Ein bisschen Fliegen ist doch kein Problem
Wie weit geht die Verantwortung für den Klimawandel?

Die Folgen des Klimawandels scheinen vom Einzelnen zu fordern, sein Handeln daran auszurichten und sich der CO2-Moral unterzuordnen. Ist das wirklich so?

Von Frauke Rostalski |
Aufnahme eines grünen Flugzeugs, das über ein Bürogebäude fliegt, aus der Froschperspektive, das Flugzeug sieht aus, als wäre es aus Baumgrün gefertigt
Klimaschutz kann nur abheben, wenn Länder gemeinsam den Kurs bestimmen – Einzelaktionen allein tragen ihn nicht weit (Getty Images / Yaorusheng)
Kaum eine Debatte ist derzeit stärker moralisch aufgeladen als die um die Folgen des menschengemachten Klimawandels. Selbst dann, wenn man die Grundvoraussetzung des Klimawandels ebenso anerkennt wie den Kampf gegen die steigende Erderwärmung als Menschheitsaufgabe versteht, folgt nicht automatisch eine moralische Selbstverpflichtung für den Einzelnen, den eigenen CO2-Fußabdruck zur Maxime des eigenen Handelns zu machen.  
Für die Rechtswissenschaftlerin Frauke Rostalski verfehlen nationale Alleingänge und moralische Appelle das Ziel, denn Klimawandel ist ein globales Problem, das nur global gelöst werden kann. Individuelle Maßnahmen sind nicht effektiv wirksam. Politik und internationale Zusammenarbeit nämlich müssen wirksame Rahmenbedingungen schaffen. Erst dann braucht es staatsbürgerliche Mitwirkung. 
Frauke Rostalski ist Professorin für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität zu Köln. Zuletzt sind von ihr die Bücher "Der Tatbegriff im Strafrecht" (2019) und – vielbeachtet – "Die vulnerable Gesellschaft – Die neue Verletzlichkeit als Herausforderung der Freiheit" (2024) sowie "Wer soll was tun? – Warum wir nicht zum Klimaschutz verpflichtet sind und worin unsere Verantwortung eigentlich besteht" (2025) erschienen. Seit 2020 ist sie zudem Mitglied des Deutschen Ethikrats.

Der globale Klimawandel bedroht die Existenzgrundlage allen Lebens auf dem Planeten. Klimaschutz gehört deshalb zu den wichtigsten Anliegen unserer Zeit. Der Größe der Herausforderung entspricht es, dass Klimaschutz über die Jahre mehr und mehr in den Fokus des Rechts gerückt ist.
Artikel 20a des Grundgesetzes sieht vor, dass der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere schützt. In der jüngeren Zeit erfährt der rechtliche Klimaschutz eine weitere Aufwertung durch Gerichtsentscheidungen, die das Anliegen zusätzlich stärken.
Vielen bekannt sein dürfte in diesem Zusammenhang der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts. Darin bekräftigt das höchste deutsche Gericht die Rechte nachkommender Generationen, zu deren Schutz bereits heute umfangreiche Pflichten bestehen.

