So werden etwa die Vorgaben des Anti-Korruptionsrechts, des internationalen Umweltrechts oder des Rechts des bewaffneten Konflikts (auch wenn diese nur „soft law“ sind) von Akteuren der Zivilgesellschaft aufgegriffen und als Argument vor die nationalen Institutionen getragen. Ein Beispiel ist die Flut der Klimaklagen vor staatlichen Gerichten in allen Weltregionen. Die daraus resultierenden Gerichtsurteile bauen die Wertungen des Pariser Abkommens und Erkenntnisse des Intergouvernementalen Klimawandelpanels in ihre juristische Augmentation ein und diese nationalen Urteile sind vollstreckbar.
Tatsächlich trägt die Ratifikation von Menschenrechtsverträgen signifikant zur Verbesserung der Menschenrechtslage bei, selbst dort, wo sich ein Staat nur rein strategisch an einen Vertrag bindet. Das Thema erscheint auf der politischen Agenda; Behörden, Parlamente und Gerichte befassen sich damit. Beispielsweise half die Ratifikation der Frauenrechtskonvention in Japan, Gleichstellungsgesetze durchzusetzen. Die Wirkungen hängen aber vom Regimetyp ab. Der Mobilisierungsmechanismus funktioniert besonders in ungefestigten Demokratien, in denen die Bürger Aktionsspielräume haben. Demgegenüber bestehen in gefestigten Autokratien wie etwa Russland, China und Iran diese Chancen wegen der massiven Repression gar nicht.
In Zeiten des Populismus sind viele Demokratien in allen Regionen der Welt destabilisiert und auch die USA gehören dazu. Theoretisch bestünden also gute Aussichten auf eine Verbesserung der Menschenrechtslage (etwa für Migranten) in den USA, wenn der Staat die einschlägigen Verträge ratifizieren würde. Jedoch steht es den USA als souveränem Staat frei, Verträgen fernzubleiben und tatsächlich haben die Vereinigten Staaten nur ganz wenige Menschenrechtsverträge ratifiziert. Die USA sind ebenso wenig wie Russland, China und Israel Mitglied beim Internationalen Strafgerichtshof und sind auf Anordnung von Trump aus zahlreichen kleineren Verträgen und Organisationen ausgetreten – was ebenfalls rechtmäßig ist. Das Völkerrecht kann also jeweils erst dann und nur solange und soweit wirken, wie sich ein Staat freiwillig entschlossen hat, in einem konkreten Regime mitzumachen.
Sozialisierung
Die Ausrichtung von Verhalten an den Normen funktioniert nicht schon aufgrund von Proklamationen, sondern durch „Sozialisierung“. Wenn die Beachtung von Völkerrecht als Alltagspraxis eingeschliffen wird, dann werden die Akteure sich routinemäßig rechtstreu verhalten. Eine solche Sozialisierung soll insbesondere durch die Staatenberichtsverfahren angestoßen werden, die in vielen multilateralen Verträgen als Monitoring-Mechanismus vorgesehen sind.
Dieser Sozialisierungseffekt wird angestrebt, wenn etwa Gender-mainstreaming in Gesetzesvorhaben vorgeschrieben wird, wenn bei Bauanträgen die CO2-Bilanz ausgewiesen werden muss oder wenn Unternehmen sustainability-reporting, also Nachhaltigkeitsnachweise, machen müssen. Hier zeigt sich wieder, dass das Völkerrecht vor allem durch den Einbau in das nationale Recht und die nationalen Verfahren wirkt. Solche „legal habits“ und „practices of legality“ sollen im Ergebnis zur Völkerechtstreue beitragen – auch ohne harte Sanktionsdrohung.
Machtprojektion und Hegemonie
Eine weitere Wirkungsweise von Recht, letztlich nur die Kehrseite der eingangs genannten Legitimierungsfunktion, spielt im Völkerrecht eine besonders große Rolle. Dies ist der Gebrauch des Völkerrechts, seiner Formen und Argumente zur Durchsetzung politischer Interessen und zur Projektion von Macht.
Beispielsweise hat Trump völkerrechtliche Formen genutzt, um seinen „Friedensrat“ (Board of Peace) zu schaffen. Dies geschah mittels eines formellen Völkerrechtsvertrags, der das Board als formelle internationale Organisation errichtete, mit Völkerrechtspersönlichkeit und Immunitäten.
Die USA haben auch mit der Ukraine ein Rahmenabkommen geschlossen, dessen Details nicht öffentlich sind. Soweit bekannt, ist der Vertrag inhaltlich unfair und ausbeuterisch; das Völkerrecht wird hier als Machtinstrument genutzt.
Dieser Einsatz des Völkerrechts – im Extremfall als „lawfare“ bezeichnet – ist nicht per se schlecht. Problematisch wird es erst dann, wenn das Recht ausschließlichinstrumentell verwendet wird und Argumente vorgebracht werden, die der Sprecher selbst gar nicht glaubt. Hierbei handelt es sich um eine „zynische“ Anwendung von Recht als Mittel zum Zweck, ohne Anerkennung inhaltlicher Vorgaben der Normen, indem diese beliebig „ausgelegt“ und auf (oft verfälschte oder völlig fiktive) „Sachverhalte“ angewendet werden, um jegliches Verhalten zu decken. Putins Berufung auf eine „humanitäre Intervention“ auf der Krim ist ein Beispiel für solchen Völkerrechtszynismus, weil, erstens, diese Rechtsfigur stark umstritten ist und zweitens (selbst wenn man sie anerkennen wollte) ihre sachlichen Voraussetzungen gar nicht vorlagen.
Eine Variante der Scheinlegitimation durch Völkerrecht wurde in der Phase der unipolaren Weltordnung unter Vorherrschaft der USA besonders kritisch beleuchtet: Die USA redeten davon, die Menschen in anderen Weltregionen mit Menschenrechten und Demokratie zu beglücken, wollten jedoch vor allem Zugang zu den Rohstoffen, Märkte für ihre Unternehmen erschließen und Militärbasen bauen. Das „liberale“ Versprechen war nur die Fassade zur Kaschierung von Kapitalismus und Extraktivismus, so die Kritik. In der allerkritischsten Zuspitzung wurden das gesamte Völkerrecht und insbesondere die Weltbank, Weltwährungsfonds und Welthandelsorganisation als hegemoniale Institutionen angesehen.
Argumentative Selbstverstrickung
Ist demgegenüber Trumps offene Ansage, dass es ihm in Venezuela nur um das Öl geht, ohne vorzugeben, die dortige katastrophale Menschenrechtslage verbessern zu wollen, für die Aufrechterhaltung des Völkerrechts als normative Ordnung besser als der alte hegemoniale Schachzug oder die zynische Manipulation von Putin? Immerhin verdreht die offene Rechtlosigkeit die Normen nicht derartig, dass sie sinnentleert werden, könnte man anführen.
Dennoch ist – meine ich – selbst die völkerrechtliche (Schein-)Argumentation besser als gar keine. Der Grund ist vor allem ein diskursiver: „Heuchelei ist der Tribut, den das Laster der Tugend zollt“, sagte einst François de La Rochefoucauld. Wer sich − wenn auch unaufrichtig − auf das Völkerrecht beruft, erkennt auf einer Formalebene immerhin die Autorität des Rechts an, denn selbst der Zyniker ermöglicht es anderen, ihre Kritik an einem Vorgehen in Form von juristischen Argumenten zu formulieren. Dann wiederum können andere Akteure die Behauptung aufgreifen und die (scheinheiligen) Politiker darauf festnageln. Dieser Mechanismus ist als „argumentative Selbstverstrickung“ bezeichnet worden. Mit diesem bindet das Völkerrecht allein als Diskurs jedenfalls zuweilen jene Machthaber, die das Recht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen wollen.
Krise oder Kontinuität?