Klimaschutz auf nationaler Ebene

Zuletzt hat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Auf einer Linie mit dem Klimabeschluss verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht die Bundesregierung zur Ergänzung ihres Klimaschutzprogramms. Die darin bislang vorgesehenen Maßnahmen genügen nicht, das Ziel zu erreichen, die nationalen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu senken.
Umweltverbände und Klimaaktivisten werten die Entscheidung als großen Erfolg für den Kampf gegen den Klimawandel. Dasselbe gilt für jüngere Richtersprüche auf europäischer Ebene wie beispielsweise die Verurteilung der Schweiz zu mehr nationalem Klimaschutz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Aber ist dem wirklich so? Tragen Judikate wie der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts, jüngere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte tatsächlich zur Bekämpfung des globalen Klimawandels bei? Oder halten sie stattdessen ungewollt eine Situation aufrecht, in der der globale Klimaschutz in einer Sackgasse steckt, aus der ihn nationale Alleingänge nicht herausholen können?
Es spricht vieles dafür, dass Letzteres der Fall ist. Wenngleich nicht relativiert werden soll, wie wichtig es ist, dass sich nationale Gerichte zunehmend zum Klimaschutz bekennen und diesem Anliegen besondere Priorität zuweisen. In diesem Sinne sind Entscheidungen wie der Klimabeschluss oder die des Bundesverwaltungsgerichts durchaus ein Erfolg – und zwar verstanden als eine rechtliche Stärkung schützenswerter Interessen in Gestalt der natürlichen Lebensgrundlage und der Rechte nachkommender Generationen.
Gleichwohl tragen Entscheidungen wie die des Bundesverwaltungsgerichts dazu bei, dass sich am langen Ende nichts ändert – so paradox dies klingen mag. Grund dafür ist die Blickverengung auf die nationale Perspektive. Dem Bundesverwaltungsgericht geht es in seinem Judikat darum, dass Deutschland seine nationalen Treibhausgase reduziert. Dies ist in der gegenwärtigen Situation indes nicht genug, es ist nicht einmal richtig, den Fokus hierauf zu richten. Weshalb?

Höchste Priorität: CO2-Ausstoß reduzieren

Der vom Menschen verursachte Ausstoß von Kohlenstoffdioxid ist wesentlich für die Veränderung der klimatischen Bedingungen auf dem Planeten. In der Tat muss es also zum Schutz des Klimas darum gehen, Verhaltensweisen zu unterbinden beziehungsweise zumindest zu reduzieren, die zum Ausstoß von CO2 führen. Hierin liegt der Schlüssel zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Deutschland und zahlreiche andere Staaten haben sich hierzu in einem völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet. Die Rede ist vom Pariser Übereinkommen, das im November 2016 in Kraft getreten ist. Darin wird das Ziel völkerrechtlich verbindlich festgelegt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
Im Pariser Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten zu Reduktionszielen, die jeder Staat für sich selbst festlegen kann. Auch Deutschland ist entsprechende Verpflichtungen eingegangen. Nationale Maßnahmen sind letztlich auch der Wahrung des völkerrechtlichen Vertrages geschuldet.
Vor diesem Hintergrund ließe sich sagen: Wenn das Bundesverfassungsgericht und auch das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidungen in den Dienst stellen, den nationalen Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren, tun sie ganz recht. Durch Wahrung des Pariser Übereinkommens trage Deutschland dazu bei, globalen Klimaschutz zu betreiben.

Globales Problem muss global gelöst werden

Und in der Tat ist das genau die Idee, die hinter dem Pariser Übereinkommen steht. Der Klimawandel ist ein globales Problem. Nur weil Deutschland CO2 einspart, heißt das noch lange nicht, dass darin die Lösung liegt.
Vielmehr lassen sich Treibhausgase eben nicht auf die Luft begrenzen, die die eigenen Bürger einatmen. Im Gegenteil betreffen hierzulande ausgestoßene Treibhausgase prinzipiell alle anderen Menschen auf dem Planeten, weil sie in der Summe dazu beitragen, dass sich die klimatischen Verhältnisse verändern.
Im Umkehrschluss folgt aus dieser Überlegung, dass der effektive Schutz des Klimas ebenfalls nur auf einer globalen Ebene erzielt werden kann. Nur dann, wenn möglichst alle Staaten der Welt an einem Strang ziehen, kann dies dem Klimawandel ernstlich etwas entgegensetzen.