Kehren wir zurück zur Ausgangsfrage und zum aktuellen Kontext. Die Phase der Hegemonie der USA und der von ihr gestützten „liberalen Weltordnung“ geht zu Ende. Das gegenwärtige Chaos einschließlich Gewaltsamkeit ist eine typische Begleiterscheinung der Verschiebung globaler Machtverhältnisse und des ideellen Umbruchs. Verändert sich damit einhergehend auch die Funktionsweise des Völkerrechts? Und brauchen wir es überhaupt noch oder brauchen wir ein anderes Völkerrecht?
In letztere Richtung denken vor allem Beobachter aus dem globalen Süden, die eine Krise des Völkerrechts eher verneinen. Sie betonen, dass das Völkerrecht als Instrument der Unterdrückung und der wirtschaftlichen Ausbeutung weiterhin bestens (so im Investitionsschutz-, Handels- und Finanzrecht) funktioniert – zugunsten insbesondere der USA und neuerdings zugunsten anderer mächtiger Player wie China.
Gleichzeitig hat sich die Wirkungsweise der Begrenzung von Machtansprüchen ebenso wenig verändert: Hier funktioniert das Völkerrecht auch nach Ukraine und Iran ebenso schlecht wie zuvor. Zwar hat in all den Jahren seit 1945 beispielsweise die Schweiz weder Deutschland noch Frankreich noch Italien überfallen. Aber dieses Land hatte weder die Absicht noch die Fähigkeiten, so etwas je zu tun. Es bleibt – wie für die allermeisten Staaten der Welt – friedlich. Diejenigen wenigen Staaten, an die das Gewaltverbot eigentlich gerichtet ist, haben es schon in der Vergangenheit immer wieder gebrochen.
Entscheidend ist aber, dass sie diese Norm bis jetzt nie zu Fall gebracht haben, weil alle (auch die Rechtsbrecher selbst) immer auf der Geltung bestanden, was auch als „organisierte Heuchelei“ bezeichnet wurde.
Diese historische Erfahrung legt nahe, dass solange andere Staaten diese Rechtsbrüche mindestens verbal anprangern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Taten folgen lassen wie Wirtschafts- oder Sportsanktionen, das Gewaltverbot als Norm bestehen bleiben wird.
Fazit
Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten des Völkerrechts, im „Guten“ wie im „Schlechten“ lassen vermuten, dass das Völkerrecht auch die aktuelle Phase der Turbulenzen überstehen wird. Das von Neorealisten vorausgesagte Szenario einer Aufteilung der Welt in Blöcke, Interessensphären oder „Großräume“, in denen die Großmächte zur Not mit Hilfe von militärischem Zwang Ordnung herstellen können, ohne dass ihnen ein anderer Großer oder die vielen Kleinen unter Berufung auf das universelle Gewaltverbot dazwischenfunken, ist unwahrscheinlich. Ohnehin reicht angesichts globaler Lieferketten und transregionaler Ressourcenabhängigkeit die Beherrschung einer Region nicht aus und die Ausübung von Zwang (anstatt von Akzeptanz) ist teuer und instabil.
Allerdings müssen, um die Legitimität nicht zu verspielen, zahlreiche Teilgebiete (etwa Handels- und Investitionsschutzrecht) inhaltlich reformiert werden, insbesondere um den Bedürfnissen von Menschen im globalen Süden besser gerecht zu werden und damit Allianzen zu schmieden, die den Großen die Stirn bieten können. Ob die planetarische Herausforderung gemeistert werden kann, scheint mir eine offene Frage. Weil eine radikale Neugründung des Völkerrechts keine Umsetzungschancen hat, bleibt nur die Strategie des „muddling through“, des Durchwurschtelns und der Anlagerung neuer Rechtsschichten, wodurch sich das Völkerrecht seit 1945 zwar als unübersichtlich, aber moderat anpassungsfähig und damit resilient erwiesen hat. Totgesagte leben länger.