Nationale Klimaschutzanstrengungen gehen ins Leere

Geht also die Rechnung doch auf, die nationale Gerichte in jüngeren Entscheidungen zum Thema Klimaschutz anstellen? Genügt es, wenn Deutschland einfach seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, um dem globalen Klimawandel effektiv etwas entgegenzuwirken? Sodass es in der Folge auch ausreicht, die Bundesregierung zu mehr nationalem Klimaschutz zu verpflichten?
Die Antwort steht und fällt mit der Eignung des Pariser Übereinkommens, genau das zu erreichen, was sich Deutschland und viele andere Staaten davon versprechen. Ist Paris der effektive Schlüssel zum globalen Klimaschutz, dann stimmt, was Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht meinen: Dann muss Deutschland nur dem nachkommen, wozu es sich völkerrechtlich verpflichtet hat.
Doch auf die Gefahr hin, viele zu enttäuschen: Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. In der gegenwärtigen Situation laufen selbst noch so ambitionierte nationale Klimaschutzanstrengungen ins Leere. Sie fügen sich nicht in ein effektives globales Gesamtkonzept – weshalb sie letztlich verpuffen. Der Grund dafür liegt im Pariser Übereinkommen.
So fällt auf, dass Jahr für Jahr neue Rekordwerte des globalen Treibhausgasausstoßes zu verzeichnen sind. Dass diese Entwicklung unter dem Regime des Pariser Übereinkommens kein Zufall ist, legen Erkenntnisse aus diversen Klimawandelwissenschaften nahe.
Selbst eine hundertprozentige Umsetzung der nationalen Selbstverpflichtungen, wie sie die Mitgliedsstaaten des Pariser Übereinkommens abgegeben haben, würde nicht ausreichen, um das erklärte Ziel zu erreichen. Zumal viele Staaten nicht einmal ihren mitunter deutlich zu schwachen Selbstverpflichtungen nachkommen.
Währenddessen steigt das Angebot fossiler Brennstoffe. Geplant ist nämlich, noch im Jahr 2030 mehr als doppelt so viele fossile Brennstoffe zu produzieren, als es eine Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C zuließe. Es scheint, als sei die Welt dem Schutz des Klimas durch eine globale Reduktion von Treibhausgasen trotz des Pariser Übereinkommens keinen Schritt nähergekommen.

Zu wenig Anreize für Klimaschutz

Aus kooperationswissenschaftlicher Perspektive überrascht dies wenig. Die bloße Vereinbarung eines gemeinsamen Ziels löst das Trittbrettfahrerproblem nicht. Dahinter verbirgt sich das Phänomen, dass in puncto Klimaschutz ein Anreiz besteht, sich auf die Leistungen der anderen zu verlassen und davon zu profitieren. Reduziert ein Staat wie zum Beispiel Deutschland seinen CO2-Ausstoß, zahlt dies nicht bloß auf die nationale, sondern auf die globale Menge emittierter Treibhausgase ein.
Demgegenüber fallen die Kosten für die nationale Treibhausgasreduktion stets allein auf nationaler Ebene an. Weil diese Kosten gescheut werden, können unilaterale Treibhausgasreduktionen andere Staaten dazu motivieren, die eigenen Anstrengungen zurückzufahren. Die Klima-Egoisten ruhen sich auf den Investitionen der Klima-Altruisten aus.

Problem: Staaten sind nicht zum Klimaschutz verpflichtet

Genau dies geschieht im Zusammenhang mit dem Pariser Übereinkommen. Grund dafür ist, dass der völkerrechtliche Vertrag keinen Mechanismus vorsieht, einzelne Staaten gegen ihren Willen zu bestimmten Maßnahmen zu verpflichten. Eine bloße Absichtsbekundung garantiert keine Kooperation.
Dem Pariser Übereinkommen fehlt es an der Grundvoraussetzung jeder erfolgreichen Kooperation: dem Prinzip der „Reziprozität“. Gemeint ist damit der Gedanke, dass auf eine Leistung eine Gegenleistung zu erfolgen hat, was notfalls mit Sanktionen abgesichert werden kann.
Das Prinzip der Reziprozität prägt menschliche Entscheidungen und beeinflusst, wie sich Menschen im Miteinander verhalten. Fehlende Reziprozität steht Kooperation signifikant entgegen. Dies lässt sich eindrucksvoll am Pariser Übereinkommen und den jährlich steigenden Rekordwerten des globalen Treibhausgasausstoßes aufzeigen.
Das Pariser Übereinkommen kann vor diesem Hintergrund dem Trittbrettfahrerproblem nicht Herr werden. Verschärft wird dies noch durch sogenannte Leakage-Effekte, wonach CO2-intensive Produktion ins Ausland verlagert wird, was nicht dazu führt, dass global betrachtet weniger Treibhausgase emittiert werden.
Das entsprechende CO2 wird zwar nicht mehr in die heimische Luft entlassen, sehr wohl aber in die der neuen Produktionsstätte – und dies teilweise unter signifikant weniger strengen Anforderungen an den Klimaschutz.

Günstige fossile Brennstoffe führen zu steigenden Emissionen

Zudem treten infolge des Pariser Übereinkommens sogenannte Wasserbetteffekte auf. Sie beschreiben den Mechanismus, dass eine verringerte lokale Nachfrage nach fossilen Brennstoffen zu steigenden Emissionen in anderen Teilen der Welt führt.
Grund dafür ist, dass die reduzierte Nachfrage ein Sinken des Preises fossiler Brennstoffe auf dem Weltmarkt nach sich zieht, was wiederum dazu führt, dass andere Staaten deutlich mehr erwerben, als sie es unter den früheren Preisbedingungen getan hätten.
So haben die in den letzten Jahren vollzogenen Einsparungen auf europäischer Ebene sogar zu höheren Emissionen anderenorts geführt. Gleichzeitig ist es zu einer Beschleunigung des Ressourcenabbaus gekommen.
Diejenigen, die die Welt derzeit noch mit fossilen Brennstoffen versorgen, fürchten angesichts der Entwicklungen in bestimmten Staaten um die Zukunftsfähigkeit ihres Modells. Umso mehr sie heute abbauen und verkaufen, desto sicherer sind deshalb ihre Gewinne – mit weitreichenden Negativkonsequenzen für den globalen Klimawandel.

Steckt die internationale Klimapolitik in einer Sackgasse?

Unter dem Strich lässt sich daher sagen, dass das Pariser Übereinkommen die internationale Klimapolitik in eine Sackgasse geführt hat. Gegenwärtig fehlt es an einem funktionierenden globalen Konzept, das effektiv gegen den Klimawandel wirkt.
Dies hat weitreichende Konsequenzen für unsere Ausgangsfrage, ob Entscheidungen wie die jüngste des Bundesverwaltungsgerichts oder der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich einen Erfolg für den Kampf gegen den Klimawandel darstellen. Die Antwort kann nunmehr leicht gegeben werden. Sie lautet: Nein.
Denn tatsächlich fügen sich noch so ambitionierte und weitreichende Klimaschutzmaßnahmen auf nationaler Ebene nicht in ein globales System ein, das effektiven Klimaschutz betreibt. Sie verlaufen im Sande – und schlimmer: Sie befördern Trittbrettfahrerei und weitere Effekte, die zu einem höheren Ausstoß von CO2 im Ausland führen, der sogar über dem liegt, was hierzulande emittiert worden wäre.

Allein internationale Kooperation löst das Klimaproblem

Man muss es in aller Deutlichkeit formulieren: Die nationalen Einsparungen der vergangenen und künftigen Jahre führen unter dem Regime des Pariser Übereinkommens zu einer Verschlechterung der globalen Situation in puncto Klimawandel.
Es ist daher besonders misslich, dass die höchstrichterlichen Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit eine lediglich nationale Perspektive auf die Reduktion von Treibhausgasen anlegen. Dies geschieht indes nicht aufgrund mangelnder Weitsicht. Vielmehr erkennt insbesondere das Bundesverfassungsgericht eindeutig die globale Dimension des Problems und verweist darauf, wie essentiell internationale Kooperation zur Lösung des Klimaproblems ist.
Insbesondere findet sich im Klimabeschluss die Einsicht, dass der deutsche Beitrag an den weltweiten CO2-Emissionen mit knapp zwei Prozent „für sich genommen eher gering“ ist, zumal kein Staat die globale Erwärmung allein verhindern kann. Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich: „Eine Lösung des globalen Klimaproblems ist nur möglich, wenn weltweit Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden.“
In der Konsequenz könnten selbst noch so intensive nationale Bemühungen zur Reduktion der nationalen Treibhausgase für sich genommen keinen relevanten Einfluss auf den Klimawandel nehmen. Daher kommt es auch in den Augen des Bundesverfassungsgerichts entscheidend darauf an, ob nationale Maßnahmen in ein wirksames internationales Abkommen eingebettet sind. Nur dann sind die Klimaschutzmaßnahmen Deutschlands nämlich „als Teil der Gesamtanstrengung geeignet, das Ende des Klimawandels herbeizuführen.“

Wo das Bundesverfassungsgericht falsch liegt

Allerdings unterliegt das Bundesverfassungsgericht der folgenschweren Fehlannahme, das Pariser Übereinkommen sei eine ebensolche – nämlich effektive – globale Gesamtanstrengung, in die sich die nationalen Bemühungen fügen könnten. Dabei weicht das Bundesverfassungsgericht allerdings von der wissenschaftlichen Einschätzung ab, die sich aus der einschlägigen Klimawandelforschung ergibt.
Nur auf dieser Basis kann das Gericht nämlich zu dem Schluss kommen, dass das Klimaschutzgesetz, das es in seinem Beschluss einer Prüfung unterzog, grundsätzlich mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Insoweit wiegt schwer, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem gesamten, viele Seiten umfassenden Beschluss keine Silbe zu der Frage verliert, ob seine Annahme überhaupt zutrifft, das Pariser Übereinkommen sei grundsätzlich geeignet, als globales Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels zu dienen.
Eine Begründung, die diese für den Beschluss so relevante Voraussetzung trägt, sucht man vergeblich. Mit den Einwänden insbesondere aus den Kooperationswissenschaften befasst sich das Gericht nicht – das Trittbrettfahrerproblem und die fehlende Anreizstruktur des Abkommens werden schlicht nicht angesprochen.
Der Klimabeschluss weist vor diesem Hintergrund eine entscheidende Leerstelle auf. Dies wiegt schwer angesichts der Tatsache, dass eine Befassung mit den entsprechenden wissenschaftlichen Einsichten eine ganz andere rechtliche Einschätzung zu den gegenwärtigen Verpflichtungen Deutschlands in Sachen Reduktion nationaler Treibhausgase zur Folge hätten haben müssen.
Hätte das Bundesverfassungsgericht nämlich erkannt, wie untauglich das Pariser Übereinkommen zur wirksamen Bekämpfung des Klimawandels tatsächlich ist, hätte es nicht länger von einer Einbettung nationaler Maßnahmen in ein wirkungsvolles internationales Konzept ausgehen können. Stattdessen hätte das Gericht schlussfolgern müssen, dass nationale Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion gegenwärtig ins Leere gehen, schlimmstenfalls die globale Situation sogar weiter verschärfen.
Dann aber besteht keine Verantwortung, Maßnahmen zur Reduktion des nationalen CO2-Ausstoßes zu ergreifen – zu ungeeigneten beziehungsweise nutzlosen Handlungen kann auf dem Boden der Verfassung keiner verpflichtet werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Diese Konsequenz folgt unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wenn der Staat durch Gesetze oder sonstige Maßnahmen in die Freiheit der Bürger eingreift, so muss er sich dafür rechtfertigen – die Begründungslast liegt bei ihm.
Um gerechtfertigt zu sein, muss der staatliche Eingriff ein legitimes Ziel verfolgen, er muss zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels stellt das Eignungskriterium das zentrale Problem dar: Wie wir gesehen haben, sind gegenwärtig auch noch so ambitionierte staatliche Maßnahmen, den nationalen Treibhausgasausstoß zu reduzieren, nicht geeignet, einen positiven Beitrag zum Kampf gegen die Erderwärmung zu leisten.
Jedenfalls nicht, bis eine kritische Masse von Staaten erreicht ist, die nationale Maßnahmen ergreifen, wovon – wie schon dargelegt – nicht auszugehen ist. Auf dieser Basis sind staatliche Freiheitseingriffe also nicht gerechtfertigt. Es wäre daher wünschenswert und rechtlich geboten, dass die höchsten deutschen Gerichte eine dem Problem Klimawandel angemessene globale Perspektive einnehmen.

Ökologischer Fußabdruck und moralische Fragen

Solange sie dies nicht tun, sind Judikate wie der Klimabeschluss oder die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch aus einem anderen Grund geeignet, Effekte auszusenden, die sich negativ auf das Anliegen auswirken, der Erderwärmung wirksame Maßnahmen entgegenzusetzen. Die Rede ist von einem kommunikativen Problem.
Die nationale Debatte darüber, wie gute Klimapolitik gegenwärtig auszusehen hat, ist mehr als vermint. Sie kennzeichnet sich durch ein hohes Maß an Polarisierung. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, was beziehungsweise wieviel der Einzelne im Interesse des Klimaschutzes zu leisten habe. Auf das Individuum wird – neben rechtlichen Zugriffen – ein erheblicher sozialer Druck ausgeübt.
Aufforderungen zu einer nachhaltigen Lebensführung sind allgegenwärtig und werden sowohl von Bundesministerien und anderen staatlichen Stellen als auch von diversen gesellschaftlichen Akteuren lautstark erhoben. Man wünscht sich den „nachhaltigen Konsumenten“, der als vermeintlich „schlafender Riese“ bloß erwachen müsse, um durch individuelle Verhaltensumstellung das Problem des Klimawandels in den Griff zu bekommen.
Die Fokussierung der Debatte um Nachhaltigkeit und Klimaschutz auf die Rolle des Einzelnen offenbart sich nicht zuletzt in der Maßeinheit, die für die Bemessung der ökologischen Belastungen und der zu reduzierenden Treibhausgasmengen immer wieder herangezogen wird: dem ökologischen Fußabdruck.
Und dies ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um eine geschickte Marketingstrategie des Ölkonzerns BP aus dem Jahr 2004 handelt, um von dem erheblichen ökologischen Fußabdruck der Ölkonzerne abzulenken und die Aufmerksamkeit auf das Individuum zu konzentrieren.
In der Folge haben sich die Debatten auch im Ton verschärft. Ernährung, Konsum, Mobilität – kaum ein Bereich scheint noch „Privatsache“ zu sein. Wer Fleisch konsumiert, mache sich ebenso schuldig wie der Besitzer eines SUVs oder gar eines eigenen Swimmingpools.
Begriffe wie „Umweltsau“ und „Klimasünder“ erleben eine Konjunktur. Die Wirkung lässt nicht lange auf sich warten: Wer die von vielen Seiten formulierten moralischen Verhaltensvorgaben kennt und dennoch in den Urlaub fliegt, entwickelt schnell einmal „Flugscham“.
Dabei gilt für die individuelle Verantwortung ein und dasselbe wie für die staatliche Ebene: Einzelmaßnahmen können sich derzeit angesichts der Ineffektivität des Pariser Übereinkommens nicht in ein wirksames Gesamtkonzept einfügen.
Sie sind also nicht geeignet, zu dem erklärten Ziel – Bekämpfung des Klimawandels – beizutragen. Damit besteht aber keine individuelle Pflicht, sein Leben nach Nachhaltigkeitsidealen auszurichten. Und dennoch wird eine solche von vielen Menschen angenommen.
Problematisch ist es nicht, wenn sie eine solche für sich selbst empfinden und sie in der Lebensführung zum Gefühl wird, wenigstens einen Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel zu leisten. Problematisch ist diese Annahme aber, wenn sie sich mit kritischem Blick auf das Gegenüber richtet.
Die Rede ist von dem gegenüber dem anderen erhobenen moralischen Zeigefinger. Mitunter ist insoweit die Rede von einem Moralspektakel. Moralische Autorität ist in den vergangenen Jahren mehr und mehr zur sozialen Währung geworden.
Die persönliche Haltung zu Klimafragen und eine ökologische Lebensführung werden als Merkmal der sozialen Unterscheidung genutzt. Es bildet sich eine neue moralische Oberschicht, die sich luxuriöse Moralvorstellungen leisten kann und verächtlich auf andere herabblickt, die sich dem nicht fügen beziehungsweise aus finanziellen Gründen nicht fügen können – denn gerade eine nachhaltige Lebensführung kann mitunter deutlich ins Geld gehen.

Fronten verhärtet: „Klimasünder“ versus „Klimaheilige“

Damit ist nicht gesagt, dass all jene, die sich eines ökologischen Lebensstils rühmen, dies bloß tun, um bei anderen Anerkennung zu erzielen. Bei manchen dürfte es weniger um ein Moralspektakel gehen, denn darum, sich auf eine Zeit vorzubereiten, in der es aufgrund äußerer Zwänge keine Alternative zu einem ökologischen Lebenswandel gibt.
Gleichwohl hat die moralische Verbesonderung, die durch das Vorhalten einer besonders klimaschützenden Lebensform gelingt, dazu beigetragen, dass sich die Fronten im Klimadiskurs verhärtet haben.
Wer beim moralischen Wettrüsten in Sachen nachhaltiger Lebensführung nicht mithalten kann, bei dem wird es vor allem eines auslösen: Frust. Dieser kann sich in Scham, aber auch in Abwehrreaktionen äußern, die die Bereitschaft, einen individuellen Beitrag zum Schutz des Klimas zu leisten, nachhaltig mindern können. Hierin liegt eine ernstzunehmende Gefahr: Zwar kommt es gegenwärtig nicht darauf an, ob der Einzelne sein privates Leben nach ökologischen Standards ausrichtet oder nicht. Allerdings wird dieser Tag kommen – und zwar dann, wenn es (endlich) gelungen ist, auf globaler Ebene eine Kooperation zu vereinbaren, die der Erderwärmung tatsächlich wirksam entgegenwirkt.
Dann ist der Staat unmittelbar auf die Mitwirkung der Bürger angewiesen. Bis dahin können Grabenkämpfe zwischen vermeintlichen „Klimasündern“ und „Klimaheiligen“ nur Schaden anrichten. Sie können den guten Boden vergiften, auf dem eine kollektive Leistung zur Bekämpfung des globalen Klimawandels künftig wachsen und gedeihen könnte.

Mit Verzicht protzen, schadet dem Klima

Damit erweist sich das Statusspiel sogar als abträglich gegenüber dem Belang, den es selbst in seinen Mittelpunkt rückt: dem Schutz von Umwelt und Klima. Innergesellschaftliche Konflikte stehen einer Kooperation entgegen, die dann wichtig wird, wenn sie wirklich einen Unterschied macht.
Weil dieser Moment noch nicht da ist, erweisen sich der moralische Zeigefinger gegenüber dem weniger klimaschonend lebenden Mitmenschen und das Protzen mit eigenen Verzichtsleistungen als Gehabe, das dem Klima mehr schadet als nützt: und zwar sowohl dem globalen als auch dem gesellschaftlichen Klima.
Ungewollt tragen hierzu auch Judikate wie der Klimabeschluss oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei. Schließlich befeuern sie die gegenwärtig nicht zutreffende Annahme, der Einzelne sei in der Pflicht, seinen Lebensstil Nachhaltigkeitsidealen anzupassen.

Was nachhaltiger Konsum ausrichten kann

Einmal ganz abgesehen davon, dass eine solche Pflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit derzeit nicht besteht, liegt hierin eine eklatante Überforderung des Einzelnen. Individuelles Konsumverhalten kann die bestehenden Klimaprobleme nicht lösen.
Ganz im Gegenteil erscheint es naiv, eine derartige Verantwortungsverschiebung vorzunehmen. Gemessen an den Einflussmöglichkeiten der Konsumenten muss dies als folgenschwere Verniedlichung der eigentlichen Probleme, mit denen wir es zu tun haben, bewertet werden. Damit einher gehen Risiken des Selbstbetrugs und der Illusion. So wird nachhaltiger Konsum allenfalls in wenigen westlichen Ländern betrieben.
Ein Durchbruch in Richtung Nachhaltigkeit durch Konsumentenverhalten ließe sich lediglich dann erzielen, wenn Verbraucher weltweit ihre Gewohnheiten umstellen würden. Hierfür gibt es allerdings keinerlei Anzeichen, zumal die Annahme einer Vorbildwirkung individuellen Verhaltens bereits im Hinblick auf mögliche Effekte auf den eigenen Nachbarn, erst recht aber in Bezug auf Menschen in anderen Teilen der Welt gegen Null tendiert.
Problematisch ist dies nicht zuletzt auch aus dem Grund, weil eine Fokussierung auf individuelle Konsumentenverantwortung einhergehend mit innergesellschaftlichen Konflikten, die durch ein Moralspektakel hervorgerufen werden, das von den in Bezug auf das Klimaproblem eigentlich Verantwortlichen und deren Zurückbleiben hinter den an sie gestellten Anforderungen ablenkt.
Das Narrativ des verantwortlichen Konsumenten ist allzu geeignet, einen Schleier des Vergessens über die eklatanten Defizite der internationalen Klimapolitik zu werfen. Während sich die Bürger in Statuskämpfen und moralischen Anwürfen verlieren, kommt die Politik auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten keinen Schritt voran. Das Klammern an das ineffektive Pariser Übereinkommen liefert hierfür den Beleg.

Pariser Übereinkommen ist ineffektiv

Wie wenig die Pariser Vereinbarung dazu geeignet ist, eine Kehrtwende im Hinblick auf die globale Erderwärmung zu vollziehen, ist kein Geheimwissen. Angesichts der eindeutigen Zahlen, die das weitere Voranschreiten des Klimawandels Jahr um Jahr schonungslos dokumentieren, wirkt die Vehemenz, mit der nicht zuletzt die deutsche Politik am Pariser Übereinkommen festhält, wie aus einer anderen Welt.
Dass ihr nicht ein viel deutlicherer und lauterer Widerspruch aus der Bevölkerung entgegenhallt, dürfte auch daran liegen, dass sich die Bürger in einem steten Wettbewerb um die besten Plätze in der Liga der verantwortungsvollen Konsumenten verkämpft haben.
Klimaschutz ist in der jüngeren Vergangenheit zunehmend in den Fokus der Gerichtsbarkeit gerückt. Dies gilt auch für Deutschland, wo sich höchste Gerichte mit dieser Frage befassen und das Anliegen im Interesse künftiger Generationen und der natürlichen Lebensgrundlage immer weiter stärken.
So begrüßenswert das Engagement ist – es setzt an der falschen Stelle an. Klimapolitik muss global gedacht werden. Derzeit fehlt auf internationaler Ebene ein wirksames Konzept zum Schutz vor dem Klimawandel. Nationale Alleingänge können hieran nichts ändern, sie sind sogar dazu geeignet, die Situation weiter zu verschärfen. Es ist an der Zeit, dieser unerfreulichen Wahrheit ins Gesicht zu blicken und die Verantwortung zu ergreifen, die wirklich besteht: Auf globaler Ebene ein wirksames Konzept zu erarbeiten, woran sich dann auch nationale Pflichten und entsprechende Gerichtsurteile anfügen lassen.